FLUGGASTRECHTE

Sorgenfrei fliegen

Der langersehnte Urlaub steht an, die Koffer sind gepackt und die Wohnungsschlüssel wurden dem Nachbarn zum Blumengießen übergegeben – ab zum Flughafen. Aus der Vorfreude auf Strand und Meer kann jedoch schnell Trübsal und Ärgernis werden. Nämlich dann, wenn der Flieger Verspätung hat, überbucht ist oder ganz ausfällt. Was viele nicht wissen: Nicht alles müssen Passagiere widerstandslos hinnehmen.

Seit dem 17. Februar 2005 können Fluggäste innerhalb der Europäischen Union ihre Rechte gegenüber Fluganbietern geltend machen. Für Verspätungen, Überbuchungen und Annullierungen wurden Formalien festgelegt, die die Position der Passagiere stärkt.

Verspätung

Von Verspätung betroffene Reisende erhalten dann eine Abfindung, wenn eine bestimmte Wartedauer erreicht ist:
  • Ab 2 Stunden bei Flügen bis 1.500 km
  • Ab 3 Stunden bei Flügen zwischen 1.500 und 3.500 km
  • Ab 4 Stunden bei Flügen über 3.500 km
Dann können Reisende Betreuungsleistungen erwarten, wie Verpflegung, Hotelunterbringung, sowie zwei unentgeltliche Telefonate/Faxe/E-Mails. Beträgt die Verspätung mehr als 5 Stunden und der betroffene Fluggast möchte den Flug nicht mehr antreten, dann kann binnen sieben Tagen die Erstattung des Flugpreises für nicht zurückgelegte Reiseabschnitte beantragt werden. Ist im Hinblick auf den ursprünglichen Reiseplan eine Fortsetzung der Reise überflüssig geworden, so kann unter Umständen die Rückbeförderung zum ersten Abflugort erstattet werden.

Überbuchung

Fluglinien sind dazu verpflichtet, bei Überbuchungen zunächst Freiwillige zu suchen, die gegen Erstattung des Flugpreises bzw. anderweitige Beförderung und einer mit der Fluggesellschaft vereinbarten Ersatzleistung auf ihren Flugantritt verzichten. Achtung: Nehmen Freiwillige das Angebot, wie zum Beispiel Fluggutscheine, an, dann haben sie kein Anrecht auf weitere Ausgleichs- und Betreuungsleistungen.

Finden sich keine Freiwillige, so kann die Airline „überbuchten“ Passagieren die Beförderung verweigern. Die betroffenen Reisenden haben dann Anspruch auf Erstattung des Flugpreises oder eine anderweitige Beförderung zum Endziel, sowie auf Betreuungsleistungen und eine Ausgleichsleistung. Die Ausgleichsleistung liegt – abhängig von der Flugentfernung – zwischen 250 Euro (bis 1.500 km) und 600 Euro (ab 3.500 km).

Annullierung

Findet ein Flug nicht statt, so haben Flugreisende folgende Rechte: Erstattung des Flugpreises, Betreuungsleistungen und gegebenenfalls auch Ausgleichsleistungen. Doch gerade bei diesen Ausgleichsleistungen tun sich viele Fluganbieter schwer. Denn bei bestimmten außergewöhnlichen Umständen haben Reisende kein Anspruch auf Ausgleichsleistungen. Dazu gehören:
  • politische Instabilität,
  • unzumutbare Wetterbedingungen,
  • Sicherheitsrisiken,
  • unerwartete Flugsicherheitsmängel,
  • Streiks.
Nur allzu gern begründen Airlines Flugausfälle und –verspätungen mit „außergewöhnliche Umständen“.

Deshalb sollten Sie sich Verspätungen, Überbuchungen und Annullierungen noch vor Ort am Flughafen schriftlich bestätigen lassen. Außerdem wichtig: eine zeitnahe Reklamation. Gehen zum Beispiel Gepäckstücke verloren oder werden beschädigt, dann muss die Fluggesellschaft innerhalb von sieben Tagen schriftlich darüber informiert werden. Bei Gepäckverspätungen können über einen Zeitraum von 21 Tagen Ansprüche gestellt werden. Wenn wertvolles Gepäck mitgeführt wird, das einen Wert von mehr als 1.120 Euro besitzt, sollte die Fluggesellschaft vorab davon informiert werden.

Stand: Dezember 2009, alle Angaben ohne Gewähr!



 

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