Werbungskosten: Fahrt zur Arbeit nur von der Wohnung aus erlaubt

13.04.2006
Finanzgericht Hessen, Az. 13 K 3711/04

Arbeitnehmer dürfen zumindest noch bis Ende 2006 für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte 30 Cent je Entfernungskilometer (einfache Strecke) als Werbungskosten geltend machen. Doch funktioniert das auch, wenn der Arbeitsplatz von einer fremden ? weiter entfernt liegenden ? Wohnung angefahren wird?


Mit dieser Frage hatten sich die Richter am Hessischen Finanzgericht auseinanderzusetzen. In dem Streitfall berechnete eine Klägerin die Entfernungspauschale nicht von ihrer eigenen Wohnung aus, sondern von der viel weiter vom Arbeitsplatz entfernt liegenden Wohnung ihrer Schwiegereltern. Doch die Richter des Finanzgerichts Hessens versagten den Werbungskostenabzug mit dem Hinweis, dass die Entfernungspauschale nur von der eigenen Wohnung aus berechnet werden darf.

Zwischen den Zeilen des Urteils erläuterten die Richter jedoch einige Ausnahmen, wann die Entfernungspauschale auch von einer fremden Wohnung aus berechnet werden dürfte. Hierzu wurde Folgendes ausgeführt:

* Ist die eigene Wohnung aus objektiven Gründen nicht nutzbar und kann ein Arbeitnehmer diese glaubhaft machen, darf die Entfernungspauschale auch von einer weiter entfernt liegenden fremden Wohnung ausgehend berechnet werden.

* Dasselbe gilt, wenn Sie mit Ihrem Lebensgefährten in dessen Wohnung leben und selbst keine andere Wohnung haben oder wenn Sie zwar eine eigene Wohnung besitzen, diese jedoch nachweislich nicht mehr oder nur kaum benutzt haben.


Tipp:
Sollten Sie mit Ihrem Lebensgefährten überwiegend in dessen Wohnung leben und nutzen Ihre eigene Wohnung nur noch ab und zu, darf die Entfernungspauschale nur dann von der fremdem Wohnung aus berechnet werden, wenn Sie die geringe Benutzung Ihrer eigenen Wohnung plausibel darlegen. Das kann unter anderem durch einen besonders niedrigen Strom- und Heizverbrauch nachgewiesen werden.

Quelle: www.quicksteuer.de

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