Antrag auf „unverbindliche“ Auskunft beim Finanzamt
Seit die Finanzämter für Erteilung verbindlicher Auskünfte nach § 89 Abgabenordnung Gebühren verlangen, stellen Steuerzahler und deren Steuerberater „unverbindliche“ Auskünfte. Doch einen Anspruch auf eine „unverbindliche“ Auskunft besteht nicht.
Die Abgabenordnung kennt neben den Auskunftspflichten nach § 89 Abs. 2 und § 204 AO keine weiteren Auskunftsverpflichtungen. Stellt ein Steuerzahler also für einen steuerlich strittigen Sachverhalt einen Antrag auf „unverbindliche“ Auskunft beim Finanzamt, hat er keinen Rechtsanspruch darauf, dass das Finanzamt antwortet. Die Ablehnung wird immer dann postwendend kommen, wenn die Bearbeitung einer unverbindlichen Anfrage zu einem unverhältnismäßig großen Zeitaufwand verbunden ist. Wird eine unverbindliche Auskunft abgelehnt, handelt es sich bei dieser Ablehnung um einen Verwaltungsakt, gegen den mit einem Einspruch vorgegangen werden kann. In diesem Fall muss das Finanzamt seine Ermessensentscheidung zur Ablehnung der Auskunft darlegen.
Tipp:
In der Praxis ist es ratsam, bei komplexen Sachverhalten zur Vermeidung von Gebühren einen Besprechungstermin im Finanzamt mit dem Sachbearbeiter und dessen Sachgebietsleiter zu beantragen. Bestehen dann immer noch Zweifelsfragen, kann immer noch eine kostenlose unverbindliche Auskunft beantragt werden.
Quelle: www.quicksteuer.de