Alterseinkünftegesetz

29.04.2005

Das Alterseinkünftegesetz hat die steuerliche Behandlung von Beiträgen zur Altersvorsorge und Altersbezügen grundlegend geändert.
Es regelt den schrittweisen Übergang vom System der vorgelagerten zu dem der nachgelagerten Besteuerung. Seit diesem Jahr können Steuerzahler mehr Beiträge zur Altersvorsorge geltend machen, erklärt Kilian Glockner, Experte für Altersvorsorge bei der Versicherungskammer Bayern. Doch noch wissen mehr als 80 Prozent der Deutschen überhaupt nicht oder nur ungefähr, dass die gesetzliche Rente schrittweise besteuert wird. Und fast genauso viele haben von der so genannten "Rürup-Rente" noch nie etwas gehört - so das Ergebnis einer repräsentativen Allensbach-Studie. Die Versicherungskammer Bayern erklärt, was der Fiskus bei der Altersvorsorge nach neuem Recht gelten lässt.

Der Systemwechsel bedeutet im Ergebnis, dass die Beiträge zur Altersvorsorge von der Einkommensteuer freigestellt werden. "Im Gegenzug werden dann später die Einkünfte im Rentenalter, also auch die gesetzlichen Rentenzahlungen besteuert", erläutert Kilian Glockner. Für alle, die bereits Rente beziehen, liegt der steuerpflichtige Anteil in diesem Jahr bei 50 Prozent. Für alle neuen Rentnerjahrgänge wird er in kleinen Schritten ansteigen - bis zum Jahr 2040, dann wird die Rente voll steuerpflichtig sein.

Rentenbeiträge werden schrittweise steuerfrei


Im Gegenzug wird belohnt, wer fürs Alter vorsorgt. So werden die Aufwendungen zur Altersvorsorge Stück für Stück von der Steuer befreit. Nach einer Übergangszeit von 20 Jahren dürfen Arbeitnehmer und Selbstständige in ihrer Steuererklärung bis zu 20.000 Euro für ihre Altersvorsorge geltend machen. Gestartet wird in diesem Jahr mit 60 Prozent der Aufwendungen. "Maximal können dann 12.000 Euro als Altersvorsorgeaufwendungen in der Steuererklärung für 2005 eingetragen werden", rechnet Glockner vor. "Dieser Betrag steigt dann Jahr um Jahr bis 2025. Ab dann werden die Aufwendungen bis zur Höchstgrenze komplett steuerfrei sein," so Glockner weiter.
Diese Steuerregel gilt für die Beiträge zur sogenannten Basisversorgung (Schicht 1). Dazu zählen nun auch die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung - bei Angestellten Arbeitgeber- plus Arbeitnehmeranteil - sowie die Beiträge zur neuen privaten Basisrente, auch bekannt unter dem Namen Rürup-Rente.


Altes Recht vor neuem Recht: Für manche Steuerzahler sind die alten Steuerregeln für Vorsorgeaufwendungen günstiger. Für einen Übergangszeitraum bis 2019 muss der Fiskus deshalb prüfen, ob eher die alte oder neue Regel Vorteile bringt. Die so genannte Günstigerprüfung sorgt dafür, dass kein Beitragszahler schlechter gestellt wird.

Auch Riester-Rente und betriebliche Altersversorgung werden gefördert

Die nachgelagerte Besteuerung wird grundsätzlich auch für die kapitalgedeckte Zusatzversorgung eingeführt (Schicht 2); dazu zählen die Riester-Rente und die betriebliche Altersversorgung. Bei der Riester-Rente hat sich im Grunde steuerlich nichts verändert. Sie wird nach wie vor staatlich gefördert, zum einen durch die staatlichen Zulagen, zum anderen durch den Sonderausgabenabzug - für dieses und das letzte Jahr beträgt der 1.050 Euro. Die später ausbezahlten Renten sind im Gegenzug komplett steuerpflichtig.
Das gilt langfristig auch für alle Durchführungswege der betrieblichen Altersversorgung (Direktversicherung, Pensionsfonds, Pensionskasse, Unterstützungskasse, Direktzusage). Was für Pensionsfonds und Pensionskasse bereits Regel war, betrifft ab 01.01.2005 auch neu abgeschlossene Direktversicherungen: Statt der bisherigen Pauschalversteuerung der Beiträge sind diese für Neuverträge bis zu 4 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung steuer- und sozialversicherungsfrei - letzteres gilt für den Arbeitgeberanteil zeitlich unbegrenzt, für den Arbeitnehmeranteil noch bis zum Jahr 2008. Konkret sind das für dieses Jahr 2.496 Euro in den alten und 2.112 Euro in den neuen Bundesländern. "Außerdem gewährt der Gesetzgeber dem Steuerzahler zusätzlich einen festen Betrag von 1.800 Euro", erläutert Kilian Glockner weiter, "der ist allerdings sozialversicherungspflichtig." Die Leistungen werden dann mit dem im Alter meist geringeren Steuersatz nachgelagert besteuert. Fazit: Seit dem 1. Januar können insgesamt bis zu 4.296 Euro steuerfrei zum Aufbau der kapitalgedeckten Zusatzversorgung über Direktversicherungen, Pensionskassen oder Pensionsfonds genutzt werden. Die Direktversicherung folgt somit als letzter Durchführungsweg konsequent in die nachgelagerte Besteuerung.

Private Zusatzversorgung ist Privatsache


Beiträge für eine neu abgeschlossene private Kapitallebens- oder Rentenversicherung (Schicht 3) werden steuerlich nicht anerkannt. "Sie sind Privatsache und müssen aus versteuertem Einkommen bezahlt werden", sagt Glockner. Auch die Auszahlungen sind grundsätzlich steuerpflichtig. Bei der Kapitallebensversicherung allerdings nur die Erträge, also die Differenz zwischen den Ein- und Auszahlungen. Sie sind voll zu versteuern. Ausnahme: Verträge, die mindestens 12 Jahre gelaufen sind und erst nach dem 60. Lebensjahr ausbezahlt werden. Für sie gilt das "Halbeinkünfteverfahren". Dann ist nur die Hälfte der Erträge steuerpflichtig.
Laufende Leistungen aus einer privaten Rentenversicherung werden künftig mit einem niedrigeren Ertragsanteil von 18 Prozent besteuert, wenn die Rente ab dem 65. Lebensjahr ausgezahlt wird.

Altersvorsorge ist mehr als die Rente vom Staat

Die Politik hat das System der Altersvorsorge grundlegend reformiert. "Mit dieser Reform hat der Gesetzgeber erstmals deutlich gemacht, dass Altersvorsorge mehr sein muss als gesetzliche Rente", so das Fazit des Experten. Glockner weist eindringlich darauf hin, dass heute Produkte aller drei Schichten der Altersvorsorge - Basisvorsorge, kapitalgedeckte und private Zusatzversorgung - zusammen das notwendige Auskommen im Alter sichern müssen. "Das Angebot ist vielfältig und bietet in Kombination für jedes Alter und jede familiäre Situation das Passende."

Quelle: Versicherungskammer Bayern

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