Wahlfreiheit für Steuerklassen
Elterngeld entspricht bekanntermaßen 67 Prozent des Nettoerwerbseinkommens, das der in Elternzeit befindliche Erziehungsberechtigte vorher verdient hat. Um dies ein wenig zu steigern, ändern einige Paare, die zuvor beide Steuerklasse IV gewählt hatten, die Steuerklassen zu Gunsten des Elternzeit nehmenden Partners. Das Versorgungsamt Dortmund wollte diesen Wechsel allerdings bei zwei Parteien nicht anerkennen, da es offensichtlich gewesen wäre, dass der Klassenwechsel lediglich durch den Erhalt von mehr Elterngeld motiviert sei. Die Jungeltern zogen aufgrund der Ablehnung vors Dortmunder Sozialgericht. Dort erhielten sie Recht. Da der Lohnsteuerklassenwechsel vor der Elternzeit nicht vom Gesetzgeber reglementiert ist, kann die zuständige Behörde dies nicht einfach vornehmen (SG Dortmund, Az.: S 11 EG 8/07, S 11 EG 40/07).
Quelle: ARAG