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Kein Schadenersatz für abgesagten Arzttermin

06.11.2012
Wer einen Arzttermin kurzfristig absagt, schuldet dem Arzt keine Vergütung. Das gilt sogar dann, wenn der Patient bei der telefonischen Terminvereinbarung ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, dass bei einer Absage ein Ausfallhonorar verlangt wird. Das hat jetzt das Amtsgericht Bremen klargestellt (Az. 9 C 0566/11).

Im konkreten Fall stornierte ein Patient seinen Termin bei einer Naturheilkunde-Ärztin einen Tag zuvor, weil er von einem Freund um Hilfe in einer privaten Notlage gebeten worden war. Die Ärztin forderte daraufhin ein Ausfallhonorar in Höhe von 300 Euro. Ihre Sprechstundenhilfe habe den Patienten bei der telefonischen Terminvereinbarung darauf hingewiesen, dass nicht eingehaltene Praxistermine zu bezahlen seien, wenn sie nicht spätestens sieben Tage vorher abgesagt würden, so ihre Begründung. Der Mann wollte trotzdem nicht zahlen, es kam zum Rechtsstreit. Das Amtsgericht Bremen wies die Schadenersatzklage der Ärztin ab.

Mangels erbrachter Leistung könne die Klägerin keine Gegenleistung verlangen, so das Gericht. Terminsabsprachen mit Patienten hätten lediglich organisatorischen Charakter, seien aber nicht rechtsverbindlich. Durch die Vereinbarung eines Termins sei noch kein Behandlungsvertrag zustande gekommen. Ein Vertragsverhältnis wäre im vorliegenden Fall aber Voraussetzung für einen Schadenersatzanspruch. Potentielle Vertragspartner seien vor dem Vertragsschluss frei in ihrer Entscheidung, auch wenn der andere Teil in Erwartung des Vertrages bereits organisatorische Vorkehrungen getroffen hat. Andernfalls könnten auch Friseure, Theater, Kinos etc. Vergütung für die Stornierung reservierter Dienstleistungen verlangen. Das sei zweifelsohne aber nicht der Fall.

Quelle: finanztexter.de

Rechtsschutz: Angebote gründlich vergleichen

17.10.2012
Mit einer guten Rechtsschutzversicherung sehen Sie Streitigkeiten wesentlich gelassener entgegen. Der Versicherer übernimmt im Ernstfall die Kosten, wenn Sie Ihr gutes Recht nur mithilfe von Anwalt und Gericht durchsetzen können. Versicherungsschutz genießen Sie unabhängig davon, ob Sie den Prozess gewinnen oder verlieren und ob Sie selbst klagen oder ob Sie der Beklagte sind.

Als Rechtsschutzversicherter gehen Sie kein finanzielles Risiko ein, wenn eine Streitigkeit vor Gericht landet. Die Rechtsschutzversicherung erstattet alle Gerichts-, Anwalts-, Zeugen- und Gutachterkosten, die Sie je nach Ausgang des Verfahrens tragen müssen. Kundenfreundliche Anbieter zahlen auch die außergerichtliche Beratung durch den Anwalt, denn nicht jede Streitigkeit wird gleich vor Gericht entschieden. Im Regelfall mitversichert sind die Kosten für vorgerichtliche Schlichtungsverfahren (Mediation), die viele Bundesländer bei geringen Streitwerten mittlerweile vorsehen, um ihre Zivilgerichte zu entlasten. Wenn Sie schnell Rat brauchen, können Sie sich von Ihrem Rechtsschutzversicherer problemlos einen Fachanwalt in Ihrer Nähe Umkreis vermitteln lassen. Fast alle Gesellschaften bieten heute außerdem eine Anwaltshotline, wenn Sie sofort Auskunft benötigen. Ihre Rechtsschutzversicherung sollte mindestens einen Privat-, Arbeits- und Verkehrsrechtsschutz enthalten – so sind die weitaus häufigsten Anlässe für Streitigkeiten vor deutschen Gerichten wirksam abgesichert. Welche weiteren Leistungsbausteine Sie mitversichern sollten, hängt von Ihrer persönlichen Risikosituation ab: Mietrechtliche Auseinandersetzungen, Verfahren vor Finanzgerichten in Steuersachen, Streitigkeiten um Kaufverträge, Rechtsschutz vor Sozial-, Verwaltungs- und Strafgerichten, Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz oder auch die anwaltliche Beratung in familienrechtlichen Fragen.

Denken Sie daran: Preise und Leistungen der verschiedenen Rechtsschutzanbieter unterscheiden sich enorm. Leistungsstarken Rechtsschutz einschließlich Privat-, Berufs- und Verkehrsrechtsschutz und kostenloser Anwaltshotline bekommen Sie bei günstigen Anbietern heute schon für rund 100 Euro im Jahr. Lassen Sie sich vor Abschluss Ihrer Rechtsschutzversicherung deshalb am besten persönlich beraten.

Quelle: finanztexter.de

Rauchen im Bett gefährdet den Hausratschutz

08.10.2012
Wer mit Zigarette im Bett einschläft und einen Brand verursacht, handelt grob fahrlässig und ist für den Schaden finanziell voll verantwortlich. Selbst wenn der Hausratversicherer des Wohnungsbesitzers den Brandschaden bereits erstattet hat, kann er vom Verursacher nachträglich Ersatz verlangen. So hat jetzt das Oberlandesgericht Bremen entschieden (Az. 4 O 191/11).

Eine Frau war im Haus ihres damaligen Ehegatten zu Bett gegangen und mit brennender Zigarette eingeschlafen. Etwas später wachte sie auf und bemerkte, dass durch die Zigarette ein Schmorbrand an der Matratze entstanden war. Sie löschte die Matratze mit Cola, deponierte sie in der Badewanne und ging wieder schlafen. Die Matratze schwelte allerdings weiter und geriet vollends in Brand. An der Wohnungseinrichtung entstand ein Schaden von fast 25.000 Euro. Die Hausratversicherung des inzwischen geschiedenen Hausbesitzers regulierte den Schaden zwar zunächst, forderte das Geld aber von der Verursacherin zurück. Sie habe den Brand grob fahrlässig verschuldet und sei deshalb schadenersatzpflichtig. Die Frau wollte jedoch nicht zahlen. Sie habe zum Schadenzeitpunkt unter dem Einfluss ärztlich verordneter Medikamente gestanden und sei schon deshalb nicht schuldfähig gewesen. Außerdem sei der Brand nicht durch das Rauchen entstanden, sondern dadurch, dass sie nicht erkannt habe, dass sich in der Matratze noch Glutnester befunden hätten. Sie habe aber davon ausgehen können, dass ihr Löschversuch erfolgreich war.

Es kam zum Rechtsstreit, das Oberlandesgericht Bremen bestätigte die Forderung des Versicherers. Der Brand sei von der Beklagten grob fahrlässig verursacht worden, so die Urteilsbegründung. Wer rauchend zu Bett gehe, müsse damit rechnen, mit brennender Zigarette einzuschlafen und einen Brand auszulösen. Auch der fehlgeschlagene Löschversuch mit Cola hebe die grobe Fahrlässigkeit nicht auf. Die Frau muss dem Hausratversicherer die erstatteten Leistungen deshalb ersetzen.

Quelle: finanztexter.de

Geheimzahl nicht mit EC-Karte aufbewahren

20.09.2012
Wird mit einer gestohlenen EC-Karte zeitnah Geld abgehoben und dabei die richtige Geheimzahl verwendet, muss die Bank den Schaden nicht erstatten. Der Anscheinsbeweis spricht in diesem Fall dafür, dass der rechtmäßige Karteninhaber nicht sorgfältig genug mit seiner Geheimzahl umgegangen ist. Diese Entscheidung hat das Amtsgericht München kürzlich getroffen (Az. 233 C 3757/11).

Einer Frau wurde in einem Supermarkt das Portemonnaie aus der Handtasche gestohlen, darin befand sich auch ihre EC-Karte. Obwohl Sie den Diebstahl noch im Geschäft bemerkte und sofort bei ihrer Bank meldete, waren mit der Karte an einem Geldautomaten bereits 1.010 Euro abgehoben worden. Die Bank weigerte sich den Betrag zu erstatten, weil der Täter nachweislich die korrekte Geheimzahl eingegeben hatte. Die PIN müsse auf der Karte selbst oder auf einem Zettel im Geldbeutel notiert gewesen sein. Die Kundin habe gegen ihre Sorgfaltspflicht im Umgang mit der Geheimzahl verstoßen, sie sei für den Schaden selber verantwortlich. Das stritt die Geschädigte ab. Sie habe die Geheimzahl nicht zusammen mit der EC-Karte aufbewahrt, der Täter habe vielmehr ein Leck im Sicherheitssystem der Bank ausgenutzt, die Bank müsse deshalb für den Schaden aufkommen. Es kam zum Rechtsstreit, das Amtsgericht München wies die Klage der Bankkundin zurück.

Werde eine EC-Karte gestohlen und damit unter Einsatz der richtigen Geheimzahl sofort Geld abgehoben, spreche der Anscheinsbeweis dafür, dass die PIN für den Dieb tatsächlich leicht zugänglich war, so das Gericht. Die Aufnahmen der Überwachungskamera des Geldautomaten hätten keine Anhaltspunkte für eine Manipulation ergeben. Auch ein Ausspähen der Geheimzahl sei unwahrscheinlich, weil die Karte über ein Jahr lang nicht mehr benutzt worden sei. In einem solchen Fall müsse der Geschädigte beweisen, das er die Geheimzahl nicht auf der Karte notiert oder zusammen mit der Karte aufbewahrt hat. Die pauschale Behauptung, dass Sicherheitssystem der Bank müsse versagt haben, reiche nicht aus.

Quelle: finanztexter.de

Mieterhöhung: Was erlaubt ist

10.09.2012
In wirtschaftlich starken Regionen ist Wohnraum extrem knapp – viele Vermieter nutzen die Gelegenheit, um laufende Mieten kräftig zu erhöhen. Doch nicht jede Mietanhebung ist rechtlich zulässig. Wenn der Vermieter mehr Geld will, muss er sich an bestimmte Regeln halten.

Der neue Mietpreis darf die ortsübliche Vergleichsmiete nicht übersteigen. Das ist diejenige Miete, die in der Wohngegend für vergleichbaren Wohnraum durchschnittlich bezahlt wird. Der Vermieter muss sich bei seiner Mieterhöhung entweder auf genau bezeichnete Wohnungen in der Gegend berufen oder die ortsübliche Vergleichsmiete zugrunde legen. Die örtliche Vergleichsmiete kann man leicht im örtlichen Mietspiegel nachschauen, der bei der zuständigen Stadt oder Gemeinde einsehbar ist und regelmäßig aktualisiert wird. Hat man eine Staffelmiete abgeschlossen, die ohnehin nach vereinbarten Regeln steigt, darf die Miete nicht zusätzlich auf ortsübliches Niveau angehoben werden, der Vermieter ist an die Staffelvereinbarung gebunden. Das gleiche gilt, wenn für eine bestimmte Dauer ein fester Mietpreis vereinbart wurde. Zwischen der jetzigen und der letzten Mieterhöhung müssen mindestens 15 Monate vergangen sein. Die Kaltmiete ohne Nebenkosten darf innerhalb von drei Jahren um nicht mehr als 20 Prozent steigen. Die Mieterhöhung muss in Schriftform mitgeteilt werden, die Unterschrift des Vermieters ist nicht zwingend notwendig. Eine Mieterhöhung ist auch als Email oder Fax gültig. Haben mehrere Mieter den Mietvertrag unterschrieben, muss jeder der Mieter über die Erhöhung informiert werden.

Die Mieterhöhung ist eine einseitige Vertragsänderung durch den Vermieter, der Mieter muss ihr deshalb zustimmen. Diese Zustimmung kann auch stillschweigend erfolgen, zum Beispiel einfach durch Zahlen des geforderten Mietpreises. Man hat mindestens zwei Monate Zeit um zu prüfen, ob eine Mietanhebung zulässig ist. Schickt der Vermieter am 8. Oktober eine schriftliche Mieterhöhung, läuft die Überlegungsfrist des Mieters also bis Ende Dezember. Verweigert man die Zustimmung, kann der Vermieter eine berechtigte Mieterhöhung auch gerichtlich durchsetzen. Die Kosten dafür trägt der Mieter, sofern das Gericht die Rechtmäßigkeit der Mieterhöhung feststellt. Einer korrekten Mieterhöhung sollte man deshalb fristgerecht zustimmen, sonst kann es teuer werden.

Quelle: finanztexter.de

Rechts vor links auf dem Parkplatz?

16.08.2012
Die Vorschrift „Rechts vor Links“ gilt auf Parkplätzen nur in Ausnahmen. Sind auf durchgehend ebener Fläche lediglich Parkbuchten abgezeichnet, müssen Verkehrsteilnehmer sich in jedem Fall rücksichtsvoll verhalten, wenn sie den Parkplatz befahren. Kommt es zu einem Unfall, trifft auch den von rechts kommenden Fahrer eine Mitschuld, diese Entscheidung hat jetzt das Landgericht Detmold getroffen (Az.: 10 S 1/12).

Ein Autofahrer war auf dem Parkplatz eines Kaufhauses in Bad Salzuflen mit einem anderen, von links kommenden Wagen zusammengestoßen, sein Wagen wurde beschädigt. Auf dem asphaltierten Gelände waren lediglich Parkbuchten eingezeichnet, straßenähnliche Markierungen oder Abtrennungen gab es nicht. Trotzdem verlangte der geschädigte Autofahrer vom Kfz-Haftpflichtversicherer des Unfallgegners vollen Schadenersatz. Auch auf einem Parkplatz gelte § 8 der Straßenverkehrsordnung, wonach von rechts kommenden Fahrzeugen grundsätzlich Vorfahrt zu gewähren sei, so die Meinung des Geschädigten. Der Versicherer wollte trotzdem nur die Hälfte des Schadens übernehmen. Es kam zum Rechtsstreit, das Landgericht Detmold bestätigte die Auffassung des Versicherers.

Die Vorfahrtsregel „Rechts vor Links“ gelte auf Parkplätzen nur eingeschränkt, so das Gericht. Parkplätze dienten in erster Linie dem ruhenden und nicht dem fließenden Verkehr. Nur dort, wo die Verkehrsführung eindeutig straßenartig ausgebaut sei und man den Fahrbahncharakter klar erkennen könne, sei die Rechts-vor-Links-Vorschrift anzuwenden. Weist dagegen ein Parkplatz wie im vorliegenden Fall nur Parkflächenmarkierungen auf, gilt die Vorfahrtsregel nicht. Beide Fahrer wären zu besonderer Rücksichtnahme verpflichtet gewesen, deshalb teilte das Gericht den Schaden zu je 50 Prozent zwischen Kläger und Beklagtem auf.

Quelle: finanztexter.de

Kein Schmerzensgeld nach Friseurbesuch

02.08.2012
Schmerzensgeld nach einem Friseurbesuch kann man allenfalls verlangen, wenn man dauerhafte Schäden an Haar oder Kopfhaut davonträgt oder durch einen missratenen Haarschnitt völlig entstellt wird. Wer lediglich enttäuscht ist, dass die Kopfhaut nach einem Schnitt des ohnehin dünnen Haares noch stärker durchscheint, hat keinen Anspruch auf Schadenersatz, das stellte das Amtsgericht München jetzt klar (Az. 173 C 15875/11).

Eine Frau ließ sich in einem Friseursalon die Haare färben und die Spitzen schneiden. Nach eigenem Wunsch sollte ihr feines und dünnes Deckhaar vorsichtig um einen halben Zentimeter gekürzt werden. Während des Schneidens erhob die Kundin keinerlei Einwände, am Ende war sie mit dem Ergebnis einverstanden. Zwei Tage später erschien sie jedoch erneut im Salon und behauptete, ihr Haar sei entgegen ihrer Anweisung viel zu kurz geschnitten. Ihre Frisur weise jetzt deutliche Löcher auf, durch welche die Kopfhaut sichtbar sei. Sie fühle sich regelrecht entstellt, deshalb habe sie Anspruch auf Schmerzensgeld. Die Friseurin war allerdings der Meinung, der Haarschnitt sei völlig korrekt, das Problem liege ausschließlich im extrem dünnen Haar der Kundin. Es kam zum Rechtsstreit, das Amtsgericht München bestätigte die Auffassung der Friseurin.

Zwar scheine die Kopfhaut der Klägerin wirklich durch, so das Gericht. Schmerzensgeld könne man aber nur verlangen, wenn man durch die Haarbehandlung dauerhafte Schäden an Haar oder Kopfhaut erleide oder durch einen völlig misslungenen Haarschnitt tatsächlich entstellt sei. Dass die Kopfhaut durch die Frisur hindurch erkennbar sei, hänge aber mit dem feinen Haarwuchs der Klägerin zusammen und nicht mit einem falschen Haarschnitt. Wenn die Kopfhaut nach dem Haarschnitt stärker durchscheine, liege das in der Natur der Sache. Außerdem treffe die Klägerin ein erhebliches Mitverschulden, weil sie während des Schneidevorgangs keine Einwände erhoben hatte. Ihre Forderung nach Schadenersatz wurde deshalb als unbegründet zurückgewiesen.

Quelle: finanztexter.de

Fahrverbot gilt auch für berufliche Vielfahrer

12.07.2012
Auch wenn ein Temposünder beruflich auf sein Auto angewiesen ist, darf ein Gericht nur im absoluten Ausnahmefall auf ein Fahrverbot verzichten und stattdessen ein höheres Bußgeld verhängen. Einem Verkaufsleiter ist nach einem schweren Geschwindigkeitsverstoß durchaus zuzumuten, einen vierwöchigen Führerscheinentzug in Eigenregie zu überbrücken – zum Beispiel, indem er einen Aushilfsfahrer beschäftigt. Diese Entscheidung hat das Oberlandesgericht Hamm getroffen (Az: III-3 RBs 337/11).

Ein Autofahrer war auf einer Landstraße mit überhöhter Geschwindigkeit geblitzt worden. Die Messung ergab, dass er die zulässige Höchstgeschwindigkeit um mehr als 50 km/h überschritten hatte. Das zuständige Amtsgericht verzichtete zunächst auf das in diesem Fall übliche vierwöchige Fahrverbot. Stattdessen verhängte das Gericht ein erhöhtes Bußgeld, weil der Mann behauptete, durch das Fahrverbot sei sein Arbeitsplatz gefährdet. Als regionaler Verkaufsleiter eines Handelsunternehmens sei er unbedingt auf seine Fahrerlaubnis angewiesen. Die Staatsanwaltschaft legte gegen diese Maßnahme Beschwerde beim Oberlandesgericht Hamm ein. Das Oberlandesgericht kassierte die Entscheidung des Amtsgerichts.

Ein Verkehrssünder müsse berufliche Probleme in Folge eines Fahrverbots beispielsweise durch Inanspruchnahme von Urlaub, die Nutzung von Taxen und öffentlichen Verkehrsmitteln, mithilfe eines Aushilfsfahrers oder durch eine Kombination dieser Möglichkeiten lösen. Im verhandelten Fall könne der Verkaufsleiter zunächst seinen zweiwöchigen Resturlaub nehmen und die verbleibende Zeit durch die genannten Maßnahmen überbrücken. Zeit für die Planung habe der Betroffene genug, denn bei Geschwindigkeitsvergehen liege die Frist bis zur Abgabe des Führerscheins bei vier Monaten. Auch die zusätzliche finanzielle Belastung sei angesichts des kurzen Führerscheinentzugs zumutbar – notfalls müsse der Verkaufsleiter einen Kredit aufnehmen, um einen Fahrer zu beschäftigen. Das Oberlandesgericht verwies den Fall deshalb zur Neuentscheidung an das Amtsgericht zurück.

Quelle: finanztexter.de

Abgerissener Spoiler: Waschanlagen-Kunde haftet selbst

25.06.2012
Betreiber von Autowaschanlagen haften nicht automatisch für jeden möglichen Schaden, der während der Benutzung entstehen kann. Weist die Waschstraße nachweisbar keine Fehlfunktion auf, wird sie regelmäßig gewartet und weist der Betreiber auf einem Schild deutlich sichtbar auf das Risiko für Fahrzeuganbauten hin, haftet er nicht, wenn beim Waschvorgang ein Spoiler vom Wagen eines Kunden abgerissen wird.

Ein Autofahrer benutzte wie bereits öfter zuvor mit seinem Toyota Auris die Waschanlage einer Tankstelle. Beim Waschvorgang wurde der serienmäßige Heckspoiler des Fahrzeugs abgerissen. Der Autobesitzer verlangte vom Waschstraßenbetreiber Schadenersatz in Höhe der Reparaturkosten von rund 700 Euro. Der weigerte sich zu zahlen, denn die Waschanlage habe zum Schadenzeitpunkt ordnungsgemäß funktioniert. Außerdem sei vor der Einfahrt deutlich lesbar ein Hinweis angebracht, wonach man für Schäden an Fahrzeugaufbauten keine Haftung übernehme. Es kam zum Rechtsstreit, das Amtsgericht Haldensleben gab dem Waschstraßenbetreiber Recht. Der Beklagte habe mittels eines Sachverständigen nachgewiesen, dass die Waschstraße keinerlei Fehlfunktionen aufwies, so das Gericht. Außerdem weise er auf einem Schild ausdrücklich darauf hin, dass Fahrzeugaufbauten von der Haftung ausgeschlossen seien.

Nach Auffassung des Gerichts ist allgemein bekannt, dass Antennen, Spoiler und ähnliche außen am Fahrzeug befestigte Aufbauten in Waschstraßen beschädigt werden können. Das gelte auch für Teile, die serienmäßig am Fahrzeug angebracht sind. Eine Waschanlage müsse nicht so ausgestattet sein, dass alle denkbaren Schäden an serienmäßigen Außenteilen vermieden werden. Der Betreiber einer Waschstraße handele sorgfältig genug, wenn er auf einem Schild deutlich erkennbar auf das erhöhte Risiko hinweist und seine Anlage regelmäßig warten lässt. Beides sei der Fall gewesen, der Autofahrer müsse seinen Schaden deshalb selber zahlen.

Quelle: finanztexter.de

 

Versicherungsschutz: Jetzt Überschneidungen prüfen

17.12.2014

Wer Risikoschutz möglichst günstig will, sollte prüfen, ob sich die Deckungsbereiche seiner Policen überschneiden. Beispiel: Hat man bereits eine gute Berufsunfähigkeitsversicherung, braucht man nicht unbedingt noch eine private Unfallpolice,

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