RECHTE UND PFLICHTEN VON MIETERN IM WINTER

Für manch einen Mieter ist gerade im Winter ein Streit mit dem Vermieter vorprogrammiert. Denn oftmals funktioniert die Heizung nicht richtig oder es herrscht Unklarheit darüber, wer Schnee schaufeln und das Eis auf der Treppe beseitigen muss. Als Mieter sollte man hier seine Rechte und Pflichten kennen.

Der Winter bringt nicht nur die weiße Pracht, die sich idyllisch über die Landschaft legt, sondern auch eingeschneite Wege und Glatteis mit sich. Damit es dann zu keinem schlechten Rutsch ins neue Jahr kommt, mit Knochenbrüchen und blutiger Nase, hat Vater Staat die Räum- und Streupflicht eingeführt. Trotzdem kommt es oft zu Streitigkeiten, wer denn nun Schaufel und Streugut aus dem Keller holen muss.
 
Mit dem Winter kommt auch die Kälte. Und dann ist es wirklich ärgerlich, wenn die Heizung nicht warm genug wird oder gar ganz streikt. Als Mieter ist man dem aber nicht schutzlos ausgeliefert. Auch bei der Heizkostenabrechnung sollte man genauer hinsehen wenn man zur Miete wohnt. Hier gilt: Vertrauen ist gut, Kontrolle ist besser.

Wer hat Winterdienst?

Die Gemeinden übertragen ihre Pflicht, Schnee zu räumen und bei Glatteis zu streuen gerne auf die Straßenanlieger. Dann müssen die Eigentümer ran. Es sei denn, sie nehmen für den lästigen Winterdienst die Mieter in die Pflicht. Das geht aber nur, wenn dies auch im Mietvertrag klipp und klar drin steht. Die Mieter müssen dann turnusmäßig Geh- und Zufahrtswege von Schnee und Eis befreien. Um eine Rutschpartie zu vermeiden, muss zusätzlich gestreut werden. Als Streumittel sollte Sand, Asche oder Rollsplitt verwendet werden.

Auf Salz sollte man tunlichst verzichten: Es ist umweltschädlich und daher in vielen Gemeinden als Streumittel verboten. Auch Wege zum Hauseingang und zu den Mülltonnen müssen freigeschaufelt werden. Aber nicht der ganze Weg muss freigeräumt werden. Es genügt, wenn so viel Platz ist, dass zwei Passanten aneinander vorbeigehen können. Wer Winterdienst hat, sollte bereits rechtzeitig bei Beginn des Berufsverkehrs die Wege freischaufeln, also ab 7 Uhr. Rieselt der Schnee tagsüber munter weiter, müssen die Räum- und Streuarbeiten mehrfach wiederholt werden. Wer dazu keine Zeit hat, sollte sich rechtzeitig um Ersatz bemühen. Der Räum- und Streudienst endet abends gegen 20 Uhr.

Auch wenn Schnee schippen morgens in der Winterkälte alles andere als angenehm ist: Wer seiner Pflicht nicht nachkommt, kann für Ausrutscher von Passanten verantwortlich gemacht werden. Bei Verletzungen heißt das im schlimmsten Falle: Arzt- und Krankenhauskosten, Verdienstausfall und Schmerzensgeld zahlen. Und das kann teuer werden. Zumindest wenn man keine Haftpflichtversicherung hat. Besser ist allerdings: Lieber rechtzeitig den hilfsbereiten Nachbarn fragen.

Was tun, wenn die Heizung kalt bleibt?

Bei manch einem Mieter heißt es alljährlich zum Winteranfang: hoffen und bangen, dass die Heizung warm wird. Dabei muss der Vermieter für eine ausreichende Temperatur sorgen. Mindestens 20 Grad sollte es in der Wohnung warm werden. Wird diese Temperatur über längere Zeit unterschritten, kann die Miete gemindert werden – bei Heizungsausfall gar um 100 Prozent. Vorher sollte man aber den Vermieter informieren und eine Frist setzen, die es ihm möglich macht, den Schaden zu beheben. Bleibt die Wohnung trotzdem kalt, kann sogar Schadenersatz verlangt werden, etwa für Kosten, die durch die Nutzung von Elektroheizöfen entstehen. Wichtig: Wer die Miete mindert, muss dies vorher in einer schriftlichen Mahnung ankündigen.

Streitpunkt Heizkosten

Die Preise von Heizöl und Gas steigen. Dagegen kann man zwar nichts machen, umso wichtiger ist aber die Überprüfung der jährlichen Heizkostenabrechnung. Die meisten Mieter kennen das: Nachdem das gestresste Ablesekommando die Wohnung gestürmt hat, ist es meist zu spät, selber die Werte der Heizkörper-Messröhrchen zu überprüfen. „Vor jeder Ablesung sollte eine Probeablesung vorgenommen werden,“ rät daher Ramona Siefke, Energieberaterin der Verbraucherzentrale Thüringen. Der Ablesetermin muss nämlich mindestens zehn Tage vorher angekündigt werden. „Der Nutzer sollte sich eine Kopie des Ableseprotokolls aushändigen lassen,“ empfiehlt Energie-Expertin Siefke. „Später kann man die Werte des Ableseprotokolls mit denen der Heizkostenabrechnung vergleichen.“

Selbst wenn die Werte per Fernablesung ermittelt werden: Auch hier sollte man sich die Werte vorher notieren und später vergleichen. Stimmt etwas nicht, kann man Widerspruch einlegen. Gut zu wissen: Der Vermieter darf während der Abrechnungsperiode nicht einfach höhere Vorauszahlungen fordern – auch wenn die Heizkosten noch so steigen. Bei der Nebenkostenabrechnung ist aber immer Vorsicht geboten. Nicht selten bringt sie kuriose Ungereimtheiten mit sich. So manch ein Mieter wunderte sich bereits über ihm in Rechnung gestellte Schornsteinfeger-Kosten und musste dann verdutzt feststellen, dass seine Wohnung gar keinen Kamin hat. Wenn der Nachbar ein offenes Kaminfeuer genießen darf, muss man dafür jedenfalls nicht mitzahlen.

Tipps:

  • Als Mieter müssen Sie nur Schnee schaufeln und streuen, wenn dies im Mietvertrag geregelt ist. Sonst muss sich der Vermieter darum kümmern. Wenn Sie allerdings Winterdienst haben, können Sie für Sach- und Personenschäden haftbar gemacht werden, wenn Ihnen die Vernachlässigung dieser Pflichten nachgewiesen werden kann. Hiervor schützt Sie eine Haftpflichtversicherung.
  • Macht Ihre Heizung Probleme, dann benachrichtigen Sie umgehend Ihren Vermieter. Beseitigt er den Mangel nicht, dürfen Sie die Miete mindern.
  • Vor der Heizungsablesung sollten Sie die Ablesewerte notieren und hinterher mit den Werten auf der Heizkostenabrechnung vergleichen. Unterschreiben Sie das Ableseprotokoll nur, wenn Sie mit den abgelesenen Werten einverstanden sind.

Stand: Dezember 2009, alle Angaben ohne Gewähr

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