Von Justizlegenden und Volkswahrheiten
Sechs Beispiele für typische Rechtsirrtümer


Das deutsche Recht ist sehr kompliziert. Für den juristischen Laien gleicht es einem Dschungel. Aus dem undurchsichtigen Paragrafendickicht entstehen gerne mal Rechtsirrtümer, die sich dann allerdings hartnäckig in den Köpfen der Menschen festsetzen.
Sechs Beispiele typischer Rechtsirrtümer: Hätten Sie die Gesetzeslage auch so eingeschätzt?
 
Mietrecht

So groß die Freude auf das neue Heim auch sein mag, ein Umzug kostet immer viel Geld. Einen Nachmieter zu finden, der direkt im Anschluss in die alte Wohnung einziehen kann, ist von daher eine willkommene Option, um die doppelte Miete zu sparen. Die meisten Mieter nehmen an, dass sie sich nicht an die Kündigungsfristen halten müssen, wenn drei Nachmieter gestellt werden. Irrtum! Ein Nachmieter kann nur dann dem Vermieter angeboten werden, wenn dies ausdrücklich im Mietvertrag steht. Um früher aus dem Mietvertrag heraus zu kommen, müssen bestimmten Bedingungen erfüllt sein. Dazu gehören beispielsweise ein beruflich bedingter Ortswechsel oder der Familienzuwachs. Aber auch da muss der Vermieter einverstanden sein, dass ein Nachmieter gestellt wird. Spricht sich der Vermieter dagegen aus, gelten die im Vertrag vereinbarten Klauseln, meist eine dreimonatige Kündigungsfrist. Ist der Vermieter einverstanden, so muss der Nachmieter noch die Eigenschaft „geeignet“ erfüllen. Das bedeutet, dass er bereit ist, uneingeschränkt in den bestehenden Mietvertrag einzutreten und die Miete nachweislich zahlen kann.

Haftplicht

„Nicht mein Problem“, denken viele Kunden, wenn sie beim Einkauf im Supermarkt Ware beschädigen. Diese Annahme ist falsch! Es ist ihr Problem, wenn sie beispielsweise die Eier fallen lassen! Auch bei diesem Rechtsirrtum lässt sich nachträglich Ärger vermeiden, wenn entsprechend gehandelt wird. Der Kunde steht in der Pflicht, die beschädigte Ware dem Personal zu melden. Er ist auch verpflichtet, die beschädigte Ware zu bezahlen. Meistens trägt jedoch der Geschäftsinhaber aus Kulanz heraus den Schaden selbst. Ansonsten kommt in der Regel die Haftpflichtversicherung für den Schaden auf. Demnach ist es überflüssig, einen entstandenen Schaden zu verheimlichen.

Straßenverkehr

Die Straßenverkehrsordnung sieht vor, dass beim Autofahren ordnungsgemäßes Schuhwerk getragen werden muss. Wirklich? „Unten ohne“ nicht erlaubt? Doch! Es ist erlaubt, barfuss oder mit FlipFlops Auto zu fahren - entgegen jeden Behauptungen, die gerade zur Sommerzeit wieder gerne durch die Medien geistern. Tatsächlich kommt es immer wieder vor, dass Polizisten bei Verkehrskontrollen kostenpflichtige Verwarnungen aussprechen, wenn sie Autofahrer mit „unten ohne“ antreffen. Manchmal schließt sich daran sogar eine Anzeige an. Die Polizisten wissen es nicht besser? Aber es gilt: Wenn das Führen eines Fahrzeugs aus privaten Gründen stattfindet, steht dem nichts im Wege, auch ohne Schuhe Auto zu fahren. Doch wer aus beruflichen Gründen unterwegs ist, für den gelten die Unfallvorschriften der Berufsgenossenschaft. Diese schreiben vor, dass der Fahrer ein „den Fuß umschließendes Schuhwerk“ tragen muss. Zusammengefasst heißt das: Bei Privatfahrten ist es egal, ob mit oder ohne Schuhe und welches Schuhwerk getragen wird.

Dienstleistung

Ist eine Tischreservierung unverbindlich? Nein! Eine Reservierung ist eine Verpflichtung. Falls der Termin nicht wahrgenommen werden kann, ist eine rechtzeitige Absage tatsächlich empfehlenswert. Wer einen Tisch im Restaurant reserviert und einfach nicht kommt, kann sich schadensersatzpflichtig machen.

Zum Leidwesen der Wirte sagen viele Gäste ihre Reservierungen nicht ab, sondern bleiben kommentarlos fern. Zu Recht fordert dann der Restaurantbesitzer eine angemessene Entschädigung, wenn beispielsweise mehrere Tische reserviert und zusätzliches Personal für den Abend eingestellt wurde.

Die Praxis zeigt zwar, dass der Tisch meistens an den nächsten Gast weitergegeben wird. Um auf Nummer sicher zu gehen, sollten nicht zu erfüllende Tischreservierungen rechtzeitig abgesagt werden. Das erspart einem Ärger und Geld.

Unterlassene Hilfeleistung

Leider besteht die Auffassung, dass bei einem Unfall keine erste Hilfe geleistet werden muss, wenn keine Erste-Hilfe-Ausbildung absolviert wurde. Irrtum! Jeder hat grundsätzlich die Pflicht, im Rahmen seiner Möglichkeiten zumutbare Hilfe zu leisten. Eine Hilfeleistung bei Unfallsituationen oder Menschen in Not ist nicht nur eine sittliche, sondern auch eine rechtliche Pflicht. Laut § 323c des Strafgesetzbuches ist unterlassene Hilfeleistung sogar strafbar: „Wer bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not nicht Hilfe leistet, obwohl dies erforderlich und ihm den Umständen nach zuzumuten, insbesondere ohne erhebliche eigene Gefahr und ohne Verletzung anderer wichtiger Pflichten möglich ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.“ Im Zeitalter des Mobilfunks ist es fast immer möglich, telefonisch Hilfe zu rufen.

Gastronomie

Die „Happy Hours“ in der Cocktailbar sind für manch einen die schönsten Stunden in der Woche, um sich einen bezahlbaren Mai Tai, Mojito oder Long Island Ice Tea gönnen zu können. Doch was ist, wenn der Cocktail nur äußerlich überzeugt, aber so ganz und gar nicht nach Alkohol schmeckt? Reklamieren? Ja! Die alkoholische Mischung in den Cocktails ist nicht Geschmackssache oder Gutdünken der Barkeeper. Er hat die Verpflichtung, die Getränke vernünftig zuzubereiten. Das bedeutet: Wenn der bestellte Cocktail zu schwach gemixt wurde und zu wenig Alkohol enthält, ist dies laut Bürgerlichem Gesetzbuch ein Reklamationsgrund. Na dann: Zum Wohl!


Stand: Dezember 2009, alle Angaben ohne Gewähr!

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