Streit ums Sorgerecht: Das sind die Regeln

24.09.2014
Rund 100.000 Mädchen und Jungen jährlich sind von der Scheidung ihrer Eltern betroffen – etwa die Hälfte aller Scheidungspaare hat minderjährige Kinder. Grundsätzlich gilt das gemeinsame Sorgerecht, denn mit Blick auf die Entwicklung des Kindes sollen beide Elternteile weiter regelmäßig Kontakt mit ihm pflegen. Will ein Elternteil das alleinige Sorgerecht, kann er das nur durch Gerichtsbeschluss durchsetzen.

In Streitfällen fragt das Familiengericht zuerst, womit dem Kind am besten gedient ist. Nur in Ausnahmefällen wird einem Elternteil das Sorgerecht ganz entzogen, zum Beispiel bei groben elterlichen Verfehlungen oder erklärtem Desinteresse. Kinder ab 14 dürfen beim Sorgerecht mitreden, in aller Regel entscheiden Gerichte nicht gegen ihren Willen. Auch bei gemeinsamem Sorgerecht wird das Kind nach der Trennung meist bei einem einzelnen Elternteil leben, trotz Väteremanzipation häufig bei der Mutter. Im Streitfall entscheidet auch hier das Gericht. Beim praktischen Umgang mit dem gemeinsamen Sorgerecht getrennter Eltern unterscheidet das Gesetz zwischen dem täglichen Leben und Angelegenheiten, die für das Kind von besonderer erheblicher Bedeutung sind wie Schul- und Ausbildungswahl, Verwaltung des Vermögens oder Wohnsitzwechsel. Angelegenheiten des täglichen Lebens kann der Elternteil, bei dem das Kind wohnt, natürlich selbstständig entscheiden. Beispielsweise wäre es kaum praktikabel, wenn man für jeden Schwimmbadbesuch die Genehmigung des Ex-Partners einholen müsste.

Der Elternteil, bei dem die Kinder nicht leben, aber auch die Kinder selbst haben ein regelmäßiges Umgangs- und Besuchsrecht. Das gilt auch für Großeltern und Geschwister, sofern der Kontakt das Kindeswohl fördert. Der Elternteil, bei dem das Kind nicht lebt, hat in der Regel mindestens alle 14 Tage ein Besuchsrecht. Kommt man wegen der zerrütteten Verhältnisse nicht zu einer praktischen Lösung, hilft das Jugendamt und stellt einen Plan auf, der den Umgang verbindlich regelt.

Quelle: finanztexter.de

Des Fußgängers Rechte und Pflichten

Ob Bürgersteig, Fußgängerweg oder Gehweg: Rechtlich handelt es sich um ein nur für den Fußverkehr zugelassenes Bauwerk. Doch das scheint kaum jemand wirklich Ernst zu nehmen. Rücksichtslose Radfahrer oder Inline-Skater tummeln sich genauso oft auf den Bürgersteigen, wie Hundehaufen den Gehweg zum „Minenfeld“ machen. Welche Rechte bleiben dem Fußgänger gegenüber den anderen Verkehrsteilnehmer? Wer darf was und wer haftet bei einem Unfall? Fragen, die wir für Sie anhand sechs Beispielssituationen beantworten:

Fahrräder auf dem Bürgersteig
Kinder bis zu ihrem achten Geburtstag müssen und Kinder bis zehn Jahre dürfen mit dem Fahrrad auf dem Gehweg fahren. Erwachsene dagegen, selbst wenn sie es eilig haben, müssen auf der Straße oder dem Fahrradweg bleiben. Kommt es auf dem Bürgersteig zu einer Kollision mit einem Fußgänger, haftet der Fahrradfahrer oder dessen Haftpflichtversicherung für den Personen- und Sachschaden.

Skater müssen Rücksicht üben
Die rechtliche Situation der Inline-Skater ist in Deutschland noch ungeklärt. Die Straßenverkehrsordnung (StVO) teilt die Inliner in die Kategorie Spiel- und Sportgeräte ein. Demnach sind sie kein Verkehrsmittel der Straße. Da ihre Geschwindigkeit jedoch größer als die Schrittgeschwindigkeit ist, gelten sie gleichzeitig auch als Fahrzeuge. Welch ein Dilemma, denn zusätzlich ist Inline-Skatern untersagt, Fahrradwege zu nutzen. Was nun? Inline-Fahrer sind laut StVO verpflichtet, auf den Gehwegen Schrittgeschwindigkeit zu fahren und Rücksicht zu üben. Ist ein Skater für einen Unfall verantwortlich, so muss er für den entstandenen Schaden haften.

Gastronomische Nutzung des Bürgersteigs
Möchte ein Gastronom den Platz vor seiner Wirtschaft für Sitzplätze nutzen, muss er bei der Straßenbaubehörde eine Sonderbenutzungserlaubnis beantragen. Das Straßengesetz sieht im Gehweg ein öffentliches Interesse und vergibt nur dann die Erlaubnis, wenn der Gemeingebrauch nicht unerheblich eingeschränk wird. Das bedeutet für Sie als Fußgänger: Wenn Sie sich von Bistrotisch und Hocker gestört fühlen, so können Sie es zumindest versuchen, sich bei der Straßenbaubehörde oder dem Ordnungsamt zu beschweren.

Halbes Recht bei „Tretminen“
Bereits in vielen Gemeindefassungen ist geregelt, dass der Hundehalter den Hundehaufen beseitigen muss. Ansonsten hat er in manchen Städten bis zu 50 Euro zu berappen. Auch Kaugummi gehört nicht auf den Fußweg – die Strafe liegt hier bei mindestens zehn Euro.
Was ist, wenn nun ein Fußgänger in einen Hundehaufen tritt, der die Schuhe ruiniert?
Kann er den Besitzer des Hundes ausfindig machen - was bereits schwer genug ist – hat der Fußgänger Anspruch auf die Erstattung eines Teils des Schadens. Genauso sieht es auch beim Kaugummi aus. In beiden Fällen muss der Geschädigte die restlichen Kosten selbst tragen. Denn laut Bürgerlichen Gesetzbuch hätte der Fußgänger den Hundehaufen sowie den Kaugummi auch sehen können.

Wer hat Vorfahrt?
Ist der Bürgersteig so schmal, dass kein „Gegenverkehr“ möglich ist, kommt Paragraph 1 der StVO zum Zuge: Alle Verkehrsteilnehmer sind zur ständigen Vorsicht und gegenseitige Rücksicht verpflichtet. Mütter mit Kinderwagen oder ältere Menschen mit Gehhilfen haben demnach Vorfahrt.

Recht auf Licht gibt es nicht
Das Recht auf einen beleuchteten Gehweg gibt es als solches nicht. Jede Kommune oder Stadt kann für sich selbst entscheiden, wo und in welcher Häufigkeit sie Straßenlaternen aufstellen und zu welcher Zeit die Beleuchtung eingeschaltet wird. Meist sind es die Bürgerinitiativen, die beim Stadt- oder Kommunalrat vorstellig werden, um weitere Straßenlaternen einzufordern. Das ist zumindest eine Möglichkeit zum Schutz von Frauen oder Kindern zu Fuß, deren Heimweg beispielsweise an dunklen, damit gefährlichen Ecken vorbei führt.

Doch wo es Rechte gibt, bestehen auch Pflichten
Der Fußgänger an sich hat viele Rechte, die ihn vor allem vor Unfällen schützen sollen. Auch seine Pflichten sind dafür gedacht, Schlimmeres zu vermeiden. Der "Fußgänger-Paragraph" 25 der StVO besagt beispielsweise in seinem ersten Absatz:

  • Fußgänger müssen die Gehwege benutzen.
  • Auf der Fahrbahn dürfen sie nur gehen, wenn die Straße weder einen Gehweg noch einen Seitenstreifen hat.
  • Benutzen sie die Fahrbahn, so müssen sie innerhalb geschlossener Ortschaften am rechten oder linken Fahrbahnrand gehen; außerhalb geschlossener Ortschaften müssen sie am linken Fahrbahnrand gehen, wenn das zumutbar ist.
  • Bei Dunkelheit, bei schlechter Sicht oder wenn die Verkehrslage es erfordert, müssen sie einzeln hintereinander gehen.

Zuwiderhandlungen gegen Absatz 1 werden mit mindestens 5 Euro bestraft. Passiert aus der Situtaion heraus ein Unfall, so sind Sie als Fußgänger mitschuldig. Experten vom Gesamtverband der deutschen Versicherungswirtschaft e.V. (GDV) empfehlen deshalb, eine private Haft- und Unfallversicherung abzuschließen.

Unsere Link-Tipps für weitere Informationen:

www.versicherung-und-verkehr.de
www.verkehrsportal.de


Stand Dezember 2009, alle Angaben ohne Gewähr

Cold Calling – eiskalt erwischt und genervt!

Das Telefon klingelt. Es meldet sich eine elektronisch Stimme die verrät: “Sie haben gewonnen!“ Am nächsten Abend klingelt wieder das Telefon. Die nette Frau am anderen Ende der Leitung bietet kostenlose Kosmetikproben an, wenn gleichzeitig das neue Frauenjournal abonniert wird. Selbst sonntags stören Anrufer, um zu werben und zu verkaufen. Jeder kennt sie und ist genervt davon: unerwünschte Telefonwerbung zu den unmöglichsten Tageszeiten.

"Cold Calling"

Telefonwerbung, die den Verbraucher “kalt erwischt“ und ihn belästigt, wird „Cold Calling“ genannt. Dabei handelt es sich um unerwartete Anrufe, die meist in den Abendstunden stattfinden. Bevor der Angerufene rechtzeitig schalten kann, ist er bereits in einem Gespräch verwickelt. Häufig folgen dann weitere telefonische Belästigungen. Oder schlimmer noch: der Verbraucher wurde von dem rhetorisch versierten Anrufer überredet, mündlich einen Vertrag abzuschließen.

„Cold Callings“ sind laut dem bestehenden Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) verboten. Eine unzumutbare Belästigung besteht „bei einer Werbung mit Telefonanrufen gegenüber Verbrauchern ohne deren Einwilligung oder gegenüber sonstigen Marktteilnehmern ohne deren zumindest mutmaßliche Einwilligung.“ (Auszug UWG - §7, Absatz 2 Nr. 2) Damit soll der Verbraucher vor dem Eingriff in seine Privatsphäre geschützt werden.

Zwei Beispiele:

Ein Kunde hat bei einer Firma einen Drucker gekauft. Im Zuge des Kaufvertrages werden seine Kundendaten gespeichert, inklusive der Telefonnummer. Nun wird der Kunde zwei Monate später angerufen, um ihm besondere Angebote zu machen. Das ist nicht zulässig. Die Einwilligung des Kunden, mit ihm telefonisch in Kontakt zu treten, ist nicht automatisch damit erteilt, dass er bei der Firma eingekauft hat.

Ebenso verhält es sich auch bei der sogenannten “Nachfasswerbung“. Das sind Werbeanrufe, die nach Kündigung eines Vertrages erfolgen, um den verloren gegangenen Kunden zurück zu gewinnen. Auch diese telefonische Kontaktaufnahme fällt unter „Cold Calling“ und ist damit rechtswidrig.

Trotzdem hielt das UWG die Werbeanrufer nicht von ihrer fleißigen Arbeit ab. Sie beriefen sich nämlich auf das „stillschweigende Einverständnis“ des Angerufenen. Das ist dann der Fall, wenn der Angerufene den Anruf entgegen nimmt, ohne dagegen zu protestieren.

Neues Gesetz für mehr Verbraucherschutz

Mit u.a. dieser Problematik des „stillschweigenden Einverständnis“ hat sich auch die Politik befasst und reagiert. Seit dem 4. August 2009 ist das „Gesetz zur Bekämpfung unerlaubter Telefonwerbung und zur Verbesserung des Verbraucherschutzes bei besonderen Vertriebsformen“ in Kraft. Die wichtigsten Neuerungen:

  1. Nach dem neuen Recht können Verstöße gegen das unerlaubte Telefonwerbung-Verbot mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet werden. Auch ist ein Werbeanruf nur dann zulässig, wenn vor (!) dem Anruf der Angerufene ausdrücklich erklärt hat, Werbeanrufe erhalten zu wollen.
  2. Besonders schmerzhaft dürfte für Werbeanrufer das Verbot der unterdrückten Nummer sein. War es früher Gang und Gäbe, ohne Anruferkennung anzurufen und damit die Identität zu verschleiern, ist dies heute schlichtweg verboten. Bei Verstößen gegen das Verbot droht eine Geldbuße bis zu 10.000 Euro.
  3. Verbraucher erhalten mit dem neuen Gesetz auch mehr Möglichkeiten, Verträge, die am Telefon abgeschlossen wurden, zu widerrufen. Nun können auch Verträge über die Lieferung von Zeitungen, Zeitschriften sowie Wett- und Lotteriedienstleistungen widerrufen werden.
  4. Wurden Verbraucher nicht ordnungsgemäß über ihr Widerrufsrecht belehrt, können sie alle telefonisch oder online abgeschlossenen Verträge über Dienstleistungen bis zur vollständigen Bezahlung widerrufen – und zwar auch dann, wenn das Unternehmen bereits mit der Ausführung der Dienstleistung begonnen hat.

Auch wenn sich die Rechte der Verbraucher verbessert haben: Verbraucher sollten weiterhin vorsichtig sein. Die Verbraucherzentralen raten, den Anrufer ausdrücklich darauf hin zu weisen, dass der Anruf unerwünscht ist. Im Fall der Fälle sollten Sie den Namen des Anrufers und des Unternehmen, den Grund des Anrufs sowie Datum, Uhrzeit und ggf. die übermittelte Rufnummer notieren.

Linktipps
Gesetz zur Bekämpfung unerlaubter Telefonwerbung und zur Verbesserung des Verbraucherschutzes bei besonderen Vertriebsformen
Muster Widerrufsbelehrung

Stand: Dezember 2009, alle Angaben ohne Gewähr!

Von Justizlegenden und Volkswahrheiten
Sechs Beispiele für typische Rechtsirrtümer


Das deutsche Recht ist sehr kompliziert. Für den juristischen Laien gleicht es einem Dschungel. Aus dem undurchsichtigen Paragrafendickicht entstehen gerne mal Rechtsirrtümer, die sich dann allerdings hartnäckig in den Köpfen der Menschen festsetzen.
Sechs Beispiele typischer Rechtsirrtümer: Hätten Sie die Gesetzeslage auch so eingeschätzt?
 
Mietrecht

So groß die Freude auf das neue Heim auch sein mag, ein Umzug kostet immer viel Geld. Einen Nachmieter zu finden, der direkt im Anschluss in die alte Wohnung einziehen kann, ist von daher eine willkommene Option, um die doppelte Miete zu sparen. Die meisten Mieter nehmen an, dass sie sich nicht an die Kündigungsfristen halten müssen, wenn drei Nachmieter gestellt werden. Irrtum! Ein Nachmieter kann nur dann dem Vermieter angeboten werden, wenn dies ausdrücklich im Mietvertrag steht. Um früher aus dem Mietvertrag heraus zu kommen, müssen bestimmten Bedingungen erfüllt sein. Dazu gehören beispielsweise ein beruflich bedingter Ortswechsel oder der Familienzuwachs. Aber auch da muss der Vermieter einverstanden sein, dass ein Nachmieter gestellt wird. Spricht sich der Vermieter dagegen aus, gelten die im Vertrag vereinbarten Klauseln, meist eine dreimonatige Kündigungsfrist. Ist der Vermieter einverstanden, so muss der Nachmieter noch die Eigenschaft „geeignet“ erfüllen. Das bedeutet, dass er bereit ist, uneingeschränkt in den bestehenden Mietvertrag einzutreten und die Miete nachweislich zahlen kann.

Haftplicht

„Nicht mein Problem“, denken viele Kunden, wenn sie beim Einkauf im Supermarkt Ware beschädigen. Diese Annahme ist falsch! Es ist ihr Problem, wenn sie beispielsweise die Eier fallen lassen! Auch bei diesem Rechtsirrtum lässt sich nachträglich Ärger vermeiden, wenn entsprechend gehandelt wird. Der Kunde steht in der Pflicht, die beschädigte Ware dem Personal zu melden. Er ist auch verpflichtet, die beschädigte Ware zu bezahlen. Meistens trägt jedoch der Geschäftsinhaber aus Kulanz heraus den Schaden selbst. Ansonsten kommt in der Regel die Haftpflichtversicherung für den Schaden auf. Demnach ist es überflüssig, einen entstandenen Schaden zu verheimlichen.

Straßenverkehr

Die Straßenverkehrsordnung sieht vor, dass beim Autofahren ordnungsgemäßes Schuhwerk getragen werden muss. Wirklich? „Unten ohne“ nicht erlaubt? Doch! Es ist erlaubt, barfuss oder mit FlipFlops Auto zu fahren - entgegen jeden Behauptungen, die gerade zur Sommerzeit wieder gerne durch die Medien geistern. Tatsächlich kommt es immer wieder vor, dass Polizisten bei Verkehrskontrollen kostenpflichtige Verwarnungen aussprechen, wenn sie Autofahrer mit „unten ohne“ antreffen. Manchmal schließt sich daran sogar eine Anzeige an. Die Polizisten wissen es nicht besser? Aber es gilt: Wenn das Führen eines Fahrzeugs aus privaten Gründen stattfindet, steht dem nichts im Wege, auch ohne Schuhe Auto zu fahren. Doch wer aus beruflichen Gründen unterwegs ist, für den gelten die Unfallvorschriften der Berufsgenossenschaft. Diese schreiben vor, dass der Fahrer ein „den Fuß umschließendes Schuhwerk“ tragen muss. Zusammengefasst heißt das: Bei Privatfahrten ist es egal, ob mit oder ohne Schuhe und welches Schuhwerk getragen wird.

Dienstleistung

Ist eine Tischreservierung unverbindlich? Nein! Eine Reservierung ist eine Verpflichtung. Falls der Termin nicht wahrgenommen werden kann, ist eine rechtzeitige Absage tatsächlich empfehlenswert. Wer einen Tisch im Restaurant reserviert und einfach nicht kommt, kann sich schadensersatzpflichtig machen.

Zum Leidwesen der Wirte sagen viele Gäste ihre Reservierungen nicht ab, sondern bleiben kommentarlos fern. Zu Recht fordert dann der Restaurantbesitzer eine angemessene Entschädigung, wenn beispielsweise mehrere Tische reserviert und zusätzliches Personal für den Abend eingestellt wurde.

Die Praxis zeigt zwar, dass der Tisch meistens an den nächsten Gast weitergegeben wird. Um auf Nummer sicher zu gehen, sollten nicht zu erfüllende Tischreservierungen rechtzeitig abgesagt werden. Das erspart einem Ärger und Geld.

Unterlassene Hilfeleistung

Leider besteht die Auffassung, dass bei einem Unfall keine erste Hilfe geleistet werden muss, wenn keine Erste-Hilfe-Ausbildung absolviert wurde. Irrtum! Jeder hat grundsätzlich die Pflicht, im Rahmen seiner Möglichkeiten zumutbare Hilfe zu leisten. Eine Hilfeleistung bei Unfallsituationen oder Menschen in Not ist nicht nur eine sittliche, sondern auch eine rechtliche Pflicht. Laut § 323c des Strafgesetzbuches ist unterlassene Hilfeleistung sogar strafbar: „Wer bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not nicht Hilfe leistet, obwohl dies erforderlich und ihm den Umständen nach zuzumuten, insbesondere ohne erhebliche eigene Gefahr und ohne Verletzung anderer wichtiger Pflichten möglich ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.“ Im Zeitalter des Mobilfunks ist es fast immer möglich, telefonisch Hilfe zu rufen.

Gastronomie

Die „Happy Hours“ in der Cocktailbar sind für manch einen die schönsten Stunden in der Woche, um sich einen bezahlbaren Mai Tai, Mojito oder Long Island Ice Tea gönnen zu können. Doch was ist, wenn der Cocktail nur äußerlich überzeugt, aber so ganz und gar nicht nach Alkohol schmeckt? Reklamieren? Ja! Die alkoholische Mischung in den Cocktails ist nicht Geschmackssache oder Gutdünken der Barkeeper. Er hat die Verpflichtung, die Getränke vernünftig zuzubereiten. Das bedeutet: Wenn der bestellte Cocktail zu schwach gemixt wurde und zu wenig Alkohol enthält, ist dies laut Bürgerlichem Gesetzbuch ein Reklamationsgrund. Na dann: Zum Wohl!


Stand: Dezember 2009, alle Angaben ohne Gewähr!

ÄNDERUNGEN IM VERSICHERUNGSVERTRAGSGESETZ - DAS BERATUNGSGESPRÄCH

Deutschland hat ca. 82 Mio. Einwohner, dem gegenüber stehen allein 96 Mio. abgeschlossene Lebensversicherungen. Die Änderung des Versicherungsvertragsgesetzes geht also jeden etwas an. Hier finden Sie Tipps zu Ihren Rechten und den Pflichten des Beraters.

Je bedeutsamer eine Versicherung, desto wichtiger ist eine umsichtige Beratung. Seit der Änderung des Versicherungsvertragsgesetzes am 1. Januar 2008 soll das Beratungsgespräch für den potentiellen Versicherungsnehmer transparenter werden. Bis dahin galt: Beratung, Betreuung und schließlich Abschluss. Erst dann wurden dem Neu-Versicherten Versicherungsschein und die „Allgemeine Versicherungsbedingungen“ übermittelt. Viel zu spät fand der Gesetzgeber und regelte das Beratungsgespräch neu.

Nach neuem Versicherungsvertragsgesetz ist der Makler verpflichtet, alle im Zusammenhang mit der Versicherung relevanten Unterlagen bereits beim Beratungsgespräch vorzulegen. Bevor es jedoch in die eigentliche Beratung geht, händigt der Makler dem Interessenten das Produktinformationsblatt aus. Dieses enthält alle Informationen, die für Abschluss und Erfüllung der Versicherung relevant sind. Eine umfassende Beratung kann das Produktinformationsblatt jedoch nicht ersetzen. Makler sind angehalten genauer auf Wünsche und Bedürfnisse des Versicherungsnehmers einzugehen. Wenn es um den Abschluss einer Lebensversicherung geht, muss der Versicherer in Zukunft dem Antragssteller eine Modellrechnung vorlegen. Diese zeigt, basierend auf drei verschiedenen Zinssätzen, welche Leistungen der Kunde über die garantierten Leistungen hinaus erwarten kann. Achtung: Die Modellrechnung basiert jedoch auf Annahmewerten, die nicht mit der Realität übereinstimmen müssen. Trotzdem müssen die Rechnungen realistisch kalkuliert werden. Um abschließend zu gewährleisten, dass sich beide Vertragsparteien über Vertragsbedingungen und das zu versichernde Risiko klar und einig sind, soll das Beratungsgespräch schriftlich dokumentiert und das Protokoll beiden Seiten ausgehändigt werden.

Und noch etwas hat sich geändert. Falls sich der potentielle Versicherungsnehmer im Vorfeld eigenständig und intensiv informiert hat, kann er eine Verzichtserklärung unterzeichnen. Aber Vorsicht: Damit fällt das ausführliche Beratungsgespräch weg und gleichzeitig auch das Recht auf Schadensersatz. Bei wichtigen Versicherungen sollten Sie also definitiv eine Beratung in Anspruch nehmen.

Versicherer sind angehalten, interne Kosten wie etwa für die fortlaufenden Bearbeitung und Verwaltung einer Versicherung offen zu legen. Dies gibt dem Verbraucher die Möglichkeit, differenziert zwischen verschiedenen Angeboten vergleichen zu können.

Auch im Bereich Anzeigepflicht seitens des Versicherten hat sich einiges geändert. Bisher machte der Antragssteller von sich aus detaillierte Angaben über das zu versichernde Risiko. Dabei lag es allein in der Hand des Versicherten abzuwägen, welche Faktoren erheblich sind und angezeigt werden müssen. Hatte ein Antragssteller also Angaben vergessen oder nicht als Risiko eingeschätzt, wurde dies im Versicherungsfall zu seinem Nachteil ausgelegt. Im schlimmsten Fall weigerte sich die Versicherung zu zahlen. Um diese Ungleichheit aufzulösen sieht es das überarbeitete Versicherungsvertragsgesetz vor, dass alle Angaben bezüglich des zu versichernden Risikos vom Versicherer in Textform erfragt werden müssen. Der Verbraucher muss lediglich die an ihn gestellten Fragen wahrheitsgemäß beantworten. Tut er dies nicht, wird ihm arglistige Täuschung unterstellt. Der Versicherer muss somit Schäden, die im Zusammenhang mit fehlerhaften Angaben entstanden, nicht zahlen. Er hat sogar das Recht den Vertrag zu kündigen, falls dieser unter wahrheitsgemäßen Angaben so nicht zu Stande gekommen wäre. In allen anderen Fällen ist der Versicherungsnehmer auf der sicheren Seite.

Stand: Dezember 2009, alle Angaben ohne Gewähr!

GEFAHRENQUELLE E-MAIL

Ca. 90% aller weltweit verschickten E-Mails sind Spam-Mails. Gefahren, die Sie beachten sollten und Tipps um die Werbeflut zu vermeiden...


„Die eilige Nachricht“

Jeder kennt es: Mails mit Betreffzeilen wie „Doping für Ihr bestes Stück“ oder „Reichtum über Nacht“ überfluten die Postfächer. Aber nicht immer sind Spam-Mails leicht erkennbar. Das Ziel der so genannten Spammer ist es, an Daten von großen Firmen zu gelangen. Sie kennen jeden Trick, um auch Privatpersonen auf die falsche Fährte zu locken. Der dabei entstehende finanzielle Schaden wird derzeit in Deutschland auf vier Milliarden Euro pro Jahr geschätzt.

Wer gegen die digitalen Müllverbreiter rechtlich vorgehen will hat jedoch wenig Aussicht auf Erfolg. Ein Großteil der Spam-Mails stammt aus dem Ausland, daher existiert kein einheitlich internationaler Rechtstandard.

Warum spammen Spammer?

Der Begriff Spam ist auf ein Dosenfleisch namens Spiced Porc And Ham zurückzuführen und steht für Massenmails. Der Weg für die Spammer ist leicht: Sie kaufen die E-Mailadressen kostengünstig bei Adresshändlern. Ein lukratives Geschäft, denn es lohnt sich für Spammer schon dann, wenn von zehn Millionen Mails nur zehn Empfänger ein Produkt kaufen. Achtung: Eine andere Quelle für E-Mail-Adressen sind Webseiten wie Weblogs, Chatrooms und Gästebücher, die von Spammern gezielt durchforstet werden. Seien Sie also achtsam bei der Veröffentlichung Ihrer persönlichen Daten.

Vorsicht Falle!

Trotz aktiviertem Spam-Filter gelangen unerwünschte Reklame-Mails in das E-Mailpostfach. Denn bei Wörtern, die vom Spam-Filter als typische „Spam-Mail-Wörter“ vorgemerkt sind, können Spammer einen Buchstaben ändern, so dass die Mails nicht als Spam erkannt werden. Um den Spam-Filtern zu entgehen, werden zudem immer häufiger Grafiken und Bilder mit eingefügten Texten versendet. Denn diese werden von den Filtern nicht erkannt.

Oftmals enthalten Spam-Mails auch einen Link zu einer infizierten Webseite. Sobald der Empfänger den Link anklickt, freut sich der Spammer über sein neues Opfer. Denn nun weiß er, dass der angeschriebene Mailaccount existiert. Teilweise besitzen diese Mails auch einen Anhang, der z.B. Sicherheitsupdates verspricht. Aber Vorsicht: Dabei handelt es sich meist um einen Virus. Ähnlich wie die Spartaner in der griechischen Mythologie unbemerkt in Troja eindrangen, installiert auch die häufig auftretende Virenart „Trojanisches Pferd“ heimlich Schadprogramme auf dem Computer. So können beispielsweise Passwörter und Bankdaten ausspioniert werden.

So schützen Sie sich vor Spammails:
  1. Laden Sie eine Anti-Spam-Software herunter, die Ihre E-Mails schon vor dem Erhalten prüft und oftmals kostenlos erhältlich ist. Dieses Programm schickt Ihre Nachrichten analysiert und gekennzeichnet an Ihren regulären E-Mail-Provider zurück. So erkennen Sie die markierte Spam-Post frühzeitig.
  2. Richten Sie ein Zweitpostfach ein, dessen Adresse Sie bei Registrierungen im Internet angeben. Über Ihre offizielle E-Mailadresse kommunizieren Sie am Besten nur mit Freunden oder nutzen Sie diese beruflich.
  3. Wollen Sie Angebote im Netz nutzen, die Ihre private E-Mailadresse verlangen, so empfiehlt sich eine Wegwerf-E-Mailadresse. Diese E-Mailadresse löscht sich schon nach ein paar Stunden oder Tagen automatisch. Sie bleiben anonym: Es werden keine persönlichen Daten außer Ihrer regulären E-Mailadresse erfragt.
Prüfen Sie weiterhin Betreffzeilen und Absender kritisch. Denn Betreffzeilen, wie beispielsweise „Sparkassen-Finanzportal GmbH“, sind nicht immer seriös. Wenn Sie trotzdem eine solche Mail geöffnet haben, sollten Sie auf keinen Fall den genannten Aufforderungen folgen oder dem Absender antworten. Auch sollten Sie es vermeiden, auf Links zu klicken oder Anhänge zu öffnen.

Stand: Dezember 2009, alle Angaben ohne Gewähr!

 
FLUGGASTRECHTE

Sorgenfrei fliegen

Der langersehnte Urlaub steht an, die Koffer sind gepackt und die Wohnungsschlüssel wurden dem Nachbarn zum Blumengießen übergegeben – ab zum Flughafen. Aus der Vorfreude auf Strand und Meer kann jedoch schnell Trübsal und Ärgernis werden. Nämlich dann, wenn der Flieger Verspätung hat, überbucht ist oder ganz ausfällt. Was viele nicht wissen: Nicht alles müssen Passagiere widerstandslos hinnehmen.

Seit dem 17. Februar 2005 können Fluggäste innerhalb der Europäischen Union ihre Rechte gegenüber Fluganbietern geltend machen. Für Verspätungen, Überbuchungen und Annullierungen wurden Formalien festgelegt, die die Position der Passagiere stärkt.

Verspätung

Von Verspätung betroffene Reisende erhalten dann eine Abfindung, wenn eine bestimmte Wartedauer erreicht ist:
  • Ab 2 Stunden bei Flügen bis 1.500 km
  • Ab 3 Stunden bei Flügen zwischen 1.500 und 3.500 km
  • Ab 4 Stunden bei Flügen über 3.500 km
Dann können Reisende Betreuungsleistungen erwarten, wie Verpflegung, Hotelunterbringung, sowie zwei unentgeltliche Telefonate/Faxe/E-Mails. Beträgt die Verspätung mehr als 5 Stunden und der betroffene Fluggast möchte den Flug nicht mehr antreten, dann kann binnen sieben Tagen die Erstattung des Flugpreises für nicht zurückgelegte Reiseabschnitte beantragt werden. Ist im Hinblick auf den ursprünglichen Reiseplan eine Fortsetzung der Reise überflüssig geworden, so kann unter Umständen die Rückbeförderung zum ersten Abflugort erstattet werden.

Überbuchung

Fluglinien sind dazu verpflichtet, bei Überbuchungen zunächst Freiwillige zu suchen, die gegen Erstattung des Flugpreises bzw. anderweitige Beförderung und einer mit der Fluggesellschaft vereinbarten Ersatzleistung auf ihren Flugantritt verzichten. Achtung: Nehmen Freiwillige das Angebot, wie zum Beispiel Fluggutscheine, an, dann haben sie kein Anrecht auf weitere Ausgleichs- und Betreuungsleistungen.

Finden sich keine Freiwillige, so kann die Airline „überbuchten“ Passagieren die Beförderung verweigern. Die betroffenen Reisenden haben dann Anspruch auf Erstattung des Flugpreises oder eine anderweitige Beförderung zum Endziel, sowie auf Betreuungsleistungen und eine Ausgleichsleistung. Die Ausgleichsleistung liegt – abhängig von der Flugentfernung – zwischen 250 Euro (bis 1.500 km) und 600 Euro (ab 3.500 km).

Annullierung

Findet ein Flug nicht statt, so haben Flugreisende folgende Rechte: Erstattung des Flugpreises, Betreuungsleistungen und gegebenenfalls auch Ausgleichsleistungen. Doch gerade bei diesen Ausgleichsleistungen tun sich viele Fluganbieter schwer. Denn bei bestimmten außergewöhnlichen Umständen haben Reisende kein Anspruch auf Ausgleichsleistungen. Dazu gehören:
  • politische Instabilität,
  • unzumutbare Wetterbedingungen,
  • Sicherheitsrisiken,
  • unerwartete Flugsicherheitsmängel,
  • Streiks.
Nur allzu gern begründen Airlines Flugausfälle und –verspätungen mit „außergewöhnliche Umständen“.

Deshalb sollten Sie sich Verspätungen, Überbuchungen und Annullierungen noch vor Ort am Flughafen schriftlich bestätigen lassen. Außerdem wichtig: eine zeitnahe Reklamation. Gehen zum Beispiel Gepäckstücke verloren oder werden beschädigt, dann muss die Fluggesellschaft innerhalb von sieben Tagen schriftlich darüber informiert werden. Bei Gepäckverspätungen können über einen Zeitraum von 21 Tagen Ansprüche gestellt werden. Wenn wertvolles Gepäck mitgeführt wird, das einen Wert von mehr als 1.120 Euro besitzt, sollte die Fluggesellschaft vorab davon informiert werden.

Stand: Dezember 2009, alle Angaben ohne Gewähr!



 
BEIM HAUSTÜRGESCHÄFT MUSS DER ABSENDER SEINEN WIDERRUF NACHWEISEN

Wer ein Haustürgeschäft widerruft, muss dies im Streitfall auch nachweisen können. So hat das Landgericht Ansbach entschieden. Demnach muss der Käufer beweisen, dass ein per Post versandter Widerruf beim Adressaten auch tatsächlich eingegangen ist – das Absenden alleine reicht nicht aus. Die Richter empfahlen, derartige Post als Einschreiben mit Rückschein zu versenden.

Im behandelten Fall hatte eine Frau an der Haustüre Kopfkissen und Betten für über 1.500 Euro bestellt. Als die Ware geliefert wurde, wollte die Frau nicht bezahlen. Sie wies darauf hin, dass sie den Vertrag bereits kurz nachdem der Vertreter bei ihr klingelte, widerrufen habe.

Vor Gericht sagte der Vater der Frau aus, er habe das Schreiben mit dem Widerruf persönlich bei der Post aufgegeben. Auch die Richtigkeit der Adresse habe er überprüft. Die Lieferfirma bestand jedoch darauf, dass so ein Schreiben nie bei ihr eingegangen sei. Die Richter entschieden daraufhin, dass die Frau die volle Kaufsumme bezahlen muss. Begründung: Sie habe nicht nachweisen können, dass der Versandfirma der Widerruf zugegangen sei. Es spiele keine Rolle, ob das Schriftstück möglicherweise auf dem Postweg verlorengegangen sei.


Quelle: Landgericht Ansbach, 1 S 1312/96
VORSICHT BEI ÜBERSCHWEMMUNG: Mieter kann für Waschmaschinenschaden haften

Wer durch grobe Fahrlässigkeit seine Wohnung unter Wasser setzt, haftet für den an fremdem Eigentum entstandenen Schaden. Grob fahrlässig handelt, wer seine Waschmaschine ohne Aquastopp-Vorrichtung anschließt und den Wasserhahn der Zuleitung zur Waschmaschine durchgehend offen lässt. Löst sich dann der Anschluss, so muss der Mieter für den entstandenen Schaden aufkommen. So entschied das Oberlandesgericht Oldenburg.

Im verhandelten Fall war bei einem Mieter einer Obergeschosswohnung der Zuleitungsschlauch durch Materialermüdung und wegen der ständigen Vibration der Waschmaschine von der Zuleitung gerutscht. Da der Wasserhahn nie von ihm geschlossen wurde, breitete sich das Wasser ungehindert in seiner Wohnung, im Mauerwerk und in der Nachbarwohnung aus. Ein Schaden von 6.000 Euro entstand, den der Gebäudeversicherer des Hauseigentümers zwar regulierte, sogleich aber beim Verursacher des Schadens Regress nahm. Die Klage wurde in erster Instanz vom Landgericht Osnabrück abgewiesen. Das Handeln des Mieters wurde nicht als grobe Fahrlässigkeit ausgelegt.

Der Versicherer ging in Berufung und hatte damit Erfolg. Das Oberlandesgericht Oldenburg begründete sein Urteil folgendermaßen: Da der Beklagte die gebotene Sorgfalt in ungewöhnlich großem Maße verletzt habe und ebenso außer Acht gelassen habe, was jedermann hätte einleuchten müssen, sei der Tatbestand der groben Fahrlässigkeit erfüllt. Der Mieter musste für den Schaden aufkommen.


Quelle: Oberlandesgericht Oldenburg, 3 U 6/04
ARBEITNEHMER MÜSSEN ÜBERSTUNDEN NACHWEISEN

Wenn ein Arbeitnehmer vor Gericht die Bezahlung von Überstunden einklagen will, muss er diese auch nachweisen können. So hat das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz entschieden.

In dem betreffenden Fall hatte eine Frau ihren ehemaligen Arbeitgeber verklagt, da sie angeblich für geleistete Überstunden nicht bezahlt worden sei. Es handle sich dabei um einen Betrag von über 11.000 Euro. Diesen wollte sie von ihrem ehemaligen Unternehmen einklagen. Das Unternehmen bestritt aber, dass die Klägerin so viele Überstunden geleistet habe.

Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz wies darauf hin, dass die Frau belegen müsse, an welchen Tagen und zu welcher Zeit sie Überstunden geleistet habe. Ohne diesen Nachweis könne das Gericht nicht überprüfen, wie hoch das Ausmaß der Überstunden sei. Zusätzlich benötige das Gericht Informationen darüber, ob das Unternehmen die Überstunden angeordnet, gebilligt oder geduldet habe.


Quelle: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Az 5 Sa 1 123/99
KEIN VERSICHERUNGSANSPRUCH BEI FALSCHAUSSAGE DES KAUFPREISES

Ein Mann kaufte sich in den USA für 9.000 Dollar einen Porsche 365 B Cabriolet. Bei der Vollkaskoversicherung gab er den Kaufpreis aber mit 40.000 Dollar an. Als der Mann mit seinem Porsche zum Einkaufen fuhr und seinen Boliden im Parkhaus abstellte, fand er den ihn dort nach dem Einkauf nicht mehr vor. Die Versicherung lehnte eine Haftung aufgrund der Falschangabe ab.

Vor Gericht versuchte der Kläger, seine falsche Angabe u. a. damit zu erklären, dass er beim Kaufpreis die Erwerbskosten geschätzt habe. Auch sei ihm die Belehrung über die Folgen unwahrer Antworten von Seiten der Versicherung nicht vorgelesen worden.

Das Oberlandesgericht entschied, dass dem Mann kein Anspruch aus der Fahrzeugversicherung zusteht. Das Gericht hielt den Kläger aufgrund seiner Falschangabe zum Kaufpreis für unglaubwürdig, denn den Kaufpreis vergesse man bei solch einer großen Anschaffung nicht. Ebenfalls hielt das Gericht die Einkaufsfahrt mit dem Porsche für unglaubwürdig.


Quelle: Oberlandesgericht Hamm, 20 U 38/02
HUNDE MÜSSEN IM AUTO AUSREICHEND GESICHERT WERDEN

Wer seinen Hund im Auto mitnimmt, darf nicht vergessen, das Tier ausreichend zu sichern. Der Autofahrer riskiert sonst seinen Versicherungsschutz, wenn es wegen des Hundes zu einem Unfall kommt. Man muss darauf achten, dass der Hund nicht etwa frei herumtollen und somit den Fahrer irritieren kann. Wichtig auch, dass das Haustier beim Bremsmanöver nicht nach vorne geschleudert wird.

In einem vom Oberlandesgericht Nürnberg verhandelten Fall war ein Autofahrer wegen seines Hundes von der Autobahn abgekommen. Die Kasko-Versicherung wollte den geforderten Schadenersatz von 47.000 Euro allerdings nicht bezahlen. Zu Recht, wie das Gericht befand. Der Autofahrer habe grob fahrlässig gehandelt, da er vergessen hatte, ein im Auto vorhandenes Schutznetz für den Hund festzuziehen.


Quelle: Oberlandesgerichts Nürnberg, 8 U 2819/96

TIERE AUF DER FAHRBAHN – wann die Versicherung zahlt

Wie verhält man sich eigentlich richtig, wenn bei nächtlicher Autofahrt plötzlich ein Tier die Fahrbahn kreuzt? Soll man dann einfach weiterfahren, stark abbremsen oder gar riskante Ausweichmanöver starten? Und in welchem Fall zahlt dann die Versicherung? Ein Urteil des Oberlandesgerichts Hamm bringt Klarheit.

Ob die Versicherung bei einem Schaden zahlen muss, hängt demnach sowohl von der Größe des Tieres als auch vom Verhalten des Autofahrers ab. Im verhandelten Fall ging es um einen Unfall mit einem Hasen. Die Richter entschieden hier, dass die Kaskoversicherung nicht zahlen muss, wenn der Autofahrer bei einem Ausweichmanöver mit seinem Gefährt im Graben landet. Erschrickt sich der Fahrer jedoch beim Zusammenprall mit dem Hasen so sehr, dass er das Steuer verreißt, so muss die Kaskoversicherung zahlen. Anders verhält es sich bei einer Begegnung mit größeren Tieren. So darf man beispielsweise Hirschen und Wildschweinen ausweichen, ohne den Versicherungsschutz zu riskieren.


Quelle: Oberlandesgericht Hamm, 20 U 121/97

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