Alle Jahre wieder...

Weihnachten steht vor der Tür – und viele Arbeitnehmer freuen sich auf eine jährliche Sonderzahlung: das Weihnachtsgeld. Doch mancher Empfänger fragt sich schon bald, ob diese Freude nicht etwas verfrüht war. Denn für Sonderzahlungen im Monat Dezember ist der Steuersatz viel höher als in den restlichen Monaten des Jahres. Dementsprechend kann es – abhängig von der Gehaltsklasse – zu Abzügen für Steuern und Solidaritätszuschlag kommen, die über die Hälfte des Bruttobetrags beinhalten. Gewusst wie – es gibt einige Möglichkeiten, diese Abgaben zu reduzieren.

1. Freibetrag

Einen Monat vor der Sonderzahlung sollte beim Finanzamt ein Antrag auf Lohnsteuerermäßigungen gestellt werden. Dabei werden angefallene Ausgaben aufgeführt, die das Finanzamt als Freibetrag anerkennt und in die Steuerkarte einträgt. In den verbleibenden Monaten des Jahres werden dann weniger Steuern bei der Gehaltsabrechnung gezahlt.

Achtung: Nicht alle Aufführungen sind notwendig oder ergeben automatisch den Anspruch auf einen Freibetrag. Absetzen lassen sich Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen. Zu Werbungskosten zählen unter anderem Arbeitsmittel (Höchstsatz 487,90 Euro), Weiterbildungen im Beruf, Bewerbungen (z.B. Material, Anreise, Hotelunterkunft) oder die klassische Steuerberatung. In den Sonderausgaben sind Kirchensteuern, Spenden und gegebenenfalls auch Unterhaltszahlungen (bis zu 13.805 Euro) enthalten. Unter außergewöhnlichen Belastungen werden Krankheiten oder die Versorgung pflegebedürftiger Personen erfasst. Allerdings wird hier der Freibetrag erst nach dem Abzug einer zumutbaren Belastung zugestanden.

Die Posten sollten ein Mindestvolumen von 600 Euro im Jahr erreichen. Dabei gilt es zu beachten, dass bei Berechnung dieser Antragsgrenze Werbungskosten nur dann mitzählen, wenn sie 920 Euro (bei Versorgungsbezügen 102 Euro) übersteigen. Dieser sogenannte Arbeitnehmerpauschbetrag wird vom Finanzamt einbehalten. Auch bei den Sonderzahlungen wird ein Pauschbetrag von 37 Euro (Alleinstehende) bzw. 72 Euro (Ehepaare) abgezogen. Immer einen Freibetrag bringen dagegen Löhne von im Haushalt beschäftigten Haushalts- und Gartenhilfen sowie Handwerker. Arbeitnehmer müssen sich jedoch keine Sorgen machen, denn das Mindestvolumen von 600 Euro ist sowohl für Alleinstehende als auch für Ehepartner relativ einfach zu erreichen.

2. Wechseln der Steuerklasse

Ähnlich wie beim Freibetrag sollte sich der betroffene Arbeitnehmer möglichst früh um den Wechsel in eine andere Steuerklasse kümmern. Spätestens einen Monat vor der Auszahlung der Sonderzahlung sollte er bei seiner Gemeinde den Antrag auf Änderung der Steuerklasse stellen. Dies empfiehlt sich insbesondere in folgenden Situationen:

  • Ein alleinverdienender Ehepartner arbeitete bisher mit einer Steuerkarte der Steuerklasse IV. Die Lösung: Er beantragt den Wechsel in die günstigere Steuerklasse III.
  • Ein Alleinverdiener hat im Jahr 2007 geheiratet. Die Lösung: Er beantragt den Wechsel von Steuerklasse I in Steuerklasse III.


In beiden Fällen können sowohl Lohnsteuer als auch Solidaritätszuschlag gespart werden. Zu beachten ist, dass ein Steuerklassenwechsel nur einmal im Jahr möglich ist. Es gibt seltene Ausnahmen, beispielsweise wenn Ehepartner sich trennen.

3. Investition in die Firmenrente

Die meisten steuerlichen Vorteile hat der Arbeitnehmer, der sein Weihnachtsgeld in die Firmenrente investiert. Diese gibt es in Form einer Direktversicherung, einer Direktzusage, einer Unterstützungskasse, eines Pensionsfonds oder einer Pensionskasse. Wer maximal 2.520 Euro seines Gehalts in die betriebliche Altersvorsorge steckt, kann alle Steuern und auch Sozialabgaben sparen. Arbeitnehmer, die höchstens 42.750 Euro verdienen, können rund 20 Prozent an Sozialabgaben vermeiden. Wer jedoch mehr als 54.600 Euro in den neuen Bundesländern bzw. mehr als 63.000 Euro in den alten Bundesländern verdient, muss den vollen Betrag an Sozialabgaben zahlen. Die „Schlechterverdienenden“ dagegen können – unter der Voraussetzung, dass sie in die betriebliche Altersvorsorge investieren – auch in den kommenden Jahren weiterhin ihr Weihnachtsgeld genießen, ohne dass es durch Sozialabgaben reduziert wird.

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