Bewirtungskosten eines Arbeitnehmers als Werbungskosten abziehbar
Finanzgericht Köln, Urteil v. 19.1.2007, Az. 10 K 4902/4
Lädt ein Arbeitnehmer Geschäftspartner seines Arbeitgebers zum Essen ein, akzeptiert das Finanzamt für die Bewirtungskosten nur dann einen Werbungskostenabzug, wenn die Höhe des Gehalts vom Geschäftserfolg abhängig ist. Nun hatte das Finanzgericht Köln zu klären, ob dieser Grundsatz auch bei Bewirtung von Kollegen gilt. Vorausgegangen war eine Bewirtung, bei der ein leitender Angestellter einer Versicherung die Mitarbeiter seiner Abteilung nach Feierabend zum Essen eingeladen hat. Sein Gehalt war nachweislich in erheblichem Umfang vom Erfolg seiner Mitarbeiter abhängig.
Als das Finanzamt diesem leitenden Angestellten den Werbungskostenabzug für die Bewirtungsaufwendungen versagte, klagte er. Seine Argumente für den Werbungskostenabzug: Sein Gehalt sei vom Geschäftserfolg seiner Mitarbeiter abhängig. Zur Motivation, zum besseren Zusammenhalt innerhalb der Abteilung und somit zur Anhebung des Geschäftserfolgs lädt er seine Abteilung regelmäßig zum Essen ein.
Die Richter des Finanzgerichts Köln folgten diesen Argumenten und ließen die Bewirtungsaufwendungen Steuer mindernd zum Abzug zu.
Tipp:
Bevor dieses Urteil jedoch in den Finanzämtern umgesetzt wird, muss erst noch das vom Finanzamt angestrebte Revisionsverfahren vor dem Bundesfinanzhof in dieser Angelegenheit abgewartet werden. Lehnt das Finanzamt in gleich gelagerten Fällen den Werbungskostenabzug ab, hilft nur ein Einspruch und ein Antrag auf Ruhen des Verfahrens bis zur Urteilsverkündung durch den Bundesfinanzhof.
Quelle: www.quicksteuer.de