VORSICHT BEI ÜBERSCHWEMMUNG: Mieter kann für Waschmaschinenschaden haften

Wer durch grobe Fahrlässigkeit seine Wohnung unter Wasser setzt, haftet für den an fremdem Eigentum entstandenen Schaden. Grob fahrlässig handelt, wer seine Waschmaschine ohne Aquastopp-Vorrichtung anschließt und den Wasserhahn der Zuleitung zur Waschmaschine durchgehend offen lässt. Löst sich dann der Anschluss, so muss der Mieter für den entstandenen Schaden aufkommen. So entschied das Oberlandesgericht Oldenburg.

Im verhandelten Fall war bei einem Mieter einer Obergeschosswohnung der Zuleitungsschlauch durch Materialermüdung und wegen der ständigen Vibration der Waschmaschine von der Zuleitung gerutscht. Da der Wasserhahn nie von ihm geschlossen wurde, breitete sich das Wasser ungehindert in seiner Wohnung, im Mauerwerk und in der Nachbarwohnung aus. Ein Schaden von 6.000 Euro entstand, den der Gebäudeversicherer des Hauseigentümers zwar regulierte, sogleich aber beim Verursacher des Schadens Regress nahm. Die Klage wurde in erster Instanz vom Landgericht Osnabrück abgewiesen. Das Handeln des Mieters wurde nicht als grobe Fahrlässigkeit ausgelegt.

Der Versicherer ging in Berufung und hatte damit Erfolg. Das Oberlandesgericht Oldenburg begründete sein Urteil folgendermaßen: Da der Beklagte die gebotene Sorgfalt in ungewöhnlich großem Maße verletzt habe und ebenso außer Acht gelassen habe, was jedermann hätte einleuchten müssen, sei der Tatbestand der groben Fahrlässigkeit erfüllt. Der Mieter musste für den Schaden aufkommen.


Quelle: Oberlandesgericht Oldenburg, 3 U 6/04

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