ÄNDERUNGEN IM VERSICHERUNGSVERTRAGSGESETZ - DAS BERATUNGSGESPRÄCH

Deutschland hat ca. 82 Mio. Einwohner, dem gegenüber stehen allein 96 Mio. abgeschlossene Lebensversicherungen. Die Änderung des Versicherungsvertragsgesetzes geht also jeden etwas an. Hier finden Sie Tipps zu Ihren Rechten und den Pflichten des Beraters.

Je bedeutsamer eine Versicherung, desto wichtiger ist eine umsichtige Beratung. Seit der Änderung des Versicherungsvertragsgesetzes am 1. Januar 2008 soll das Beratungsgespräch für den potentiellen Versicherungsnehmer transparenter werden. Bis dahin galt: Beratung, Betreuung und schließlich Abschluss. Erst dann wurden dem Neu-Versicherten Versicherungsschein und die „Allgemeine Versicherungsbedingungen“ übermittelt. Viel zu spät fand der Gesetzgeber und regelte das Beratungsgespräch neu.

Nach neuem Versicherungsvertragsgesetz ist der Makler verpflichtet, alle im Zusammenhang mit der Versicherung relevanten Unterlagen bereits beim Beratungsgespräch vorzulegen. Bevor es jedoch in die eigentliche Beratung geht, händigt der Makler dem Interessenten das Produktinformationsblatt aus. Dieses enthält alle Informationen, die für Abschluss und Erfüllung der Versicherung relevant sind. Eine umfassende Beratung kann das Produktinformationsblatt jedoch nicht ersetzen. Makler sind angehalten genauer auf Wünsche und Bedürfnisse des Versicherungsnehmers einzugehen. Wenn es um den Abschluss einer Lebensversicherung geht, muss der Versicherer in Zukunft dem Antragssteller eine Modellrechnung vorlegen. Diese zeigt, basierend auf drei verschiedenen Zinssätzen, welche Leistungen der Kunde über die garantierten Leistungen hinaus erwarten kann. Achtung: Die Modellrechnung basiert jedoch auf Annahmewerten, die nicht mit der Realität übereinstimmen müssen. Trotzdem müssen die Rechnungen realistisch kalkuliert werden. Um abschließend zu gewährleisten, dass sich beide Vertragsparteien über Vertragsbedingungen und das zu versichernde Risiko klar und einig sind, soll das Beratungsgespräch schriftlich dokumentiert und das Protokoll beiden Seiten ausgehändigt werden.

Und noch etwas hat sich geändert. Falls sich der potentielle Versicherungsnehmer im Vorfeld eigenständig und intensiv informiert hat, kann er eine Verzichtserklärung unterzeichnen. Aber Vorsicht: Damit fällt das ausführliche Beratungsgespräch weg und gleichzeitig auch das Recht auf Schadensersatz. Bei wichtigen Versicherungen sollten Sie also definitiv eine Beratung in Anspruch nehmen.

Versicherer sind angehalten, interne Kosten wie etwa für die fortlaufenden Bearbeitung und Verwaltung einer Versicherung offen zu legen. Dies gibt dem Verbraucher die Möglichkeit, differenziert zwischen verschiedenen Angeboten vergleichen zu können.

Auch im Bereich Anzeigepflicht seitens des Versicherten hat sich einiges geändert. Bisher machte der Antragssteller von sich aus detaillierte Angaben über das zu versichernde Risiko. Dabei lag es allein in der Hand des Versicherten abzuwägen, welche Faktoren erheblich sind und angezeigt werden müssen. Hatte ein Antragssteller also Angaben vergessen oder nicht als Risiko eingeschätzt, wurde dies im Versicherungsfall zu seinem Nachteil ausgelegt. Im schlimmsten Fall weigerte sich die Versicherung zu zahlen. Um diese Ungleichheit aufzulösen sieht es das überarbeitete Versicherungsvertragsgesetz vor, dass alle Angaben bezüglich des zu versichernden Risikos vom Versicherer in Textform erfragt werden müssen. Der Verbraucher muss lediglich die an ihn gestellten Fragen wahrheitsgemäß beantworten. Tut er dies nicht, wird ihm arglistige Täuschung unterstellt. Der Versicherer muss somit Schäden, die im Zusammenhang mit fehlerhaften Angaben entstanden, nicht zahlen. Er hat sogar das Recht den Vertrag zu kündigen, falls dieser unter wahrheitsgemäßen Angaben so nicht zu Stande gekommen wäre. In allen anderen Fällen ist der Versicherungsnehmer auf der sicheren Seite.

Stand: Dezember 2009, alle Angaben ohne Gewähr!

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