Entfernungspauschale bei Übernachtung am Arbeitsort

12.01.2007
Finanzgericht München, 5.9.2006, Az. 6 K 3644/04

Arbeitnehmer, die mit ihrem Fahrzeug zur Arbeit fahren, dürfen ab 2007 erst ab dem 21. Kilometer die Entfernungspauschale von 30 Cent als Werbungskosten geltend machen. Übernachtet ein Arbeitnehmer am Beschäftigungsort bei einem Kollegen, drohen zusätzliche Kürzungen.

Die Entfernungspauschale gibt es zwar nur die die einfache Fahrtstrecke. Bei der Ermittlung der abziehbaren Werbungskosten im Rahmen der Entfernungspauschale zieht das Finanzamt jedoch die Hin- und Rückfahrt heran.

Der Geschäftsführer einer Steuerberatungsgesellschaft gab beim Finanzamt an, er sei an 251 Tagen zur Arbeit gefahren und hat an mehreren Tagen bei Kollegen am Arbeitsort geschlafen. Das Finanzamt kürzte die Arbeitstage zum einen auf 220 Tage, weil der Geschäftsführer nicht nachweisen konnte, dass er auch am Wochenende gearbeitet hatte. Zum anderen gewährten die Richter des Finanzgerichts München ihm für die Tage, an denen er am Beschäftigungsort übernachtet hat, nur die die halbe Entfernungspauschale.

Tipp:
Sollten Sie also an mehr als 220 Tagen im Jahr zur Arbeit pendeln, ist es ratsam, Aufzeichnungen und Nachweise für das Finanzamt bereit zu halten. Die maximalen 220 Tage gelten übrigens bei einer Fünftagewoche. Müssen Sie sechs Tage in der Woche arbeiten, akzeptiert das Finanzamt meist automatisch 250 Arbeitstage.

Quelle: www.quicksteuer.de

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