Nötigung im Straßenverkehr: Führerschein weg

11.10.2013
Wer nach einer schweren Nötigung im Straßenverkehr das von ihm geforderte medizinisch-psychologische Gutachten zur Feststellung seiner Fahrtauglichkeit nicht vorlegt, muss mit dauerhaftem Entzug der Fahrerlaubnis rechnen. Er kann sich nicht damit herausreden, er könne das Gutachten nicht bezahlen und brauche den Führerschein beruflich. Diese Entscheidung hat jetzt das Verwaltungsgericht Neustadt in einem Eilverfahren getroffen (Az. 3 L 441/13.NW).

Ein BMW-Fahrer war im Feierabendverkehr auf der linken Spur einer Bundesstraße mit der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h unterwegs, als sich ein anderer Autofahrer mit stark überhöhtem Tempo von hinten näherte und extrem dicht auffuhr. Weil der BMW-Fahrer nicht sofort Platz machte, überholte der Drängler über eine durchgezogene Linie, setzte sich vor den BMW und bremste auf 20 km/h ab. Durch Schlenkerbewegungen hinderte er den BMW-Fahrer anschließend am Überholen; laut Zeugenaussagen versuchte er sogar, ihn auf den Seitenstreifen abzudrängen und zu rammen, was ihm aber nicht gelang. Der BMW-Fahrer ließ sich auf Provokationen nicht ein, zeigte den Vorfall jedoch an. Der Verkehrsrowdy wurde zu einer Geldstrafe von 1.400 Euro und einem dreimonatigen Fahrverbot verurteilt. Außerdem sollte er ein medizinisch-psychologisches Gutachten über seine Fahrtauglichkeit vorlegen.

Dieses Gutachten brachte er jedoch nicht bei, woraufhin ihm die Fahrerlaubnis dauerhaft entzogen wurde. Gegen den Führerscheinentzug stellte er einen Eilantrag mit der Begründung, er könne das Gutachten nicht bezahlen, außerdem müsse er als Dachdecker täglich verschiedene Baustellen anfahren und sei auf den Führerschein angewiesen. Das Gericht lehnte seinen Antrag jedoch ab: Der Tatverlauf deute auf ein außergewöhnlich hohes Aggressionspotential des Täters hin. Wenn er das Gegenteil nicht durch ein psychologisches Gutachten beweise, sei der Führerscheinentzug im Interesse der Verkehrssicherheit berechtigt und erforderlich.

Quelle: finanztexter.de
 

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