Gefahr: Elektronische Daten an das Finanzamt.

07.01.2005

Seit 1. Januar 2005 sind die Unternehmen verpflichtet, ihre Umsatzsteuerschuld und die einbehaltene Lohnsteuer elektronisch an die Finanzverwaltung zu melden. Damit wird die Handhabbarkeit und Sicherheit gegenüber dem papierbasierten Verfahren erhöht. Allerdings schließen die neuen Formen des Datentransfers Missbrauch weiterhin nicht völlig aus. Darauf weist der Bundesverband Informationswirtschaft, Telekommunikation und neue Medien e.V. (BITKOM) hin. ?Mit ausreichender krimineller Energie und dem notwendigen Hintergrundwissen können Unberechtigte falsche Daten für steuerpflichtige Unternehmen melden?, erläutert BITKOM-Steuerexpertin Anja Olsok. Jahressteuererklärungen mit dem elektronischen Verfahren Elster sind hiervon jedoch nicht betroffen.

Die elektronische Datenübermittlung an die Finanzverwaltung ist nichts grundlegend Neues. Neu ist hingegen, dass die Übermittlung nun für alle Unternehmen verpflichtend wird. Bei Meldung der Umsatz- und Lohnsteuerdaten müssen sich die Unternehmen nicht authentifizieren. Das bedeutet, der Urheber einer Steueranmeldung muss seine Identität nicht offen legen, und die Finanzverwaltung prüft bei Eingang auch nicht die Urheberschaft der Anmeldung. Somit erhalten Unberechtigte die Möglichkeit, Steuerdaten für andere Unternehmen zu melden. Hierfür müssen sie nur Firma und Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des anderen Unternehmens kennen. Diese Angaben finden sich auf allen Rechnungen des Unternehmens und sind somit breit bekannt.

Verglichen mit der Meldung von Steuerdaten auf Papier ist das neue Verfahren zwar ein Fortschritt, weil man über die IP-Adresse den Aussteller einer falschen Anmeldung leichter identifizieren kann. Aber es wurden nicht alle Sicherheitslücken geschlossen. Erst zum Jahresbeginn 2006 kann die Finanzverwaltung eine flächendeckende Authentifizierung einrichten. Dann soll der Urheber einer Steueranmeldung von der Finanzverwaltung identifiziert werden. Bis dahin empfiehlt Olsok den Unternehmen, genau zu prüfen, ob tatsächlich die richtigen Daten gemeldet wurden. Sollte bei Vorliegen einer Einzugsermächtigung zu Unrecht festgesetzte Umsatzsteuer abgebucht worden sein, sollten betroffene Unternehmen der Abbuchung bei der Bank widersprechen und das Finanzamt informieren.

Der BITKOM fordert den Gesetzgeber auf, bei künftigen Rechtsänderungen die technischen Voraussetzungen in Finanzverwaltung und Unternehmen besser zu berücksichtigen. Es sollten nur technische Verfahren vorgeschrieben werden, die bereits etabliert sind oder mit geringem Aufwand flächendeckend eingeführt werden können. ?Alle Seiten sollten versuchen, für die Praxis eine möglichst ausgewogene Balance zwischen den Anforderungen an die Datenintegrität und dem technisch Möglichen zu finden?, regt Olsok an.

Quelle: BITKOM

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