Besteuerung von Dienstwagen

26.07.2006

Kleinere Mängel führen nicht automatisch zur Verwerfung eines Fahrtenbuchs. Dies hat das Finanzgericht Köln entschieden.

Das Finanzamt hatte bei der Überprüfung eines Fahrtenbuches festgestellt, dass in einem Jahr lediglich eine Fahrt nicht aufgezeichnet war. In einem anderen Jahr stimmten die Kilometerangaben im Fahrtenbuch mit den Angaben in den Werkstattrechnungen nicht überein. Das Finanzamt erkannte die Fahrtenbücher jeweils nicht an und nahm in den Streitjahren eine Besteuerung nach der sog. 1%-Regelung vor.

Nach Auffassung der Kölner Richter ist ein Fahrtenbuch erst dann nicht anzuerkennen, wenn es mehrere ins Gewicht fallende Mängel aufweist.

Darüber hinaus enthält das Urteil weitere Aussagen zur Dienstwagenbesteuerung. Danach kann auch eine ausschließlich berufliche Nutzung regelmäßig nur durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nachgewiesen werden. Ist ein Fahrtenbuch nicht ordnungsgemäß geführt, so kommt die 1%-Regelung für das gesamte Jahr zur Anwendung. Die von der Klägerin begehrte Einschränkung auf die Monate, in denen das Fahrtenbuch fehlerhaft war, lehnte der Senat ab.

Der Bundesfinanzhof hat erst kürzlich einige grundlegende Fragen zur Ordnungsmäßigkeit eines Fahrtenbuchs geklärt: Nach dieser Rechtsprechung muss ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch zu den beruflichen Reisen Angaben zum Datum, zum Reiseziel, zum aufgesuchten Kunden oder Geschäftspartner und zu dem bei Abschluss der Fahrt erreichten Gesamtkilometerstand des Fahrzeugs enthalten. Diese Angaben müssen sich grundsätzlich aus dem Fahrtenbuch selbst ergeben (Urteile des Bundesfinanzhof vom 9.11.2005 VI R 27/05, vom 16.11.2005.

Quelle: Anwalt-Suchservice
Finanzgericht Köln Az.: 10 K 4600/04

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