Rechtsschutz darf Vertragsanwälte empfehlen

24.02.2014
Rechtsschutzversicherer dürfen Kunden finanzielle Vorteile gewähren, die sich bei Rechtsstreitigkeiten zunächst an einen vom Versicherer empfohlenen Anwalt wenden. Das Recht auf freie Anwaltswahl wird dadurch nicht beschnitten, das hat jetzt der Bundesgerichtshof in Karlsruhe entschieden (Az. IV ZR 215/12).

Die Dienste eines Rechtsanwalts kosten Geld. Viele Rechtsschutzversicherer gewähren attraktiven Schadenfreiheitsrabatt in Form einer geringeren Selbstbeteiligung, wenn man mehrere Jahre keinen Versicherungsfall abrechnet. Wird man tatsächlich einmal in eine Streitigkeit verwickelt und muss seinen Rechtsschutz in Anspruch nehmen, erhöht sich die Selbstbeteiligung meist wieder. Die Rechtsanwaltskammer München hatte gegen einen großen deutschen Versicherer geklagt, der auf die Erhöhung der Selbstbeteiligung nach Versicherungsfällen verzichtet, wenn der Kunde bei einem Rechtsstreit zunächst einen Vertragsanwalt aus dem Kreis der vom Versicherer empfohlenen Rechtsanwälte konsultiert, der versucht, die Kosten niedrig zu halten. Durch den finanziellen Vorteil werde “unzulässiger psychischer Druck” auf den Kunden ausgeübt, sich für einen bestimmten vom Versicherer vorgeschlagenen Advokaten zu entscheiden, so die Klägerin. Das sei eine Beschneidung des Rechts auf freie Anwaltswahl.

Dieses Argument konnte den Bundesgerichtshof nicht überzeugen. Das vom Versicherer praktizierte Anreizsystem schließe die freie Anwaltswahl nicht aus, so das Gericht. Die Grenze des unzulässigen psychischen Drucks werde durch die fragliche Vertragsklausel nicht überschritten. Auch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs schließe Anreize in Bezug auf die Wahl eines bestimmten Anwalts nicht aus. Der finanzielle Anreiz durch die Nicht-Erhöhung der Selbstbeteiligung sei zulässig, das Recht auf freie Anwaltswahl nicht verletzt. Die Klage der Rechtsanwaltskammer wurde deshalb abgewiesen.

Quelle: finanztexter.de

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