Unterhaltszahlungen nicht immer zu versteuern
Finanzgericht Köln, Urteil v. 7.11.2007, Az. 14 K 4225/06
Einigen sich Geschiedene darauf, dass er Unterhaltsempfänger bis zu 13.805 Euro der Unterhaltszahlungen als Sonderausgaben abziehen darf, muss der Unterhaltsempfänger die Zahlungen als sonstige Einkünfte versteuern. Hier stellte sich nun die Frage, ob auch dann sonstige Einkünfte zu versteuern sind, wenn sich die Sonderausgaben nicht oder nur teilweise steuerlich ausgewirkt haben?
Die erfreuliche Antwort kam von den Richtern des Finanzgerichts Köln. Danach sind sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 1a EStG vom Unterhaltsempfänger nur dann zu versteuern, soweit die Unterhaltsleistungen beim Zahlenden als Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG abgezogen werden können. In dem Streitfall vor dem Finanzgericht Köln wirkten sich die Sonderausgaben wegen eines Verlusts beim Ex-Ehemann steuerlich nicht aus. Das Finanzamt setzte bei der Ex-Ehefrau dennoch Unterhaltszahlungen bis zum Höchstbetrag von 13.805 Euro als Einnahmen an. Doch dieser Vorgehensweise erteilten die Richter die rote Karte.
Tipp: Es ist zu erwarten, dass das unterlegene Finanzamt gegen diese Entscheidung Einspruch einlegen wird. Geschiedene sollten deshalb darauf achten, dass beim Unterhaltsempfänger nur Unterhaltszahlungen in Höhe des Sonderausgabenabzugs der Unterhaltszahlungen versteuert werden. Gegen nachteilige Steuerbescheide ist mit Hinweis auf dieses Urteil Einspruch einzulegen und gegebenenfalls der Ausgang des Revisionsverfahrens vor dem Bundesfinanzhof abzuwarten.
Quelle: www.quicksteuer.de