Des Fußgängers Rechte und Pflichten

Ob Bürgersteig, Fußgängerweg oder Gehweg: Rechtlich handelt es sich um ein nur für den Fußverkehr zugelassenes Bauwerk. Doch das scheint kaum jemand wirklich Ernst zu nehmen. Rücksichtslose Radfahrer oder Inline-Skater tummeln sich genauso oft auf den Bürgersteigen, wie Hundehaufen den Gehweg zum „Minenfeld“ machen. Welche Rechte bleiben dem Fußgänger gegenüber den anderen Verkehrsteilnehmer? Wer darf was und wer haftet bei einem Unfall? Fragen, die wir für Sie anhand sechs Beispielssituationen beantworten:

Fahrräder auf dem Bürgersteig
Kinder bis zu ihrem achten Geburtstag müssen und Kinder bis zehn Jahre dürfen mit dem Fahrrad auf dem Gehweg fahren. Erwachsene dagegen, selbst wenn sie es eilig haben, müssen auf der Straße oder dem Fahrradweg bleiben. Kommt es auf dem Bürgersteig zu einer Kollision mit einem Fußgänger, haftet der Fahrradfahrer oder dessen Haftpflichtversicherung für den Personen- und Sachschaden.

Skater müssen Rücksicht üben
Die rechtliche Situation der Inline-Skater ist in Deutschland noch ungeklärt. Die Straßenverkehrsordnung (StVO) teilt die Inliner in die Kategorie Spiel- und Sportgeräte ein. Demnach sind sie kein Verkehrsmittel der Straße. Da ihre Geschwindigkeit jedoch größer als die Schrittgeschwindigkeit ist, gelten sie gleichzeitig auch als Fahrzeuge. Welch ein Dilemma, denn zusätzlich ist Inline-Skatern untersagt, Fahrradwege zu nutzen. Was nun? Inline-Fahrer sind laut StVO verpflichtet, auf den Gehwegen Schrittgeschwindigkeit zu fahren und Rücksicht zu üben. Ist ein Skater für einen Unfall verantwortlich, so muss er für den entstandenen Schaden haften.

Gastronomische Nutzung des Bürgersteigs
Möchte ein Gastronom den Platz vor seiner Wirtschaft für Sitzplätze nutzen, muss er bei der Straßenbaubehörde eine Sonderbenutzungserlaubnis beantragen. Das Straßengesetz sieht im Gehweg ein öffentliches Interesse und vergibt nur dann die Erlaubnis, wenn der Gemeingebrauch nicht unerheblich eingeschränk wird. Das bedeutet für Sie als Fußgänger: Wenn Sie sich von Bistrotisch und Hocker gestört fühlen, so können Sie es zumindest versuchen, sich bei der Straßenbaubehörde oder dem Ordnungsamt zu beschweren.

Halbes Recht bei „Tretminen“
Bereits in vielen Gemeindefassungen ist geregelt, dass der Hundehalter den Hundehaufen beseitigen muss. Ansonsten hat er in manchen Städten bis zu 50 Euro zu berappen. Auch Kaugummi gehört nicht auf den Fußweg – die Strafe liegt hier bei mindestens zehn Euro.
Was ist, wenn nun ein Fußgänger in einen Hundehaufen tritt, der die Schuhe ruiniert?
Kann er den Besitzer des Hundes ausfindig machen - was bereits schwer genug ist – hat der Fußgänger Anspruch auf die Erstattung eines Teils des Schadens. Genauso sieht es auch beim Kaugummi aus. In beiden Fällen muss der Geschädigte die restlichen Kosten selbst tragen. Denn laut Bürgerlichen Gesetzbuch hätte der Fußgänger den Hundehaufen sowie den Kaugummi auch sehen können.

Wer hat Vorfahrt?
Ist der Bürgersteig so schmal, dass kein „Gegenverkehr“ möglich ist, kommt Paragraph 1 der StVO zum Zuge: Alle Verkehrsteilnehmer sind zur ständigen Vorsicht und gegenseitige Rücksicht verpflichtet. Mütter mit Kinderwagen oder ältere Menschen mit Gehhilfen haben demnach Vorfahrt.

Recht auf Licht gibt es nicht
Das Recht auf einen beleuchteten Gehweg gibt es als solches nicht. Jede Kommune oder Stadt kann für sich selbst entscheiden, wo und in welcher Häufigkeit sie Straßenlaternen aufstellen und zu welcher Zeit die Beleuchtung eingeschaltet wird. Meist sind es die Bürgerinitiativen, die beim Stadt- oder Kommunalrat vorstellig werden, um weitere Straßenlaternen einzufordern. Das ist zumindest eine Möglichkeit zum Schutz von Frauen oder Kindern zu Fuß, deren Heimweg beispielsweise an dunklen, damit gefährlichen Ecken vorbei führt.

Doch wo es Rechte gibt, bestehen auch Pflichten
Der Fußgänger an sich hat viele Rechte, die ihn vor allem vor Unfällen schützen sollen. Auch seine Pflichten sind dafür gedacht, Schlimmeres zu vermeiden. Der "Fußgänger-Paragraph" 25 der StVO besagt beispielsweise in seinem ersten Absatz:

  • Fußgänger müssen die Gehwege benutzen.
  • Auf der Fahrbahn dürfen sie nur gehen, wenn die Straße weder einen Gehweg noch einen Seitenstreifen hat.
  • Benutzen sie die Fahrbahn, so müssen sie innerhalb geschlossener Ortschaften am rechten oder linken Fahrbahnrand gehen; außerhalb geschlossener Ortschaften müssen sie am linken Fahrbahnrand gehen, wenn das zumutbar ist.
  • Bei Dunkelheit, bei schlechter Sicht oder wenn die Verkehrslage es erfordert, müssen sie einzeln hintereinander gehen.

Zuwiderhandlungen gegen Absatz 1 werden mit mindestens 5 Euro bestraft. Passiert aus der Situtaion heraus ein Unfall, so sind Sie als Fußgänger mitschuldig. Experten vom Gesamtverband der deutschen Versicherungswirtschaft e.V. (GDV) empfehlen deshalb, eine private Haft- und Unfallversicherung abzuschließen.

Unsere Link-Tipps für weitere Informationen:

www.versicherung-und-verkehr.de
www.verkehrsportal.de


Stand Dezember 2009, alle Angaben ohne Gewähr

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