Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte: Entfernungspauschale wieder vom ersten Kilometer an

01.10.2007

Arbeitnehmer, die täglich zur Arbeit pendeln, können das Finanzamt schon heute an den dabei anfallenden Fahrtkosten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte beteiligen. Hierzu muss nur der Eintrag eines Freibetrags auf der Lohnsteuerkarte 2007 beantragt werden. Nach einem Beschluss des Bundesfinanzhofs trägt das Finanzamt die Entfernungspauschale auf Antrag wieder ab dem ersten Entfernungskilometer ein. Wie das funktioniert und welche Risiken Sie beachten sollten – wir verraten es Ihnen.

Entfernungspauschale ab dem 1.1.2007


Grundsätzlich gilt für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte seit 1.1.2007, dass die hierbei entstehenden Aufwendungen Privatvergnügen darstellen. Ausnahmsweise gewährt das Finanzamt jedoch ab dem 21. Kilometer eine Entfernungspauschale von 0,30 Euro für die einfache Strecke.

Beispiel:

Heinz Wohlgemut fährt 2007 an 230 Tagen mit seinem Pkw in die Arbeit. Die einfache Strecke beträgt 38 km. Die Entfernungspauschale, die als Werbungskosten angesetzt werden kann, beträgt 1.242 Euro (18 km x 230 Tage x 0,30 Euro). In 2006 konnte er noch 2.622 Euro abziehen.

Gegenwehr mit Erfolg

Wer sich beim Finanzamt im Lohnsteuerermäßigungsverfahren einen Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte eintragen lassen möchte, kann darauf pochen, dass das Finanzamt die Entfernungspauschale vom ersten Kilometer an gewährt. In einem Beschluss vom 23.8.2007 haben die Münchner Richter des Bundesfinanzhofs nämlich verfassungsrechtliche Bedenken an der Kürzung der Pendlerpauschale festgestellt (Az. VI B 42/07).

Wer auf seiner Lohnsteuerkarte einen Freibetrag vom ersten Entfernungskilometer eingetragen haben möchte, muss folgendermaßen vorgehen:

  • Lohnsteuerkarte vom Chef aushändigen lassen und mit zum Finanzamt nehmen.
  • Formular zum Lohnsteuerermäßigungsverfahren ausfüllen und dabei die kompletten Kilometer für die einfache Strecke eintragen.
  • Lehnt der Bearbeiter die Eintragung des Freibetrags für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ab dem ersten Entfernungskilometer ab, weisen Sie ihn auf ein Infoschreiben des Bundesfinanzministerium vom 12.9.2007 hin. Danach können Sie beim Finanzamt einen Einspruch und einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung zu Protokoll geben. Folge: Der Bearbeiter muss Ihnen danach die Entfernungspauschale ab dem ersten Kilometer an gewähren.


Steuererklärung ein Muss

Wer sich einen Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte eintragen lässt, muss stets eine Einkommensteuererklärung abgeben. Hier wartet jedoch eine böse Überraschung. Denn sollte das Bundesverfassungsgericht bis zur Bearbeitung Ihrer Steuererklärung noch nicht über die Streitfragen zur Pendlerpauschale entschieden haben, müssen Sie die wegen des Freibetrags auf Ihrer Lohnsteuerkarte zu wenig bezahlten Steuern wieder zurückzahlen. Denn im Steuerbescheid wird die Entfernungspauschale nach den Buchstaben des Gesetzes wieder erst vom 21. Kilometer an gewährt.

Die Steuerbescheide werden dann hinsichtlich der Entfernungspauschale nach § 165 Abgabenordnung vorläufig ergehen. Das bedeutet im Klartext: Sie müssen keinen Einspruch einlegen und bekommen bei einem für Arbeitnehmer positiven Urteil des Bundesverfassungsgerichts später automatisch einen geänderten Steuerbescheid.

Gut zu wissen: Damit der Steuerbescheid vorläufig ergeht, müssen Sie auch in der Steuererklärung die kompletten Entfernungskilometer eintragen.

Fazit:

Durch die Gewährung der Entfernungspauschale ab dem ersten Entfernungskilometer können Sie während des Jahres durch Eintragung eines Freibetrags auf der Lohnsteuerkarte erreichen, dass Ihr Chef weniger Lohnsteuer einbehält. Hat das Bundesverfassungsgericht bis zur Abgabe Ihrer Steuererklärung noch nicht über die Verfassungswidrigkeit entschieden, gibt es erst einmal einen Nachzahlungsbescheid.

Quelle: www.quicksteuer.de

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