Streit ums Sorgerecht: Das sind die Regeln

24.09.2014
Rund 100.000 Mädchen und Jungen jährlich sind von der Scheidung ihrer Eltern betroffen – etwa die Hälfte aller Scheidungspaare hat minderjährige Kinder. Grundsätzlich gilt das gemeinsame Sorgerecht, denn mit Blick auf die Entwicklung des Kindes sollen beide Elternteile weiter regelmäßig Kontakt mit ihm pflegen. Will ein Elternteil das alleinige Sorgerecht, kann er das nur durch Gerichtsbeschluss durchsetzen.

In Streitfällen fragt das Familiengericht zuerst, womit dem Kind am besten gedient ist. Nur in Ausnahmefällen wird einem Elternteil das Sorgerecht ganz entzogen, zum Beispiel bei groben elterlichen Verfehlungen oder erklärtem Desinteresse. Kinder ab 14 dürfen beim Sorgerecht mitreden, in aller Regel entscheiden Gerichte nicht gegen ihren Willen. Auch bei gemeinsamem Sorgerecht wird das Kind nach der Trennung meist bei einem einzelnen Elternteil leben, trotz Väteremanzipation häufig bei der Mutter. Im Streitfall entscheidet auch hier das Gericht. Beim praktischen Umgang mit dem gemeinsamen Sorgerecht getrennter Eltern unterscheidet das Gesetz zwischen dem täglichen Leben und Angelegenheiten, die für das Kind von besonderer erheblicher Bedeutung sind wie Schul- und Ausbildungswahl, Verwaltung des Vermögens oder Wohnsitzwechsel. Angelegenheiten des täglichen Lebens kann der Elternteil, bei dem das Kind wohnt, natürlich selbstständig entscheiden. Beispielsweise wäre es kaum praktikabel, wenn man für jeden Schwimmbadbesuch die Genehmigung des Ex-Partners einholen müsste.

Der Elternteil, bei dem die Kinder nicht leben, aber auch die Kinder selbst haben ein regelmäßiges Umgangs- und Besuchsrecht. Das gilt auch für Großeltern und Geschwister, sofern der Kontakt das Kindeswohl fördert. Der Elternteil, bei dem das Kind nicht lebt, hat in der Regel mindestens alle 14 Tage ein Besuchsrecht. Kommt man wegen der zerrütteten Verhältnisse nicht zu einer praktischen Lösung, hilft das Jugendamt und stellt einen Plan auf, der den Umgang verbindlich regelt.

Quelle: finanztexter.de

Des Fußgängers Rechte und Pflichten

Ob Bürgersteig, Fußgängerweg oder Gehweg: Rechtlich handelt es sich um ein nur für den Fußverkehr zugelassenes Bauwerk. Doch das scheint kaum jemand wirklich Ernst zu nehmen. Rücksichtslose Radfahrer oder Inline-Skater tummeln sich genauso oft auf den Bürgersteigen, wie Hundehaufen den Gehweg zum „Minenfeld“ machen. Welche Rechte bleiben dem Fußgänger gegenüber den anderen Verkehrsteilnehmer? Wer darf was und wer haftet bei einem Unfall? Fragen, die wir für Sie anhand sechs Beispielssituationen beantworten:

Fahrräder auf dem Bürgersteig
Kinder bis zu ihrem achten Geburtstag müssen und Kinder bis zehn Jahre dürfen mit dem Fahrrad auf dem Gehweg fahren. Erwachsene dagegen, selbst wenn sie es eilig haben, müssen auf der Straße oder dem Fahrradweg bleiben. Kommt es auf dem Bürgersteig zu einer Kollision mit einem Fußgänger, haftet der Fahrradfahrer oder dessen Haftpflichtversicherung für den Personen- und Sachschaden.

Skater müssen Rücksicht üben
Die rechtliche Situation der Inline-Skater ist in Deutschland noch ungeklärt. Die Straßenverkehrsordnung (StVO) teilt die Inliner in die Kategorie Spiel- und Sportgeräte ein. Demnach sind sie kein Verkehrsmittel der Straße. Da ihre Geschwindigkeit jedoch größer als die Schrittgeschwindigkeit ist, gelten sie gleichzeitig auch als Fahrzeuge. Welch ein Dilemma, denn zusätzlich ist Inline-Skatern untersagt, Fahrradwege zu nutzen. Was nun? Inline-Fahrer sind laut StVO verpflichtet, auf den Gehwegen Schrittgeschwindigkeit zu fahren und Rücksicht zu üben. Ist ein Skater für einen Unfall verantwortlich, so muss er für den entstandenen Schaden haften.

Gastronomische Nutzung des Bürgersteigs
Möchte ein Gastronom den Platz vor seiner Wirtschaft für Sitzplätze nutzen, muss er bei der Straßenbaubehörde eine Sonderbenutzungserlaubnis beantragen. Das Straßengesetz sieht im Gehweg ein öffentliches Interesse und vergibt nur dann die Erlaubnis, wenn der Gemeingebrauch nicht unerheblich eingeschränk wird. Das bedeutet für Sie als Fußgänger: Wenn Sie sich von Bistrotisch und Hocker gestört fühlen, so können Sie es zumindest versuchen, sich bei der Straßenbaubehörde oder dem Ordnungsamt zu beschweren.

Halbes Recht bei „Tretminen“
Bereits in vielen Gemeindefassungen ist geregelt, dass der Hundehalter den Hundehaufen beseitigen muss. Ansonsten hat er in manchen Städten bis zu 50 Euro zu berappen. Auch Kaugummi gehört nicht auf den Fußweg – die Strafe liegt hier bei mindestens zehn Euro.
Was ist, wenn nun ein Fußgänger in einen Hundehaufen tritt, der die Schuhe ruiniert?
Kann er den Besitzer des Hundes ausfindig machen - was bereits schwer genug ist – hat der Fußgänger Anspruch auf die Erstattung eines Teils des Schadens. Genauso sieht es auch beim Kaugummi aus. In beiden Fällen muss der Geschädigte die restlichen Kosten selbst tragen. Denn laut Bürgerlichen Gesetzbuch hätte der Fußgänger den Hundehaufen sowie den Kaugummi auch sehen können.

Wer hat Vorfahrt?
Ist der Bürgersteig so schmal, dass kein „Gegenverkehr“ möglich ist, kommt Paragraph 1 der StVO zum Zuge: Alle Verkehrsteilnehmer sind zur ständigen Vorsicht und gegenseitige Rücksicht verpflichtet. Mütter mit Kinderwagen oder ältere Menschen mit Gehhilfen haben demnach Vorfahrt.

Recht auf Licht gibt es nicht
Das Recht auf einen beleuchteten Gehweg gibt es als solches nicht. Jede Kommune oder Stadt kann für sich selbst entscheiden, wo und in welcher Häufigkeit sie Straßenlaternen aufstellen und zu welcher Zeit die Beleuchtung eingeschaltet wird. Meist sind es die Bürgerinitiativen, die beim Stadt- oder Kommunalrat vorstellig werden, um weitere Straßenlaternen einzufordern. Das ist zumindest eine Möglichkeit zum Schutz von Frauen oder Kindern zu Fuß, deren Heimweg beispielsweise an dunklen, damit gefährlichen Ecken vorbei führt.

Doch wo es Rechte gibt, bestehen auch Pflichten
Der Fußgänger an sich hat viele Rechte, die ihn vor allem vor Unfällen schützen sollen. Auch seine Pflichten sind dafür gedacht, Schlimmeres zu vermeiden. Der "Fußgänger-Paragraph" 25 der StVO besagt beispielsweise in seinem ersten Absatz:

  • Fußgänger müssen die Gehwege benutzen.
  • Auf der Fahrbahn dürfen sie nur gehen, wenn die Straße weder einen Gehweg noch einen Seitenstreifen hat.
  • Benutzen sie die Fahrbahn, so müssen sie innerhalb geschlossener Ortschaften am rechten oder linken Fahrbahnrand gehen; außerhalb geschlossener Ortschaften müssen sie am linken Fahrbahnrand gehen, wenn das zumutbar ist.
  • Bei Dunkelheit, bei schlechter Sicht oder wenn die Verkehrslage es erfordert, müssen sie einzeln hintereinander gehen.

Zuwiderhandlungen gegen Absatz 1 werden mit mindestens 5 Euro bestraft. Passiert aus der Situtaion heraus ein Unfall, so sind Sie als Fußgänger mitschuldig. Experten vom Gesamtverband der deutschen Versicherungswirtschaft e.V. (GDV) empfehlen deshalb, eine private Haft- und Unfallversicherung abzuschließen.

Unsere Link-Tipps für weitere Informationen:

www.versicherung-und-verkehr.de
www.verkehrsportal.de


Stand Dezember 2009, alle Angaben ohne Gewähr

Von Justizlegenden und Volkswahrheiten
Sechs Beispiele für typische Rechtsirrtümer


Das deutsche Recht ist sehr kompliziert. Für den juristischen Laien gleicht es einem Dschungel. Aus dem undurchsichtigen Paragrafendickicht entstehen gerne mal Rechtsirrtümer, die sich dann allerdings hartnäckig in den Köpfen der Menschen festsetzen.
Sechs Beispiele typischer Rechtsirrtümer: Hätten Sie die Gesetzeslage auch so eingeschätzt?
 
Mietrecht

So groß die Freude auf das neue Heim auch sein mag, ein Umzug kostet immer viel Geld. Einen Nachmieter zu finden, der direkt im Anschluss in die alte Wohnung einziehen kann, ist von daher eine willkommene Option, um die doppelte Miete zu sparen. Die meisten Mieter nehmen an, dass sie sich nicht an die Kündigungsfristen halten müssen, wenn drei Nachmieter gestellt werden. Irrtum! Ein Nachmieter kann nur dann dem Vermieter angeboten werden, wenn dies ausdrücklich im Mietvertrag steht. Um früher aus dem Mietvertrag heraus zu kommen, müssen bestimmten Bedingungen erfüllt sein. Dazu gehören beispielsweise ein beruflich bedingter Ortswechsel oder der Familienzuwachs. Aber auch da muss der Vermieter einverstanden sein, dass ein Nachmieter gestellt wird. Spricht sich der Vermieter dagegen aus, gelten die im Vertrag vereinbarten Klauseln, meist eine dreimonatige Kündigungsfrist. Ist der Vermieter einverstanden, so muss der Nachmieter noch die Eigenschaft „geeignet“ erfüllen. Das bedeutet, dass er bereit ist, uneingeschränkt in den bestehenden Mietvertrag einzutreten und die Miete nachweislich zahlen kann.

Haftplicht

„Nicht mein Problem“, denken viele Kunden, wenn sie beim Einkauf im Supermarkt Ware beschädigen. Diese Annahme ist falsch! Es ist ihr Problem, wenn sie beispielsweise die Eier fallen lassen! Auch bei diesem Rechtsirrtum lässt sich nachträglich Ärger vermeiden, wenn entsprechend gehandelt wird. Der Kunde steht in der Pflicht, die beschädigte Ware dem Personal zu melden. Er ist auch verpflichtet, die beschädigte Ware zu bezahlen. Meistens trägt jedoch der Geschäftsinhaber aus Kulanz heraus den Schaden selbst. Ansonsten kommt in der Regel die Haftpflichtversicherung für den Schaden auf. Demnach ist es überflüssig, einen entstandenen Schaden zu verheimlichen.

Straßenverkehr

Die Straßenverkehrsordnung sieht vor, dass beim Autofahren ordnungsgemäßes Schuhwerk getragen werden muss. Wirklich? „Unten ohne“ nicht erlaubt? Doch! Es ist erlaubt, barfuss oder mit FlipFlops Auto zu fahren - entgegen jeden Behauptungen, die gerade zur Sommerzeit wieder gerne durch die Medien geistern. Tatsächlich kommt es immer wieder vor, dass Polizisten bei Verkehrskontrollen kostenpflichtige Verwarnungen aussprechen, wenn sie Autofahrer mit „unten ohne“ antreffen. Manchmal schließt sich daran sogar eine Anzeige an. Die Polizisten wissen es nicht besser? Aber es gilt: Wenn das Führen eines Fahrzeugs aus privaten Gründen stattfindet, steht dem nichts im Wege, auch ohne Schuhe Auto zu fahren. Doch wer aus beruflichen Gründen unterwegs ist, für den gelten die Unfallvorschriften der Berufsgenossenschaft. Diese schreiben vor, dass der Fahrer ein „den Fuß umschließendes Schuhwerk“ tragen muss. Zusammengefasst heißt das: Bei Privatfahrten ist es egal, ob mit oder ohne Schuhe und welches Schuhwerk getragen wird.

Dienstleistung

Ist eine Tischreservierung unverbindlich? Nein! Eine Reservierung ist eine Verpflichtung. Falls der Termin nicht wahrgenommen werden kann, ist eine rechtzeitige Absage tatsächlich empfehlenswert. Wer einen Tisch im Restaurant reserviert und einfach nicht kommt, kann sich schadensersatzpflichtig machen.

Zum Leidwesen der Wirte sagen viele Gäste ihre Reservierungen nicht ab, sondern bleiben kommentarlos fern. Zu Recht fordert dann der Restaurantbesitzer eine angemessene Entschädigung, wenn beispielsweise mehrere Tische reserviert und zusätzliches Personal für den Abend eingestellt wurde.

Die Praxis zeigt zwar, dass der Tisch meistens an den nächsten Gast weitergegeben wird. Um auf Nummer sicher zu gehen, sollten nicht zu erfüllende Tischreservierungen rechtzeitig abgesagt werden. Das erspart einem Ärger und Geld.

Unterlassene Hilfeleistung

Leider besteht die Auffassung, dass bei einem Unfall keine erste Hilfe geleistet werden muss, wenn keine Erste-Hilfe-Ausbildung absolviert wurde. Irrtum! Jeder hat grundsätzlich die Pflicht, im Rahmen seiner Möglichkeiten zumutbare Hilfe zu leisten. Eine Hilfeleistung bei Unfallsituationen oder Menschen in Not ist nicht nur eine sittliche, sondern auch eine rechtliche Pflicht. Laut § 323c des Strafgesetzbuches ist unterlassene Hilfeleistung sogar strafbar: „Wer bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not nicht Hilfe leistet, obwohl dies erforderlich und ihm den Umständen nach zuzumuten, insbesondere ohne erhebliche eigene Gefahr und ohne Verletzung anderer wichtiger Pflichten möglich ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.“ Im Zeitalter des Mobilfunks ist es fast immer möglich, telefonisch Hilfe zu rufen.

Gastronomie

Die „Happy Hours“ in der Cocktailbar sind für manch einen die schönsten Stunden in der Woche, um sich einen bezahlbaren Mai Tai, Mojito oder Long Island Ice Tea gönnen zu können. Doch was ist, wenn der Cocktail nur äußerlich überzeugt, aber so ganz und gar nicht nach Alkohol schmeckt? Reklamieren? Ja! Die alkoholische Mischung in den Cocktails ist nicht Geschmackssache oder Gutdünken der Barkeeper. Er hat die Verpflichtung, die Getränke vernünftig zuzubereiten. Das bedeutet: Wenn der bestellte Cocktail zu schwach gemixt wurde und zu wenig Alkohol enthält, ist dies laut Bürgerlichem Gesetzbuch ein Reklamationsgrund. Na dann: Zum Wohl!


Stand: Dezember 2009, alle Angaben ohne Gewähr!

Cold Calling – eiskalt erwischt und genervt!

Das Telefon klingelt. Es meldet sich eine elektronisch Stimme die verrät: “Sie haben gewonnen!“ Am nächsten Abend klingelt wieder das Telefon. Die nette Frau am anderen Ende der Leitung bietet kostenlose Kosmetikproben an, wenn gleichzeitig das neue Frauenjournal abonniert wird. Selbst sonntags stören Anrufer, um zu werben und zu verkaufen. Jeder kennt sie und ist genervt davon: unerwünschte Telefonwerbung zu den unmöglichsten Tageszeiten.

"Cold Calling"

Telefonwerbung, die den Verbraucher “kalt erwischt“ und ihn belästigt, wird „Cold Calling“ genannt. Dabei handelt es sich um unerwartete Anrufe, die meist in den Abendstunden stattfinden. Bevor der Angerufene rechtzeitig schalten kann, ist er bereits in einem Gespräch verwickelt. Häufig folgen dann weitere telefonische Belästigungen. Oder schlimmer noch: der Verbraucher wurde von dem rhetorisch versierten Anrufer überredet, mündlich einen Vertrag abzuschließen.

„Cold Callings“ sind laut dem bestehenden Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) verboten. Eine unzumutbare Belästigung besteht „bei einer Werbung mit Telefonanrufen gegenüber Verbrauchern ohne deren Einwilligung oder gegenüber sonstigen Marktteilnehmern ohne deren zumindest mutmaßliche Einwilligung.“ (Auszug UWG - §7, Absatz 2 Nr. 2) Damit soll der Verbraucher vor dem Eingriff in seine Privatsphäre geschützt werden.

Zwei Beispiele:

Ein Kunde hat bei einer Firma einen Drucker gekauft. Im Zuge des Kaufvertrages werden seine Kundendaten gespeichert, inklusive der Telefonnummer. Nun wird der Kunde zwei Monate später angerufen, um ihm besondere Angebote zu machen. Das ist nicht zulässig. Die Einwilligung des Kunden, mit ihm telefonisch in Kontakt zu treten, ist nicht automatisch damit erteilt, dass er bei der Firma eingekauft hat.

Ebenso verhält es sich auch bei der sogenannten “Nachfasswerbung“. Das sind Werbeanrufe, die nach Kündigung eines Vertrages erfolgen, um den verloren gegangenen Kunden zurück zu gewinnen. Auch diese telefonische Kontaktaufnahme fällt unter „Cold Calling“ und ist damit rechtswidrig.

Trotzdem hielt das UWG die Werbeanrufer nicht von ihrer fleißigen Arbeit ab. Sie beriefen sich nämlich auf das „stillschweigende Einverständnis“ des Angerufenen. Das ist dann der Fall, wenn der Angerufene den Anruf entgegen nimmt, ohne dagegen zu protestieren.

Neues Gesetz für mehr Verbraucherschutz

Mit u.a. dieser Problematik des „stillschweigenden Einverständnis“ hat sich auch die Politik befasst und reagiert. Seit dem 4. August 2009 ist das „Gesetz zur Bekämpfung unerlaubter Telefonwerbung und zur Verbesserung des Verbraucherschutzes bei besonderen Vertriebsformen“ in Kraft. Die wichtigsten Neuerungen:

  1. Nach dem neuen Recht können Verstöße gegen das unerlaubte Telefonwerbung-Verbot mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet werden. Auch ist ein Werbeanruf nur dann zulässig, wenn vor (!) dem Anruf der Angerufene ausdrücklich erklärt hat, Werbeanrufe erhalten zu wollen.
  2. Besonders schmerzhaft dürfte für Werbeanrufer das Verbot der unterdrückten Nummer sein. War es früher Gang und Gäbe, ohne Anruferkennung anzurufen und damit die Identität zu verschleiern, ist dies heute schlichtweg verboten. Bei Verstößen gegen das Verbot droht eine Geldbuße bis zu 10.000 Euro.
  3. Verbraucher erhalten mit dem neuen Gesetz auch mehr Möglichkeiten, Verträge, die am Telefon abgeschlossen wurden, zu widerrufen. Nun können auch Verträge über die Lieferung von Zeitungen, Zeitschriften sowie Wett- und Lotteriedienstleistungen widerrufen werden.
  4. Wurden Verbraucher nicht ordnungsgemäß über ihr Widerrufsrecht belehrt, können sie alle telefonisch oder online abgeschlossenen Verträge über Dienstleistungen bis zur vollständigen Bezahlung widerrufen – und zwar auch dann, wenn das Unternehmen bereits mit der Ausführung der Dienstleistung begonnen hat.

Auch wenn sich die Rechte der Verbraucher verbessert haben: Verbraucher sollten weiterhin vorsichtig sein. Die Verbraucherzentralen raten, den Anrufer ausdrücklich darauf hin zu weisen, dass der Anruf unerwünscht ist. Im Fall der Fälle sollten Sie den Namen des Anrufers und des Unternehmen, den Grund des Anrufs sowie Datum, Uhrzeit und ggf. die übermittelte Rufnummer notieren.

Linktipps
Gesetz zur Bekämpfung unerlaubter Telefonwerbung und zur Verbesserung des Verbraucherschutzes bei besonderen Vertriebsformen
Muster Widerrufsbelehrung

Stand: Dezember 2009, alle Angaben ohne Gewähr!

ÄNDERUNGEN IM VERSICHERUNGSVERTRAGSGESETZ - DAS BERATUNGSGESPRÄCH

Deutschland hat ca. 82 Mio. Einwohner, dem gegenüber stehen allein 96 Mio. abgeschlossene Lebensversicherungen. Die Änderung des Versicherungsvertragsgesetzes geht also jeden etwas an. Hier finden Sie Tipps zu Ihren Rechten und den Pflichten des Beraters.

Je bedeutsamer eine Versicherung, desto wichtiger ist eine umsichtige Beratung. Seit der Änderung des Versicherungsvertragsgesetzes am 1. Januar 2008 soll das Beratungsgespräch für den potentiellen Versicherungsnehmer transparenter werden. Bis dahin galt: Beratung, Betreuung und schließlich Abschluss. Erst dann wurden dem Neu-Versicherten Versicherungsschein und die „Allgemeine Versicherungsbedingungen“ übermittelt. Viel zu spät fand der Gesetzgeber und regelte das Beratungsgespräch neu.

Nach neuem Versicherungsvertragsgesetz ist der Makler verpflichtet, alle im Zusammenhang mit der Versicherung relevanten Unterlagen bereits beim Beratungsgespräch vorzulegen. Bevor es jedoch in die eigentliche Beratung geht, händigt der Makler dem Interessenten das Produktinformationsblatt aus. Dieses enthält alle Informationen, die für Abschluss und Erfüllung der Versicherung relevant sind. Eine umfassende Beratung kann das Produktinformationsblatt jedoch nicht ersetzen. Makler sind angehalten genauer auf Wünsche und Bedürfnisse des Versicherungsnehmers einzugehen. Wenn es um den Abschluss einer Lebensversicherung geht, muss der Versicherer in Zukunft dem Antragssteller eine Modellrechnung vorlegen. Diese zeigt, basierend auf drei verschiedenen Zinssätzen, welche Leistungen der Kunde über die garantierten Leistungen hinaus erwarten kann. Achtung: Die Modellrechnung basiert jedoch auf Annahmewerten, die nicht mit der Realität übereinstimmen müssen. Trotzdem müssen die Rechnungen realistisch kalkuliert werden. Um abschließend zu gewährleisten, dass sich beide Vertragsparteien über Vertragsbedingungen und das zu versichernde Risiko klar und einig sind, soll das Beratungsgespräch schriftlich dokumentiert und das Protokoll beiden Seiten ausgehändigt werden.

Und noch etwas hat sich geändert. Falls sich der potentielle Versicherungsnehmer im Vorfeld eigenständig und intensiv informiert hat, kann er eine Verzichtserklärung unterzeichnen. Aber Vorsicht: Damit fällt das ausführliche Beratungsgespräch weg und gleichzeitig auch das Recht auf Schadensersatz. Bei wichtigen Versicherungen sollten Sie also definitiv eine Beratung in Anspruch nehmen.

Versicherer sind angehalten, interne Kosten wie etwa für die fortlaufenden Bearbeitung und Verwaltung einer Versicherung offen zu legen. Dies gibt dem Verbraucher die Möglichkeit, differenziert zwischen verschiedenen Angeboten vergleichen zu können.

Auch im Bereich Anzeigepflicht seitens des Versicherten hat sich einiges geändert. Bisher machte der Antragssteller von sich aus detaillierte Angaben über das zu versichernde Risiko. Dabei lag es allein in der Hand des Versicherten abzuwägen, welche Faktoren erheblich sind und angezeigt werden müssen. Hatte ein Antragssteller also Angaben vergessen oder nicht als Risiko eingeschätzt, wurde dies im Versicherungsfall zu seinem Nachteil ausgelegt. Im schlimmsten Fall weigerte sich die Versicherung zu zahlen. Um diese Ungleichheit aufzulösen sieht es das überarbeitete Versicherungsvertragsgesetz vor, dass alle Angaben bezüglich des zu versichernden Risikos vom Versicherer in Textform erfragt werden müssen. Der Verbraucher muss lediglich die an ihn gestellten Fragen wahrheitsgemäß beantworten. Tut er dies nicht, wird ihm arglistige Täuschung unterstellt. Der Versicherer muss somit Schäden, die im Zusammenhang mit fehlerhaften Angaben entstanden, nicht zahlen. Er hat sogar das Recht den Vertrag zu kündigen, falls dieser unter wahrheitsgemäßen Angaben so nicht zu Stande gekommen wäre. In allen anderen Fällen ist der Versicherungsnehmer auf der sicheren Seite.

Stand: Dezember 2009, alle Angaben ohne Gewähr!

Ihr persönlicher Kontakt

Tel: 05665-40301
Fax: 05665-40302
Mobil: 0172-4286384
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Adresse

Versicherungsmakler Heinrich
Versicherungsfachwirt
Knut Heinrich
Waldstr. 9
34277 Fuldabrück

Kontakt

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