BEI SCHWANGERSCHAFT IST LÜGEN ERLAUBT – Frage generell unzulässig

    Eine Arbeitnehmerin darf die Frage ihres Arbeitgebers nach einer eventuellen Schwangerschaft trotz besseren Wissens jederzeit verneinen. Grund: Die Frage nach einer Schwangerschaft ist unzulässig. Trotz wahrheitswidriger Beantwortung dürfen Schwangeren keine Nachteile entstehen. Kommt die Schwangerschaft später dann ans Licht, darf der Chef trotzdem nicht kündigen. Er kann das Arbeitsverhältnis auch nicht wegen arglistige Täuschung erfolgreich anfechten.

    Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz gab mit seinem Urteil der Klage einer Frau statt, die als Vertretung für eine schwangere Frau eingestellt worden war. Beim Vorstellungsgespräch verneinte sie die Frage nach einer Schwangerschaft. Als der Arbeitsvertrag dann in trockenen Tüchern war, teilte sie ihrem Chef mit, dass sie schwanger sei. Daraufhin fochte dieser den Arbeitsvertrag an. Seiner Meinung nach sei er arglistig getäuscht worden.

    Das Landesarbeitsgericht sah das anders. Generell sei die Frage nach einer Schwangerschaft unzulässig. Diese stelle eine verbotene Geschlechtsdiskriminierung dar. Somit liege nach Auffassung des Gerichts keine arglistige Täuschung vor. Die Richter betonten ausdrücklich, auch für Kleinbetriebe könne dahingehend keine Ausnahmen gemacht werden. Nur in einem Falle sei die Frage erlaubt: Dann nämlich, wenn die auszuübende Tätigkeit für Schwangere nicht geeignet ist, da die Arbeit der Frau oder dem Kind schaden könnte.


    Quelle: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, 2 Sa 103/97

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