Parkplatz vom Chef manchmal lohnsteuer- und abgabenfrei

30.11.2006

Finanzgericht Köln, Urteil v. 15.3.2006, Az. 11 K 5680/04

Stellt ein Chef seinem Mitarbeiter einen Parkplatz zur Verfügung, drängt sich stets die Frage nach der lohnsteuerlichen Behandlung auf. Die Antwort lieferten die Richter des Finanzgerichts Köln.

Die Richter stellten erst einmal fest, dass der Vorteil aus der Parkplatzgewährung grundsätzlich steuerpflichtiger Arbeitslohn ist. Die Lohnsteuer kann vom Arbeitgeber jedoch pauschal übernommen werden.Wird jedoch einem schwer behinderten Mitarbeiter eine Parkkarte vom Chef überlassen, liegt kein steuerpflichtiger Arbeitslohn vor. Das resultiert aus der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers gegenüber schwer Behinderten, so die Richter des Finanzgerichts Köln in ihrem Urteil.Tipp:
Ebenso steuer- und abgabenfrei ist die Überlassung eines Parkplatzes an den Arbeitnehmer, wenn dieser dort seinen Firmenwagen abstellen soll. Durch den Garagenstellplatz ist das Fahrzeug besser gegen Diebstahl und Wettereinflüsse geschützt. Aus diesem Grund erfolgt die Gewährung des Parkplatzes in diesem Fall aus rein betrieblichem Interesse.

Quelle: www.quicksteuer.de

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