Rechtzeitig schenken, Erbschaftssteuer sparen
18.08.2011
Rund 2,6 Billionen Euro werden in Deutschland allein bis 2020 vererbt. Besonders bei größeren Vermögen wird oft kräftig Erbschaftssteuer fällig. Wer seinen Nachkommen diese Erbschaftsteuer ersparen will, kann schon zu Lebzeiten alle zehn Jahre Geld- oder Sachvermögen bis zur Höhe der aktuellen Schenkungssteuerfreibeträge auf sie übertragen. So lässt sich auch ein größeres Familienvermögen mit geringeren Verlusten an die nächste Generation weitergeben. Für Schenkungen gelten grundsätzlich die gleichen Steuerfreibeträge wie für Erbschaften, auch die Höhe der steuerfrei möglichen Schenkung hängt vom Verwandtschaftsgrad ab. Eltern dürfen jedem ihrer Kinder alle zehn Jahre steuerfrei bis zu 400.000 Euro schenken, Großeltern jedem Enkel bis zu 200.000 Euro. Für alle übrigen Beschenkten, darunter auch Geschwister und deren Kinder, gilt allerdings ein vergleichsweise geringer Freibetrag von jetzt 20.000 Euro. Schenkungen oberhalb dieser Freibeträge sind in Deutschland schenkungssteuerpflichtig; für den Anteil der Schenkung, der den Freibetrag übersteigt, muss der Beschenkte Schenkungsteuer zahlen. Der Schenkungssteuersatz reicht je nach Höhe des Betrags und Verwandtschaftsgrad zwischen Schenker und Beschenktem von 7 bis 50 Prozent.
Vererbtes Wohneigentum bleibt für den hinterbliebenen Ehe- oder eingetragenen Lebenspartner erbschaftsteuerfrei. Der Wert der Immobilie spielt dabei keine Rolle – auch eine Luxusvilla kann steuerfrei an den Ehepartner vererbt werden. Kinder erben eine Immobilie nur steuerfrei, soweit die Wohnfläche 200 Quadratmeter nicht übersteigt. Der darüber hinaus gehende Gebäudewert ist erbschaftssteuerpflichtig. Voraussetzung für die Erbschaftssteuerbefreiung bei Wohneigentum: Die geerbte Immobilie wird mindestens zehn Jahre lang vom Erben selbst bewohnt. Verkauft oder vermietet er das Objekt bereits vorher, muss er Erbschaftssteuer nachzahlen. Die Steuerbefreiung für nahe Verwandte bleibt aber bestehen, wenn der Erbe die Immobilie aus zwingenden Gründen nicht selbst nutzen kann, etwa weil er in einem Pflegeheim betreut wird.
Quelle: finanztexter.de