BEI SCHWANGERSCHAFT IST LÜGEN ERLAUBT – Frage generell unzulässig

Eine Arbeitnehmerin darf die Frage ihres Arbeitgebers nach einer eventuellen Schwangerschaft trotz besseren Wissens jederzeit verneinen. Grund: Die Frage nach einer Schwangerschaft ist unzulässig. Trotz wahrheitswidriger Beantwortung dürfen Schwangeren keine Nachteile entstehen. Kommt die Schwangerschaft später dann ans Licht, darf der Chef trotzdem nicht kündigen. Er kann das Arbeitsverhältnis auch nicht wegen arglistige Täuschung erfolgreich anfechten.

Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz gab mit seinem Urteil der Klage einer Frau statt, die als Vertretung für eine schwangere Frau eingestellt worden war. Beim Vorstellungsgespräch verneinte sie die Frage nach einer Schwangerschaft. Als der Arbeitsvertrag dann in trockenen Tüchern war, teilte sie ihrem Chef mit, dass sie schwanger sei. Daraufhin fochte dieser den Arbeitsvertrag an. Seiner Meinung nach sei er arglistig getäuscht worden.

Das Landesarbeitsgericht sah das anders. Generell sei die Frage nach einer Schwangerschaft unzulässig. Diese stelle eine verbotene Geschlechtsdiskriminierung dar. Somit liege nach Auffassung des Gerichts keine arglistige Täuschung vor. Die Richter betonten ausdrücklich, auch für Kleinbetriebe könne dahingehend keine Ausnahmen gemacht werden. Nur in einem Falle sei die Frage erlaubt: Dann nämlich, wenn die auszuübende Tätigkeit für Schwangere nicht geeignet ist, da die Arbeit der Frau oder dem Kind schaden könnte.


Quelle: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, 2 Sa 103/97
AUTO-DIEBSTAHL: Wenn der Schlüssel steckt, muss die Versicherung nicht zahlen

Wer sein Auto bei steckendem Schlüssel verlässt, hat bei Diebstahl keinen Anspruch auf Versicherungsleistung. Das gilt auch, wenn man nur mal eben kurz ein Geschäft betritt. So entschied das Oberlandesgericht Koblenz.

Im betreffenden Fall war einem Autofahrer in Frankreich das Auto gestohlen worden. Er hatte es unverschlossen vor einer Weinhandlung abgestellt. Den Schlüssel ließ er im Zündschloss stecken. Als der Mann nach eigener Aussage mit den Weinkisten nach nicht einmal einer Minute wieder aus der Weinhandlung herauskam, war sein Auto weg. Seine Versicherung weigerte sich daraufhin, zu zahlen.

Die Richter gaben der Versicherung Recht. Als erwiesen sahen sie an, dass der Autofahrer die erforderliche Sorgfalt und den vertragsgemäß vorausgesetzten Sicherheitsstandard in ungewöhnlich hohem Maße verletzt und unbeachtet gelassen habe. Der Mann hätte sein Auto auf dem ungesicherten Gelände abschließen müssen.


Quelle: Oberlandesgericht Koblenz, 10 U 1146/99

Recht

Bei den meisten Schäden ist gleich klar, ob die Versicherung zahlen muss. Doch manchmal muss das Gericht entscheiden, wer für einen Schaden haftet. Oftmals streiten sich dann Versicherung und Versicherter, ob grobe Fahrlässigkeit vorlag oder nicht.

Wer sich vorher schlau macht, hat hinterher nicht das Nachsehen. Das gilt vor allen Dingen dann, wenn sich ein Schaden schon durch einfache Vorsichtsmaßnahmen vermeiden lässt. Denn für manch einen Versicherten endet die Gerichtsverhandlung mit einer Belehrung durch den Richter. Wer sich diese Tipps zu Herzen nimmt, kann in Zukunft nicht nur Ärger und Frust sondern auch Geld sparen.

In der Kategorie Recht haben wir Gerichtsurteile aus den Bereichen Versicherung, Arbeits- und Vertragsrecht kurz und verständlich zusammengefasst. Diese Sammlung von interessanten Urteilen wird von uns ständig erweitert.

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