Neuen Lebenspartner mit Erbvertrag absichern

12.05.2014
Erbstreitigkeiten zwischen den eigenen Kindern und einem neuen Lebenspartner lassen sich vermeiden. In einem schriftlichen Erbvertrag kann man seinem neuen Partner leicht ein lebenslanges Wohnrecht sichern, Erben der Immobilie bleiben dennoch die Kinder. Ein solcher Erbvertrag muss vom Notar beurkundet werden.

Beispiel: Peter B. ist 78 Jahre alt. Seine Ehefrau ist vor Jahren verstorben und hat ihm ihren Anteil am gemeinsamen Haus vererbt, so dass die Immobilie jetzt vollständig ihm gehört. Später sollen die erwachsenen Kinder das Haus einmal bekommen. Nun hat Herr B. eine neue Lebenspartnerin gefunden, mit der er aber nicht verheiratet ist. Die Frau möchte ihre bisherige Mietwohnung kündigen und ganz zu Herrn B. ziehen. Allerdings hat sie Bedenken, dass dessen Kinder sie umgehend vor die Tür setzen, falls er vor ihr versterben sollte, und sie in hohem Alter noch einmal umziehen müsste. Mit einem Erbvertrag kann Herr B. aber dafür sorgen, dass seine Kinder das Haus zwar erben, die Lebenspartnerin aber trotzdem dort wohnen bleiben kann, solange sie lebt. Nichteheliche Lebenspartner werden nach dem Gesetz wie fremde Personen behandelt. Wenn ein neuer Partner zurückbleibt und der Verstorbene zu Lebzeiten keine andere Regelung getroffen hat, können dessen Kinder das Erbe tatsächlich sofort beanspruchen und verlangen, dass der Überlebende auszieht. Wer das verhindern will, schließt mit dem Partner am besten einen so genannten Erbvertrag. In diesem Erbvertrag räumt Peter B. seiner Lebensgefährtin ein zeitlich auf einige Jahre befristetes oder auch lebenslanges Wohnrecht in seinem Haus ein.

Der Erbvertrag muss notariell beurkundet werden, die Gebühren liegen je nach Wert des Wohnrechts meist zwischen 100 Euro und 300 Euro. In einem Erbvertrag können sich unverheiratete Lebenspartner sogar gegenseitig als Alleinerben einsetzen. Der Überlebende erbt dann das alles Sach- und Geldvermögen des Anderen bis auf den gesetzlichen Pflichtteil, der den Kindern des Verstorbenen zusteht. Tipp: Als Hauseigentümer sollte man sich im Erbvertrag ein Rücktrittsrecht sichern, falls es unerwartet doch zur Trennung vom neuen Partner kommt.

Quelle: finanztexter.de

Ihr persönlicher Kontakt

Tel: 05665-40301
Fax: 05665-40302
Mobil: 0172-4286384
Mail: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!

Kundenmodul

Helpdesk-Support

Kunden-Modul pcvisit Support 15.0 starten

Adresse

Versicherungsmakler Heinrich
Versicherungsfachwirt
Knut Heinrich
Waldstr. 9
34277 Fuldabrück

Kontakt

Tel: 05665-40301
Fax: 05665-40302
Mobil: 0172-4286384
Mail: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!

Wir benutzen Cookies
Cookies helfen uns bei der Bereitstellung unserer Dienste. Die von uns verwendeten Cookies sind so genannte „Session-Cookies“. Durch die Nutzung unserer Dienste erklären Sie sich damit einverstanden, dass wir Cookies setzen.