Absetzbarkeit von Kinderbetreuungskosten

16.03.2006
Nach zähen Verhandlungen haben sich die Regierungsparteien auf ein neues Konzept zur steuerlichen Absetzbarkeit von Kinderbetreuungskosten geeinigt. Wie viel im Jahr 2006 wofür absetzbar ist und wer profitiert lesen Sie hier.

Alleinerziehende und Ehepaare, bei denen beide erwerbstätig sind, dürfen nach den Neuregelungen rückwirkend ab 1.1.2006 zwei Drittel ihrer Kinderbetreuungskosten, maximal jedoch 4.000 Euro pro Jahr und Kind steuerlich als ?Werbungskosten? geltend machen.

Ein Ehepaar, das sein Kind also zu einer Tagesmutter gibt, weil beide arbeiten, dürfen von ihren Kinderbetreuungskosten von 6.000 Euro, also seit 2006 immerhin 4.000 Euro Steuer mindernd berücksichtigen.

Die neuen Vorschriften begünstigen erstmals nun auch Ehepaare, bei denen nicht beide erwerbstätig sind, also beispielsweise nur der Mann verdient. Sie können ebenfalls zwei Drittel ihrer Kinderbetrauungskosten, maximal 4.000 Euro jährlich, von der Steuer absetzen.

Einzige Einschränkung: Die Absetzbarkeit ist in diesen Fällen nur von 3. bis zum 6. Lebensjahr des Kindes möglich. Außerdem sind die absetzbaren Kosten in diesem Fall nicht als Werbungskosten, sondern als Sonderausgaben abziehbar.

Quelle: www.quicksteuer.de

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