Handwerker müssen Rechnung stellen

05.12.2013
Bei Schwarzarbeit entsteht kein Anspruch auf Gewährleistung, das hat der Bundesgerichtshof soeben entschieden (Az. VII ZR 6/13). Handwerkerrechnungen sollte man deshalb gut aufbewahren – als Beleg, um im Streitfall Gewährleistungsansprüche geltend machen zu können, aber auch als Nachweis für das Finanzamt, denn Schwarzarbeit ist kein Kavaliersdelikt. Auch als Auftraggeber riskiert man ein schmerzhaftes Bußgeld, wenn man auf behördliche Nachfrage keine ordnungsmäßige Rechnung vorlegen kann.

Jeder Bauhandwerker ist gesetzlich verpflichtet, nach Erledigung des Auftrags eine vollständige schriftliche Rechnung zu stellen. Die Rechnungen vom Zimmereibetrieben, Fensterbauern, Maurerfirmen, Dachdeckern, Sanitärinstallateuren und anderen Baubetrieben müssen stets die genaue Anschrift des Bauunternehmens und des Bauherrn ausweisen. Außerdem muss die Steuernummer oder die vom Bundesamt für Finanzen erteilte Umsatzsteueridentifikationsnummer des Rechnungsstellers vermerkt sein. Die Rechnung muss eine Rechnungsnummer haben, auch das Ausstellungsdatum muss auf der Rechnung stehen. Art und Umfang der erbrachten Bauleistung sind genauso festzuhalten wie der Zeitpunkt, zu dem die Leistung erbracht wurde. Die Rechnung muss eine Endsumme ausweisen, auch der Umsatzsteuersatz und der Betrag der enthaltenen Umsatzsteuer müssen vermerkt sein.

Als Kunde eines Bauhandwerkers muss man die Rechnung mindestens zwei Jahre lang aufbewahren, damit das Finanzamt im Zweifel nachprüfen kann, dass die Bauleistung nicht unversteuert als Schwarzarbeit erbracht wurde. Die zweijährige Aufbewahrungspflicht beginnt mit Ende des Kalenderjahres, in dem der Bauhandwerker die Rechnung ausgestellt hat. Ein Hinweis auf die Aufbewahrungsfrist muss ebenfalls auf der Rechnung vermerkt sein. Ausgenommen von der Aufbewahrungspflicht sind nur Kleinbetragsrechnungen von nicht mehr als 100 Euro. Wichtig ist die Rechnung natürlich auch als Nachweis, um Gewährleistungsansprüche wegen mangelhafter Ausführung der Bauleistung geltend machen zu können. Für mindestens vier Jahre müssen Handwerker die Qualität Ihrer Arbeit laut Gesetz garantieren – solange sollte man Baurechnungen also mindestens aufbewahren.

Quelle: finanztexter.de

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