?In dubio pro reo? gilt auch im Steuerrecht

23.06.2005

Erklärt ein Steuerzahler bisher nicht versteuerte Einkünfte nach, werden im Finanzamt nicht selten noch zusätzliche Einkünfte zugeschätzt. Doch das muss man nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs nicht bedingungslos hinnehmen.

Ein Steuerzahler transferierte bei Einführung der Zinsabschlagsteuer Kapital ins Ausland. Davon erfuhr das Finanzamt und forderte von dem Steuerzahler eine Stellungnahme. Dieser legte dem Finanzamt eine detaillierte Aufstellung und eine Bescheinigung der ausländischen Bank vor, wie viel Geld angelegt wurde und wie hoch die bisher in Deutschland verschwiegenen ausländischen Zinserträge waren. Doch damit wollte sich das Finanzamt nicht zufrieden geben. Es wollte nun wissen, wie sich das ins Ausland transferierte Geld zusammensetzte. Auch hier zeigte sich der Steuerzahler mitwirkungsbereit und legte bereitwillig sämtliche Unterlagen offen. Und dennoch hatte man beim Finanzamt die Vermutung, das angelegte Kapital könne auch aus hinterzogenen Steuern stammen. Aus diesem Grund wurden Steuer erhöhende Zuschätzungen vorgenommen.

Doch diese Vorgehensweise dulden die Richter des Bundesfinanzhofs nicht. Ihre Begründung: Auch im Steuerrecht gelte der Grundsatz ?in dubio pro reo?. Kommt ein Steuerzahler seinen Mitwirkungspflichten nach und liegen keine Indizien dafür vor, dass er die Unwahrheit sagt oder wichtige Details verschweigt, darf das Finanzamt keine willkürlichen Zuschätzungen nach einem Wahrscheinlichkeitsprinzip vornehmen.

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Quelle: www.quicksteuer.de

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