Pflegesatz ist fürs Finanzamt unerheblich
Auch Pflegebedürftige der Pflegestufe 0 können die Kosten für ihre Pflege im Heim von der Steuer absetzen. So entschied der Bundesfinanzhof in München. Da die Pflegekassen die Kostenübernahme von Pflegeleistungen ablehnen, die nicht auf einer Einstufung in einer der Pflegestufen I-III beruhen, wollte eine 80-jährige Heimbewohnerin ihre Pflegekosten als außergewöhnliche Belastung von der Steuer absetzen. Schließlich muss sie, da sie keinen Anspruch auf Sozialhilfe hat, den Pflegesatz der Pflegestufe 0 selber zahlen. Das Finanzamt lehnte aber mit der Begründung ab, dass dies erst ab der Pflegestufe I möglich sei. Der Bundesfinanzhof sah das anders. Für den steuerlichen Abzug von Pflegeaufwendungen als außergewöhnliche Belastung ist keine Zuordnung zu den Pflegestufen I bis III nötig, so die Richter. Maßgeblich ist der Nachweis über die Pflegebedürftigkeit und die tatsächlich erbrachte Pflegeleistung. Dieser Sachverhalt war eindeutig gegeben. Laut Einschätzung des Alten- und Pflegeheims war die Frau auf die tägliche pflegerische Leistung der sogenannten Pflegestufe 0 angewiesen (BFH, Az.: III R 39/05).
Quelle: ARAG