Billigkeitsantrag, wenn das Finanzamt steuerliche Verluste nicht akzeptiert
04.04.2006
Bundesfinanzhof, BStBl 2005 II S. 336Üben Sie eine freiberufliche oder gewerbliche Betätigung aus und erzielen hieraus jahrelang Verluste, zweifelt das Finanzamt irgendwann daran, dass Sie eine Gewinnerzielungsabsicht haben und akzeptiert Ihre Verluste deshalb nicht mehr.
Im Endeffekt unterstellen die Beamten mit der fehlenden Gewinnerzielungsabsicht, im Fachjargon auch als ?Liebhaberei? bezeichnet, dass Sie einem Hobby nachgehen und dafür auch noch Steuern sparen möchten.
In dem Urteilsfall vor dem Bundesfinanzhof erzielte ein Unternehmer jahrelang Verluste aus einem Möbeleinzelhandel, bis das Finanzamt eines Tages die Verluste nicht anerkannte. Insbesondere der Arbeitslohn und Mietzahlungen an seine Ehefrau fielen so steuerlich ungenutzt unter den Tisch. Im Gegenzug musste die Frau ihre Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit und die Mieteinnahmen in der gemeinsamen Einkommensteuererklärung versteuern. Und hiergegen wehrten sich die Ehegatten.
Die Richter des Bundesfinanzhofs gaben den Klägern überraschenderweise Recht und wiesen das Finanzamt an, die Steuern für den Arbeitslohn und die Mieteinnahmen der Ehefrau aus Billigkeitsgründen nach § 227 AO zu erlassen.
Ihre Begründung:
Der Gesetzgeber sieht Eheleute als Erwerbsgemeinschaft an, wobei sich die steuerliche Belastung nach der gemeinsamen finanziellen Leistungsfähigkeit bemisst. Und würden nun dem Unternehmer auf der einen Seite die Aufwendungen für Arbeitslohn und Miete an die Frau gestrichen und sie müsste die korrespondierenden Einnahmen versteuern, würde dies dem Grundsatz des Gesetzgebers zur Besteuerung von Ehegatten zuwiderlaufen.
Tipp:
Stuft das Finanzamt Ihre selbstständige Betätigung wegen lang anhaltender Verluste als Hobby ein und kippt den Verlustabzug hieraus, sind sämtliche Zahlungen an den Ehepartner in Frage zu stellen. Wurden diese nämlich beim Ehegatten als Einnahmen versteuert, muss ein Antrag auf Erlass der Steuern hieraus aus Billigkeitsgründen genehmigt werden.
Als Begründung für Ihren Antrag verweisen Sie auf das wegweisende Urteil des Bundesfinanzhofs in dieser Angelegenheit.
Quelle: www.quicksteuer.de
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