Rallye

kurzfristige und steile Aufwärtsbewegung der Börsen.


ratB = rationiert Brief

Die unlimitierten sowie die zum Kurs und niedriger limitierten Verkaufsaufträge konnten nur ausgeführt werden, indem die Abnahme quotiert (beschränkt) wurde. Das Angebot überwog die Nachfrage bei weitem.


ratG = rationiert Geld

Die unlimitierten sowie die zum Kurs und höher limitierten Kaufaufträge konnten nur ausgeführt werden, indem die Zuteilung quotiert (beschränkt) wurde. Die Nachfrage überwog das Angebot bei weitem.


Rating

Systematische Bonitätsbewertung von Schuldnern durch spezielle Agenturen (Moodys, Standard&Poors).


Realtimekurse

siehe Echtzeitkurse.


Rechnungsgrundlagen

Hierunter versteht man die Informationen, die für die Kalkulation einer Lebensversicherung benötigt werden. Dabei geht es immer um statistische Wahrscheinlichkeiten, mit denen ein bestimmtes Ereignis eintritt. Die Rechnungsgrundlagen für die einzelnen Bestandteile der Lebensversicherungsbeiträge sind: Risikoanteil: Wahrscheinlichkeit des Eintritts des Todes-, Berufsunfähigkeits-, Pflegefalles, Heirat, Beginn der Ausbildung u. a., ermittelt u. a. aus der Sterbetafel. Sparanteil: Statistisch gesehen langfristig erzielbarer Zinssatz für die Anlage der Versicherungsbeiträge, orientiert an Statistiken über Renditen für öffentliche Anleihen. Kostenanteil: Statistisch gesehen langfristig durchschnittliche anfallende Kosten für die Betreuung und Verwaltung der Versicherungen, die Daten stammen aus der firmeninternen Kostenrechnung.


Rechnungszins

Der Rechnungszins hat eine große Bedeutung für die Kalkulation der Lebensversicherungsbeiträge. Bei der Lebensversicherung schreibt der Rechnungszins die Mindestverzinsung der Deckungsrückstellungen vor. Der Rechnungszins muss so festgelegt sein, das er auch in Phasen von niedrigen Kapitalmarktzinsen erwirtschaftet werden kann. Erst dann ist die Vertragserfüllung gewährleistet.


Rechtschutzversicherung

Schadenversicherung zur Absicherung der Kosten, die für die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen eines Versicherten bei Rechtsstreitigkeiten entstehen. Dies können z.B. sein: Rechtsanwaltsgebühren, Gerichtskosten, Gutachterkosten, Anwaltskosten d. Gegners. Die Kosten werden vom Versicherer in dem Umfang ersetzt, in dem sie der Versicherungsnehmer zu tragen hat. Die Kosten werden in der Kostenentscheidung des Gerichtes beim Urteilsspruch festgelegt. Der Rechtsschutzversicherer hat nur die erforderlichen Kosten zu ersetzen. Das bedeutet für den Versicherungsnehmer, dass die Kosten für Vergleiche - also eine gütliche Einigung der Parteien - nicht von der Versicherungsgesellschaft getragen werden, wenn die Kosten des Versicherungsnehmers in diesem Fall höher sind als bei einem Urteilsspruch (der evtl. ein Obsiegen über die andere Partei bedeuten kann). Die Versicherungsgesellschaft leistet keinen Schadensersatz, wenn die Kosten nicht notwendig sind, z.B. wenn der Versicherungsnehmer mit seiner Sache vor Gericht oder einer Behörde keine Aussicht auf Erfolg hat. Nicht notwendig sind Kosten weiterhin, wenn der Versicherungsnehmer mutwillig handelt. Dies ist der Fall, wenn der Versicherungsnehmer unangemessene Rechtsmittel erhebt - z. B. statt eines Mahnbescheides etwa eine Klage anstrengt. Auch Gutachten, die im Prozess keine neuen Erkenntnisse bringen, gelten als mutwillig. Besteht dagegen eine gewisse Wahrscheinlichkeit auf Erfolg des Rechtsweges, darf das Versicherungsunternehmen nicht im Voraus - an Stelle des Gerichtes - eine Beweiswürdigung des Falles vornehmen, sondern darf die vorgelegten Tatsachen nur summarisch auf eine Erfolgsaussicht hin prüfen (BGH 16.09.1987 - IVa ZR 76/86, veröffentlicht in: MDR 1988, S. 209). Weigert sich das Versicherungsunternehmen, Kostenersatz zu leisten, hat der Versicherungsnehmer die Möglichkeit, den beauftragten Anwalt zu einer Stellungnahme zu beauftragen. Diese Stellungnahme ist dann für beide Vertragspartner bindend. Die Kosten hierfür gehen immer zu Lasten des Versicherungsunternehmens (BGH 17.01.1990 - IV ZR 214/88, veröffentlicht in: MDR 1990, S. 703 f.).


Rendite

Die Rendite ist der Begriff für die Gesamtverzinsung des eingesetzten Kapitals. Will man die Rendite einer Lebensversicherung beurteilen, sollte man Werte aus der Vergangenheit und aus der Zukunft betrachten. Auch kann der wirtschaftliche Wandel die Rendite beeinträchtigen.


Renten

Bezeichnung für Anleihen.


Rentengarantie

Die Zahlung der Rente ist für eine bestimmte Zeit - meistens fünf oder zehn Jahre - garantiert, auch wenn der Rentner während dieser Zeit stirbt. Die Renten werden dann für die Dauer der verbliebenen Rentengarantiezeit an die Hinterbliebenen weitergezahlt.


Rentenreform

Die Rentenreform ist eine Gegenmaßnahme für die steigende Rentenbelastung. Heute finanzieren noch zwei Erwerbstätige einen Rentner, in 30 Jahren jedoch steigt die Belastung so stark an, dass ein Erwerbstätiger einen Rentner finanziert. Die Rentenreform beinhaltet nun, dass statt der Bruttolöhne die Nettolöhne die Grundlage für die gesetzlichen Altersrenten bilden. Außerdem verlängert die Rentenreform die Erwerbsdauer von 65 auf 67 Jahre. Zwischen 2012 und 2035 wird das Renteneintrittsalter schrittweise um je einen Monat erhöht. Bei vorzeitiger Pensionierung verringert sich die Rente entsprechend.


Research

Englische Bezeichnung für die systematische Analyse wert- und kursbestimmende Faktoren eines Wertpapiers.


Restschuldversicherung

Die Restschuldversicherung ist eine Sonderform der Risikoversicherung. Die Restschuldversicherung bietet Schutz vor Nichterfüllung der Zahlungsverpflichtungen. Die Beitragshöhe der Restschuldversicherung hängt ab von der zu sichernden Hypothek und von der Kredithöhe.


Return on Equity (ROE)

Englisch für die Eigenkapitalrentabilität. Bezeichnet des Verhältnis von Jahresüberschuss zum Eigenkapital (Verzinsung des Eigenkapitals).


Reverse Split

Gegenteil des normalen Aktiensplits. Wird vor allem von Unternehmen dazu benutzt, um Notierung als Penny Stock zu vermeiden.


REX

Deutscher Rentenindex; auf der Basis der täglichen Schlusskurse von 30 gängigen öffentlichen Anleihen ermittelter Index.


Rezession

Zustand der Wirtschaft, wenn das Wachstum in zwei aufeinander folgenden Quartalen negativ ist.


Risikobeitrag

Der Risikobeitrag ist der Betrag, der übrigbleibt, wenn man die Kosten für die Schadensbegleichung abzieht.


Risikoselektion

Ohne Regulativ besteht für die Krankenkassen ein ökonomischer Anreiz, insbesondere solche Versicherte zum Kassenwechsel zu bewegen bzw. zu werben, die ein geringes Erkrankungsrisiko bei hohen Beiträgen aufweisen (so genannte gute Risiken). Solche Auswahlprozesse zur Verbesserung der Risikostruktur der Versicherten einer Krankenkasse werden als Risikoselektion bezeichnet. Dies soll in der gesetzlichen Krankenversicherung durch den Risikostrukturausgleich (RSA) minimiert werden.


Risikoversicherung

Bei der Risikoversicherung spricht man auch von der kurzen Todesfallversicherung, da sie nur im Todesfall ausgezahlt wird. Bei der Risikoversicherung wird kein Kapital gebildet. Die Risikoversicherung stellt in erster Linie sicher, dass den finanziellen Verpflichtungen nachgegangen werden kann.


Risikozuschlag

Der Risikozuschlag muss vom Versicherungsnehmer gezahlt werden.


Rückkaufswert

Begriff aus dem Bereich der kapitalbildenden Lebensversicherung. Der Rückkaufswert ist der Wert, der bei einer vorzeitigen Kündigung ausgezahlt wird. Im ersten Jahr nach Vertragsabschluss ist in der Regel noch kein Rückkaufswert vorhanden. Da beim Versicherungsunternehmen für die Vertragseinrichtung und -verwaltung Kosten anfallen, können dem Versicherten auch bei einer späteren Kündigung nicht alle gezahlten Beiträge zurückerstattet werden. Erst gegen Ende der Vertragslaufzeit übersteigt die Rückvergütung im Normalfall die Summe der gezahlten Beiträge.


Rücknahmepreis

Wert eines Fondsanteils ohne Ausgabeaufschlag. Dieser Preis ist der Quotient aus Fondsvermögen und Zahl der Anteilsscheine.


Rücktrittsrecht

Dieses gilt, wenn dem Kunden bereits bei Antragstellung sowohl die Versicherungsbedingungen als auch alle weiteren vom Gesetz vorgesehenen Verbraucherinformationen überreicht worden sind. Die Rücktrittserklärung ist innerhalb von 14 Tagen nach Zugang des Versicherungsscheins an den Versicherer abzusenden.


Rückversicherung

Entlastet den Erstversicherer; Teile des vom Kunden übernommenen Risikos werden auf einen Rückversicherer gegen Zahlung eines Rückversicherungsbeitrags abgewälzt, vereinfacht "Versicherung der Versicherer".

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