Zeitliche Vorgaben für freiwillige Steuererklärung 2005

26.03.2008

Wer bisher freiwillig eine Einkommensteuererklärung beim Finanzamt einreichen wollte, musste eine Zweijahresfrist beachten. Wurden beispielsweise die freiwilligen Erklärungen für 2004 nicht bis zum 31.12.2006 beim Finanzamt eingereicht, verweigerte das Finanzamt die Bearbeitung der Erklärung und die sich hieraus ergebenden Steuererstattungen. Diese Zweijahresfrist nach § 46 Abs. 1 Nr. 8 Satz 2 Einkommensteuergesetz wurde im Jahressteuergesetz 2008 ersatzlos aufgehoben.

Diese Neuregelung gilt nach § 52 Abs. 55j Satz 2 Einkommensteuergesetz grundsätzlich ab dem Steuerjahr 2005. In Ausnahmefällen werden sogar die freiwillig abgegebenen Steuererklärungen der Jahre vor 2005 bearbeitet, wenn über den Antrag auf Veranlagung bis zur Verkündung des Jahressteuergesetzes 2008 am 28.12.2007 noch nicht bestandskräftig entschieden wurde. Denkbar sind folgende Fälle:

  • Einspruch: Die Steuererklärungen der Jahre 2003 und 2004 wurden außerhalb der Zweijahresfrist beim Finanzamt eingereicht. Da das Finanzamt die Bearbeitung verweigerte, wurde Einspruch eingelegt. Diese Einsprüche waren am 28.12.2007 noch offen. In diesem Fall muss das Finanzamt die Erklärung nach den neuen Vorgaben noch bearbeiten.
  • Abgabe: Wer die Erklärungen für Steuerjahre vor 2005 bis spätestens 28.12.2007 im Briefkasten des Finanzamts einwarf, kann ebenfalls noch mit einer Bearbeitung rechnen.

Quelle: www.quicksteuer.de

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