Doppelte Haushaltsführung im Visier des Finanzamts

06.07.2007

Thüringer Landesfinanzdirektion, Verfügung v. 19.4.2007, Az. S 2352 A – 01 – A 2.16

Bezieht ein Arbeitnehmer aus beruflichen Gründen am Beschäftigungsort eine Zweitwohnung, darf er sämtliche Ausgaben im Zusammenhang mit dieser Bleibe als Werbungskosten Steuer sparend abziehen. Aus diesem Grund prüfen die Finanzämter das Vorliegen der Voraussetzungen besonders kritisch.

In einem internen Infopapier erläutert die Thüringer Landesfinanzdirektion seinen Beamten, welche Kriterien für die Anerkennung einer steuerlich zulässigen doppelten Haushaltsführung – so nennt man die Zweitwohnung steuertechnisch – unbedingt vorliegen müssen. Danach kommt eine doppelte Haushaltsführung zwar auch bei ledigen Arbeitnehmern vor. Doch die Bearbeiter in den Finanzämtern sollten gerade Ledigen besonders genau auf die Finger schauen. Haben Ledige an ihrem Wohnort keine eigene Wohnung, sondern leben diese noch im Haushalt ihrer Eltern ohne eine abgeschlossene Wohnung, für die Miete gezahlt wird, ist die doppelte Haushaltsführung passé.

Tipp:
Doch selbst wenn der Ledige am Wohnort eine eigene Wohnung gemietet oder erworben hat, muss er Überzeugungsarbeit leisten. Denn nur wenn die Wohnung am Wohnort den Mittelpunkt der Lebensinteressen darstellt, sind Werbungskosten für die Zweitwohnung am Beschäftigungsort zulässig. Der Nachweis, dass sich der Lebensmittelpunkt weiterhin am Wohnort befindet, lässt sich nachweisen, indem der Wohnort häufig aufgesucht wird, weil man dort in einem Verein tätig ist oder weil dort die Familie, Freunde oder Lebensgefährten leben.

Quelle: www.quicksteuer.de

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