Dienstreisen: Nur Privatkosten sind zu versteuern

12.02.2006
Reisen, bei denen Mitarbeiter das Angenehme mit dem Nützlichen verbinden können, führten in der Vergangenheit immer wieder zu steuerlichen Auseinandersetzungen. Denn die Finanzämter werteten die vom Arbeitgeber übernommenen Reisekosten in vollem Umfang als steuerpflichtigen Arbeitslohn, sofern die Trennung von dienstlichen und privaten Anteilen nicht eindeutig möglich war. Damit ist nun Schluss, berichtet der Verlag für die Deutsche Wirtschaft.

Der Bundesfinanzhof habe seine bisherige Rechtsprechung gekippt und festgestellt: Bei gemischt veranlassten Reisen dürften die Arbeitgeber nun die Kosten für dienstliche beziehungsweise private und Freizeitelemente aufteilen, gegebenenfalls auch durch Schätzung. Nur die durch private und Freizeitaktivitäten veranlassten Kosten müssten als Arbeitslohn der Lohnsteuer unterworfen werden (Aktenzeichen VI R 32/03).

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