Kosten für Teilnahme an einem Fachkongress steuerlich absetzbar

23.04.2007

Bundesfinanzhof, Urteil v. 11.1.2005, Az. VI R 8/05

Nimmt ein Arbeitnehmer an einem Fachkongress teil, kann er für die dabei angefallenen Ausgaben nur dann Werbungskosten abziehen, wenn er das Finanzamt von der ausschließlich beruflichen Veranlassung der Teilnahme überzeugen kann.

In dem Urteilsfall nahm ein Oberarzt an mehreren Fachkongressen teil und bezahlte die Teilnahmegebühren, die Fahrt- und Übernachtungskosten aus eigener Tasche. Das Finanzamt lehnte den Werbungskostenabzug für seine Ausgaben jedoch ab, weil nicht klar war, ob der Oberarzt wirklich an den einzelnen Vorträgen teilgenommen hat. Den Richtern des Bundesfinanzhofs legte der Arzt jedoch Bescheinigungen des Veranstalters und eigene Aufzeichnungen vor – und diese überzeugten. Um den Werbungskostenabzug für beruflich veranlasste Fachkongresse zu sicherzustellen, sollten deshalb folgende Nachweise parat gehalten werden:

    • Tagesplan für die Veranstaltung

 

    • Teilnahmebestätigungen des Veranstalters des Fachkongressen

 

  • Eigene Aufzeichnungen des Arbeitnehmers über die Gestaltung des Tagesablaufs

Tipp:
Insbesondere bei sehr hohen Kosten, wenn ein Kongress an touristisch attraktiven Orten oder zeitgleich mit einem kulturellen oder sportlichen Ereignis stattfindet, spricht mehr für als gegen eine ausschließlich beruflich veranlasste Reise, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer während der Kongressdauer von der Arbeit freistellt oder wenn er sich sogar an den Ausgaben anteilig beteiligt.

Quelle: www.quicksteuer.de

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