Recht

Bearbeitungsgebühr für Kredit ist nicht zulässig

14.08.2013
Banken dürfen für die Vergabe eines Kredits keine Bearbeitungsgebühr vom Kunden fordern. Die Bearbeitung und Auszahlung des Darlehens erfolgt im eigenen Interesse der Bank, Die Kosten dafür muss sie deshalb selbst tragen. Betroffene Kreditkunden können die Rückerstattung einer bereits gezahlten Bearbeitungsgebühr erfolgreich einklagen, das zeigt eine aktuelle Entscheidung des Landgerichts Bonn (Az. 8 S 293/12).

Ein Ehepaar hatte einen Online-Kredit über 40.000 Euro bei einer Bank aufgenommen. Zusätzlich zu den Darlehenszinsen verlangte das Kreditinstitut eine einmalige Bearbeitungsgebühr in Höhe von 1.200 Euro, die bei Auszahlung des um diese Summe erhöhten Darlehensbetrages sofort einbehalten wurde. Die Kreditnehmer sahen sich durch die Bearbeitungsgebühr unfair behandelt. Die Aufwendungen für die Kreditbearbeitung seien Sache der Bank und deshalb nicht vom Kunden zu tragen, so ihr Argument. Es kam zum Rechtsstreit um die Rückerstattung der Bearbeitungsgebühr, das Landgericht Bonn gab den Kreditkunden Recht.

Die zusätzlich zu den Kreditzinsen anfallende Gebühr sei ein unzulässiges Entgelt für die Erfüllung vertraglicher Pflichten der Bank, so das Gericht. Eine entsprechende Klausel im Kreditvertrag benachteilige den Verbraucher in unangemessener Weise. Die Bearbeitungsgebühr stelle weder ein zulässiges Disagio dar noch sei im Fall einer vorzeitigen Beendigung des Kreditvertrags eine anteilige Erstattung vorgesehen. Die Bearbeitung und Auszahlung des Kredits erfolge im eigenen Interesse der Bank, Die Kosten dafür dürfe sie nicht dem Kunden aufbürden.

Quelle: finanztexter.de

Rauchpause nicht gesetzlich unfallversichert

22.07.2013
Wer vor dem Gebäude des Arbeitgebers raucht und sich auf dem Weg dorthin verletzt, ist nicht durch die gesetzliche Unfallversicherung geschützt – das gilt auch, wenn in dem Gebäude Rauchverbot herrscht. Das Rauchen während der Arbeitszeit liegt nicht im Interesse des Arbeitgebers, es gehört ausschließlich zum persönlichen Lebensbereich des Arbeitnehmers. Diese Entscheidung hat jetzt das Sozialgericht Berlin getroffen (Az. S 68 U 577/12).

Eine Pflegehelferin hatte ihre Arbeit in einer Berliner Senioreneinrichtung unterbrochen, um vor der Tür eine Zigarette zu rauchen. Auf dem Rückweg zu ihrem Arbeitsplatz stieß sie mit dem Haushandwerker zusammen, der einen Eimer mit Wasser mit sich trug. Der Mann verschüttete den Eimer, die Pflegehelferin rutschte auf dem nassen Boden aus und brach sich den Unterarm. Die zuständige Berufsgenossenschaft erkannte den Sturz nicht als Arbeitsunfall an und weigerte sich zu zahlen. Die Verletzte war allerdings der Meinung, der Weg vor die Tür sei wegen des im Haus herrschenden Rauchverbots unvermeidlich gewesen, sie habe sehr wohl Anspruch auf gesetzliche Unfall-Leistungen. Sie klagte gegen die Berufsgenossenschaft auf Feststellung eines Arbeitsunfalls, das Berliner Sozialgericht wies ihre Klage jedoch ab.

Ein Arbeitsunfall liegt nur vor, wenn er während einer Tätigkeit passiert, die dem Beschäftigungsverhältnis dient, so das Gericht. Die Klägerin habe sich zum Zeitpunkt des Sturzes aber auf dem Rückweg von einer Raucherpause befunden. Nicht von Bedeutung sei, dass sie innerhalb eines Arbeitstages mehrere Male auch ohne Bezug zum Rauchen dort entlang gehen müsse. Der Genussmittelkonsum sei ausschließlich ihr persönliches Interesse gewesen. Er liege nicht im Interesse des Arbeitgebers und sei ausschließlich dem persönlichen Lebensbereich der Klägerin zuzuordnen. Die Klage wurde deshalb abgewiesen, der Vorfall nicht als Arbeitsunfall anerkannt.

Quelle: finanztexter.de

Vermieter darf die Wohnung besichtigen

02.07.2013
Der Vermieter darf sich vom Zustand einer vermieteten Wohnung überzeugen. Wenn der Mieter die Besichtigung hartnäckig verweigert und ihm ein „Hausverbot“ erteilt, kann der Vermieter den Mietvertrag kündigen. Das gilt insbesondere, wenn er seit mehreren Jahren keine Möglichkeit mehr hatte, den Zustand der Mieträume zu prüfen. Diese Entscheidung hat das Landgericht Oldenburg jetzt getroffen (Az. 6 S 75/12).

Eine Hausbesitzerin wollte sich nach mehr als 10 Jahren Mietzeit einen persönlichen Eindruck vom Zustand eines 1-Zimmer-Appartements verschaffen, das sie an einen allein stehenden Mann vermietet hatte. Trotz mehrfacher schriftlicher Aufforderung nannte der Mieter ihr keinen Besichtigungstermin und ließ sie nicht in die Wohnung. Lediglich einem Heizungsmonteur gewährte er Zutritt. Das „Hausverbot“ für die Vermieterin bekräftigte er mit überkreuzten Balken, die er provokativ vor seiner Wohnungstür aufstellte – gut sichtbar für die Besucher der Frau, die im selben Haus wohnte. Daraufhin kündigte die Hausbesitzerin dem Mieter fristgerecht.

Es kam zum Rechtsstreit, das Landgericht Oldenburg gab der Vermieterin Recht. Wer den Vermieter trotz mehrfacher schriftlicher Bitte nicht in die Wohnung lasse, verletze seine Pflichten als Mieter, so das Gericht. Schon das Schweigen auf die Aufforderungsschreiben zur Nennung von Besichtigungsterminen sei eine erhebliche Pflichtverletzung. Im Mietvertrag sei ausdrücklich vereinbart gewesen, dass die Vermieterin das Appartement nach rechtzeitiger Ankündigung besichtigen könne, um den Zustand zu prüfen.

Quelle: finanztexter.de

Arzttermin während der Arbeitszeit?

01.07.2013
Wer zum Arzt muss, kann man sich den Zeitpunkt nicht immer aussuchen. Für Vollzeitbeschäftigte ist es oft schwierig, einen Termin nach Feierabend zu bekommen. Doch was tun, wenn der Arzttermin in die eigene Arbeitszeit fällt?

Im Normalfall muss man als Arbeitnehmer alle privaten Termine so planen, dass die Arbeitszeit nicht berührt wird, dazu gehören natürlich auch Arztbesuche. Gibt es keine andere Möglichkeit, etwa weil der behandelnde Mediziner aus organisatorischen Gründen bestimmte Zeiten und -termine vorgibt, darf man aber während der Arbeitszeit zum Arzt gehen. Das gilt selbstverständlich auch, wenn man akut erkrankt und umgehend Behandlung braucht. Als Arbeitnehmer ist man allerdings verpflichtet, beim Arzt um einen frühen oder späten Termin zu bitten, damit der Arbeitgeber durch die notwendigen Fahrtzeiten nicht zusätzlich belastet wird. Ausschlaggebend ist die Dringlichkeit der Behandlung. Planbare Termine zum Beispiel für eine Zahnbehandlung dürfen nicht in die Arbeitszeit fallen, wenn der Arbeitnehmer beispielsweise bis 17:00 Uhr arbeitet und sein Zahnarzt an einem oder mehr Tagen in der Woche bis 19:00 h behandelt. Für lange im Voraus feststehende Termine muss man sogar Urlaub nehmen. Mit schweren Zahnschmerzen dagegen darf man sofort zum Arzt, auch während der Arbeitszeit.

Wer ohne Verschulden für kurze Zeit am Arbeitsplatz ausfällt, hat trotzdem Anspruch auf Bezahlung, das sagt § 616 BGB. Ist der Arztbesuch während der Arbeitszeit unvermeidbar, muss der Arbeitgeber das Gehalt für diese Zeit weiterzahlen. Das gilt auch für planbare Termine, sofern die Arztpraxis nur während der Arbeitszeit des Patienten geöffnet ist. Wegen ihrer kürzeren Arbeitszeit können Teilzeitkräfte nach Auffassung der Arbeitsgerichte ihre Arzttermine leichter in der Freizeit organisieren. Ausnahmen wie akute Erkrankungen oder ambulante Spezialuntersuchungen im Krankenhaus, die nur zu bestimmten Zeiten durchgeführt werden, gelten aber auch für Teilzeitbeschäftigte. Im Streitfall mit dem Arbeitgeber muss der Arbeitnehmer immer nachweisen, dass die Behandlung während der Arbeitszeit medizinisch notwendig war – im Regelfall durch Attest des Arztes, der die Behandlung durchgeführt hat. Kann er das nicht, darf die Firma das Gehalt um die ausgefallene Zeit kürzen oder Nacharbeit verlangen.

Quelle: finanztexter.de

Rücktritt vom Autokauf bei unklarem Mangel

19.06.2013
Ein Neuwagen muss auch nach fünf Jahren noch zurückgenommen werden, wenn der Verkäufer einen Mangel unklarer Ursache trotz zahlreicher Reparaturversuche nicht in den Griff bekommt. Das gilt selbst dann, wenn der Käufer bereits mehr als 80.000 Kilometer mit dem Fahrzeug zurückgelegt hat. Für die gefahrenen Kilometer muss sich der Käufer allerdings eine Wertminderung anrechnen lassen. Diese Entscheidung hat jetzt das Oberlandesgericht in Frankfurt am Main getroffen (Az. 3 U 18/12).

Ein Hesse hatte in der örtlichen Niederlassung eines Autoherstellers für rund 33.000 Euro einen Neuwagen erworben. Nach dem Kauf zeigten sich verschiedene Mängel, die im Rahmen der gesetzlichen Gewährleistung nur teilweise behoben werden konnten. Nicht beseitigen ließ sich ein Klappern am Unterboden des Fahrzeugs, das eineinhalb Jahre nach dem Kauf erstmals aufgetreten war. Nach zahlreichen erfolglosen Reparaturversuchen der Vertragswerkstatt trat der entnervte Autofahrer vom Kauf zurück und verlangte Rückerstattung des Kaufpreises. Der Hersteller lehnte mit dem Argument ab, einige der beanstandeten Mängel hätten bei Auslieferung des Wagens noch nicht bestanden, die Klappergeräusche am Unterboden seien außerdem unerheblich.

Es kam zum Rechtsstreit, wie zuvor schon das Frankfurter Landgericht gab in zweiter Instanz auch das Oberlandesgericht dem Autokäufer Recht. Ein nicht zu beseitigendes Geräusch mit unklarer Ursache berechtige den Käufer zum Rücktritt vom Vertrag, weil sich die Insassen nicht sicher fühlen könnten. Das hatte auch ein vom Richter eingeschalteter Sachverständiger bestätigt, der das Klappern im Bereich der Vorderradaufhängung geortet hatte. Gegen Rückgabe des Wagens seien dem Käufer die Anschaffungskosten zu erstatten – allerdings abzüglich 13.000 Euro für Wertminderung, denn der Kläger hatte inzwischen 83.000 Kilometer mit dem Fahrzeug zurückgelegt.

Quelle: finanztexter.de

Wer bekommt das Sorgerecht?

12.06.2013
Im vergangenen Jahr waren mehr als 100.000 Mädchen und Jungen von der Scheidung ihrer Eltern betroffen – rund die Hälfte aller geschiedenen Paare hat minderjährige Kinder. Grundsätzlich sieht das Gesetz nach der Trennung der Eltern ein gemeinsames Sorgerecht vor, denn mit Blick auf die Entwicklung der Kinder sollen beide Elternteile weiter regelmäßig Kontakt mit ihnen pflegen. Will ein Elternteil das alleinige Sorgerecht, kann er das nur durch Gerichtsbeschluss durchsetzen.

Bei Scheidungen orientiert sich das Familiengericht ausschließlich daran, mit welcher Lösung dem Kind am besten gedient ist. Vater oder Mutter das Sorgerecht ganz zu entziehen, ist der Ausnahmefall. Nur bei groben elterlichen Verfehlungen oder erklärtem Desinteresse nehmen die Gerichte einen Elternteil aus der Pflicht, die Kinder zu selbstständigem und verantwortungsbewusstem Handeln zu erziehen, denn diese Aufgabe ist untrennbar mit den elterlichen Rechten verbunden. Kinder ab 14 dürfen mitreden: In aller Regel wird das Sorgerecht einem Elternteil nicht entzogen, wenn das Kind das nicht will. Auch bei gemeinsamem Sorgerecht wird das Kind nach der Trennung meist bei einem einzelnen Elternteil leben, trotz Väteremanzipation häufig bei der Mutter. Im Streitfall entscheidet das Familiengericht. Wer berufstätig ist, hat schlechtere Karten, weil er weniger Zeit für die Erziehung des Kindes hat.

Bei der Ausübung des gemeinsamen Sorgerechts getrennt lebender Eltern unterscheidet das Gesetz zwischen Angelegenheiten des täglichen Lebens und Angelegenheiten, die für das Kind von erheblicher Bedeutung sind: Schul- und Ausbildungswahl, Verwaltung des Vermögens oder Wohnsitzwechsel. Angelegenheiten des täglichen Lebens kann der Elternteil, bei dem das Kind wohnt, natürlich selbstständig entscheiden. Beispielsweise wäre es kaum praktikabel, wenn man für jeden Schwimmbadbesuch die Genehmigung des Ex-Partners einholen müsste. Der Elternteil, bei dem die Kinder nicht leben, aber auch die Kinder selbst haben ein regelmäßiges Umgangs- und Besuchsrecht. Das gilt auch für Großeltern und Geschwister, sofern der Kontakt dem Wohl des Kindes förderlich ist. Der Elternteil, bei dem das Kind nicht wohnt, hat in der Regel mindestens alle 14 Tage ein Besuchsrecht. Ist es wegen der zerrütteten Verhältnisse schwierig, zu einvernehmlichen Lösungen zu kommen, hilft das Jugendamt. Hier wird ein Plan aufgestellt, den beide Elternteile unterschreiben und der den Umgang für einen festgelegten Zeitraum verbindlich regelt.

Quelle: finanztexter.de

Versicherungsbetrug ist kein Kavaliersdelikt

15.05.2013
Fast 10 Prozent aller Schadensmeldungen an deutsche Versicherer enthalten Falschangaben, das schätzen Experten. In ihrem Informationssystem „Uniwagnis“ werden alle auffälligen Schadenfälle erfasst, um besonders riskante Versicherungskunden zu erkennen und Betrugsversuche wirksam aufzudecken. Beispielsweise kassiert rund einer von hundert Kfz-Versicherten jährlich eine Meldung bei Uniwagnis, weil er einen Schaden abrechnen wollte, dessen Umstände eindeutig auf Versicherungsmissbrauch hindeuten. Bei handfestem Verdacht werden nicht selten Detektive eingesetzt, die auf das Aufdecken von Versicherungsbetrug spezialisiert sind.

Der deutschen Versicherungswirtschaft und ihren Kunden entsteht jährlich ein Schaden von rund vier Milliarden Euro durch unwahre, fehlerhafte, unvollständige oder betrügerische Angaben. Natürlich versuchen die Versicherungsunternehmen, den Schaden für sich selbst und ihre ehrlichen Kunden so gering wie möglich zu halten. Versicherer nutzen die gemeinsame Uniwagnis-Datei beispielsweise, wenn Neukunden eine Police abschließen wollen oder unklare Leistungsfälle zu prüfen sind. Eine Prüfung erfolgt vor allem dann, wenn Schaden-Sachbearbeitern besondere Verdachtsmomente auffallen, die einen Missbrauch des Versicherungsschutzes nahe legen. Je betrugsanfälliger eine bestimmte Versicherungssparte ist, desto gründlicher werden die relevanten Daten archiviert und kontrolliert. Angaben zu Kfz-Diebstählen beispielsweise werden grundsätzlich gespeichert und mit bereits erfassten Verdachtsfällen abgeglichen. Der Datenschutz ist dabei vollständig gewährleistet, denn alle Informationen werden in verschlüsselter Form erfasst, so dass abfragende Unternehmen keine direkten Rückschlüsse auf konkrete Personen ziehen können.

Mehr als 11 Millionen Einträge finden sich in der Uniwagnis-Datei mittlerweile. Als Verbraucher können Sie Ihre Uniwagnis-Einträge übrigens auch selbst abrufen. Wenn Sie wissen wollen, ob und welche Daten über Sie in der Datenbank eingetragen sind, schicken sie einfach einen Brief mit einer Kopie Ihres Personalausweises an den Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft, Wilhelmstraße 43/43 G, 10117 Berlin. Die Anfrage wird umgehend bearbeitet, außer dem Porto fallen keine Kosten an. Ihrer Meinung nach unberechtigten Einträgen können Sie direkt beim Versicherer widersprechen. Kommt es zu keiner Einigung, hilft die kostenlose Schlichtungsstelle der Versicherungswirtschaft unter www.versicherungsombudsmann.de.

Quelle: finanztexter.de

Guter Rechtsschutz hilft bei Streit mit dem Chef

08.05.2013
Arbeitnehmer müssen sich nicht alles gefallen lassen. Unberechtigte Abmahnung, fehlerhafte Kündigung, ungerechtes Arbeitszeugnis, ausgebliebener Lohn? Forderungen gegen den Chef lassen sich oft nur mit hohem Kostenrisiko vor Gericht durchsetzen. Gut deshalb, wenn die eigene Rechtsschutzversicherung auch bei arbeitsrechtlichen Streitigkeiten einspringt. Arbeitsrechtsschutz lässt sich zum Glück problemlos als Baustein einer privaten Rechtsschutzpolice mitversichern.

Deutsches Arbeitsrecht ist für Laien kaum zu durchschauen. Beispiel Kündigung: Schwangere, Auszubildende, langjährig Beschäftigte, Behinderte, Arbeitnehmer in Elternzeit und Betriebsratsmitglieder genießen besonderen Kündigungsschutz, der häufig nicht beachtet wird, wenn der Chef kein Fachmann für Personalrecht ist. Verhaltensbedingte Kündigungen sind im Regelfall nur zulässig, wenn der Chef zuvor erfolglos abmahnt. In Unternehmen mit Betriebsrat darf der Arbeitgeber die Kündigung erst aussprechen, wenn er zuvor den Betriebsrat angehört hat. Immer muss er bestimmte Fristen und Formvorschriften einhalten, sonst ist die Kündigung unwirksam, wenn Sie binnen drei Wochen Kündigungsschutzklage erheben. Bei Fehlern des Arbeitgebers erreicht man als Arbeitnehmer oft eine hohe Abfindung, wenn man gerichtlich gegen die Kündigung vorgeht. Allerdings gehen die Kosten für Rechtsstreitigkeiten schnell in die tausende Euro. Schon wenn Sie sich über die Erfolgsaussichten einer Kündigungsschutzklage beraten lassen, fallen Anwaltsgebühren an. In der ersten Instanz vor dem Arbeitsgericht tragen Sie Ihre Anwaltskosten in jedem Fall selbst, selbst wenn Sie das Verfahren gewinnen. Sollten Sie im Rechtsstreit unterliegen, zahlen Sie auch die Gerichtskosten.

Achten Sie als Arbeitnehmer deshalb darauf, dass Ihre Rechtsschutzversicherung einen Arbeitsrechtsschutz enthält, dann besteht für Sie bei Streitigkeiten mit dem Arbeitgeber überhaupt kein finanzielles Risiko. Bereits wenn Konflikte mit dem Arbeitgeber drohen, können Sie sich kostenfrei Rechtsberatung bei einem Fachanwalt für Arbeitsrecht holen. Kommt der Streit vor Gericht, Im Ernstfall zahlt der Rechtsschutzversicherer alle Ihre Kosten, egal ob Sie gewinnen oder verlieren. Sie brauchen einen leistungsfähigen Arbeitsrechtsschutz? Fragen Sie jetzt Ihren Finanzexperten.

Quelle: finanztexter.de

Schlichtungsstelle der Banken hilft kostenlos

03.05.2013
Nicht immer ist man als Kunde einer Meinung mit seiner Bank. Kommt es zu Unstimmigkeiten über unberechtigte Abbuchungen, überhöhte Gebühren, fehlerhafte Beratung oder über die Kosten bei Missbrauch einer Zahlungskarte, muss man aber nicht gleich einen teuren Anwalt einschalten. In solchen Fällen hilft oft schon die außergerichtliche Schlichtungsstelle des Bankenverbands, die unter www.bankenombudsmann.de erreichbar ist.

Die Ombudsleute des Bankenverbands schlichten Unstimmigkeiten zwischen privaten Geschäftsbanken und ihren Kunden. Kundenbeschwerden leiten die Schlichtungsstellen an das betroffene Kreditinstitut weiter. Die Bank muss binnen eines Monats Stellung nehmen. Anschließend entscheidet der Ombudsmann und leitet die Entscheidung beiden Parteien zu. Die beteiligte Bank ist an Schlichtungssprüche bis zu einem Beschwerdewert von 5.000 Euro gebunden. Das gilt jedoch nicht für den Kunden. Ist er mit dem Schlichtungsspruch unzufrieden, kann er weitere rechtliche Schritte ergreifen, zum Beispiel gegen die Bank klagen. Rechtsnachteile wie eine Verjährung braucht man nicht zu fürchten, wenn man bei Konflikten mit der Bank zunächst die Schlichtungsstelle einschaltet. Während des Schlichtungsverfahrens wird die Verjährungsfrist gehemmt, die Dauer des Verfahrens wird bei der Berechnung der Verjährungsfrist also nicht eingerechnet. Nicht mehr helfen können die Ombudsleute nur dann, wenn sich bereits ein Gericht mit dem Streitfall befasst oder befasst hat. Gleiches gilt, wenn Zeugen gehört werden müssten, um den Sachverhalt zu klären.

Mehr als 8.000 Fälle hat die Schlichtungsstelle des Bankenverbandes allein im vergangenen Jahr bearbeitet. Über die Hälfte der Streitigkeiten konnte im Interesse der Kunden gelöst werden. Bei einem Drittel der Fälle geht es um Fragen des Zahlungsverkehrs, bei je rund 25 Prozent um Kredite und um das Wertpapiergeschäft. Das Schlichtungssystem der Banken ist zwar grundsätzlich für Verbraucher gedacht, auch Unternehmen und Selbstständige können den Dienst der Ombudsleute aber kostenlos nutzen. Sparkassen, Volksbanken und Bausparkassen unterhalten eigene Schlichtungsstellen, deren Adressen in der Geschäftsstelle vor Ort zu erfahren sind.

Quelle: finanztexter.de

Autoschlüssel sicher aufbewahren

12.03.2013
Wer seinen Autoschlüssel unbeaufsichtigt und für jeden zugänglich am Arbeitsplatz zurücklässt, riskiert den Diebstahl-Schutz seiner Kfz-Kaskopolice. Nach einem aktuellen Entscheid des Oberlandesgerichts Koblenz muss der Versicherer den Schaden nur zur Hälfte ersetzen, wenn Unbekannte den Schlüssel entwenden und damit das Fahrzeug stehlen. (Az. 10 U 1292/11).

Eine Rheinland-Pfälzerin arbeitete als Nachtaufsicht in einem Seniorenheim. Abends bei Dienstbeginn stellte sie ihren Korb samt Autoschlüssel und anderen Wertgegenständen in einem öffentlich zugänglichen Aufenthaltsbereich ab, obwohl ihr ein verschließbarer Personalraum samt abschließbarem persönlichem Spind zur Verfügung gestanden hätte. Als sie am nächsten Morgen wieder nach Hause fahren wollte, waren Autoschlüssel und Auto gestohlen. Der Kfz-Teilkaskoversicherer unterstellte ihr grobe Fahrlässigkeit und erstattete den Schaden von rund 7.000 Euro nur zu 50 Prozent. Daraufhin klagte die Frau gegen den Kfz-Versicherer auf Regulierung des vollen Diebstahlschadens. Der Schlüssel sei erst nach Ende der offiziellen Besuchszeit gestohlen worden, so ihr Argument. Sie habe deshalb davon ausgehen können, dass sich keine Fremden mehr im Seniorenheim aufhalten. Die Koblenzer Richter wiesen ihre Klage jedoch ab.

Die Klägerin hätte damit rechnen müssen, dass unbefugte Personen das Haus betreten, weil die Haupteingangstür des Seniorenheims nicht verschlossen gewesen sei, heißt es in der Urteilsbegründung. Ein Kfz-Versicherer dürfe es durchaus als grob fahrlässig werten, wenn der Versicherungsnehmer seinen Autoschlüssel für jeden zugänglich aufbewahrt, obwohl ihm zumutbare Einschlussmöglichkeiten zur Verfügung stehen. Das gelte im verhandelten Fall besonders, weil die Frau ihren Spind nachweislich bei Dienstantritt aufgesucht hatte, um ihre Arbeitskleidung anzulegen. Bei dieser Gelegenheit hätte sie ohne weiteres auch ihre Wertsachen einschließen können, so das Gericht. Die Klägerin bleibt nun auf der Hälfte des Diebstahlschadens sitzen.

Quelle: finanztexter.de

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