Ebay-Verkäufe – privat oder gewerblich?

04.03.2008

Nun liegt es schwarz auf weiß vor, was in der Vergangenheit schon vermutet wurde. Die Finanzverwaltung rüstet zum Angriff und nimmt die Online-Aktivitäten deutscher Bundesbürger kritisch unter die Lupe. Bis zu 100.000 Internetseiten werden derzeit täglich durch eine spezielle Software des Zolls auf unternehmerische und somit einkommen- und umsatzsteuerpflichtige Verkäufe durchforstet.

Zittern werden vor allem Privatverkäufer in ebay mit mehreren hundert Bewertungen – sprich mehreren hundert erfolgreichen Internet-Versteigerungen. Versteigert jemand Gegenstände des privaten Lebensbedarfs, die sich im Laufe der Jahre in Keller, Speicher oder Schränken angesammelt haben, der ist selbst bei 2000 Versteigerungen nicht gewerblich tätig. Nicht als privat, sondern gewerblich wird angesehen, wenn jemand nachhaltig tätig wird und wie ein Händler am Markt auftritt. Händler ist, wer planmäßig Gegenstände zum Zweck des Verkaufs anschafft und plant, diese wieder meistbietend zu verkaufen (Bundesfinanzhof, Urteil v. 29.6.1987, Az. XR 23/82). Auch wenn Briefmarken, Telefonkarten oder Münzen privat gesammelt wurden und nun in unzähligen Auktionen veräußert werden, führt das nicht automatisch zu einer gewerblichen Betätigung. Hinweis für privates Sammeln ist, wenn beim Kauf nicht gleich der Verkauf geplant (Bundesfinanzhof, Urteil v. 16.7.1987, Az. X R 48/82).

Tipp: Werden laufend Sammlerstücke an- und verkauft, geht das Finanzamt dagegen von einer gewerblichen Betätigung und nicht von einem privaten Sammler aus. Das Sammeln von Gegenständen wird deshalb als unternehmerisch eingestuft, sofern eine wiederholte An- und Verkaufstätigkeit zu erkennen ist und wenn nennenswerte Erlöse aus den Versteigerungen erzielt werden.

Quelle: www.quicksteuer.de

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