GEFAHRENQUELLE E-MAIL

Ca. 90% aller weltweit verschickten E-Mails sind Spam-Mails. Gefahren, die Sie beachten sollten und Tipps um die Werbeflut zu vermeiden...


„Die eilige Nachricht“

Jeder kennt es: Mails mit Betreffzeilen wie „Doping für Ihr bestes Stück“ oder „Reichtum über Nacht“ überfluten die Postfächer. Aber nicht immer sind Spam-Mails leicht erkennbar. Das Ziel der so genannten Spammer ist es, an Daten von großen Firmen zu gelangen. Sie kennen jeden Trick, um auch Privatpersonen auf die falsche Fährte zu locken. Der dabei entstehende finanzielle Schaden wird derzeit in Deutschland auf vier Milliarden Euro pro Jahr geschätzt.

Wer gegen die digitalen Müllverbreiter rechtlich vorgehen will hat jedoch wenig Aussicht auf Erfolg. Ein Großteil der Spam-Mails stammt aus dem Ausland, daher existiert kein einheitlich internationaler Rechtstandard.

Warum spammen Spammer?

Der Begriff Spam ist auf ein Dosenfleisch namens Spiced Porc And Ham zurückzuführen und steht für Massenmails. Der Weg für die Spammer ist leicht: Sie kaufen die E-Mailadressen kostengünstig bei Adresshändlern. Ein lukratives Geschäft, denn es lohnt sich für Spammer schon dann, wenn von zehn Millionen Mails nur zehn Empfänger ein Produkt kaufen. Achtung: Eine andere Quelle für E-Mail-Adressen sind Webseiten wie Weblogs, Chatrooms und Gästebücher, die von Spammern gezielt durchforstet werden. Seien Sie also achtsam bei der Veröffentlichung Ihrer persönlichen Daten.

Vorsicht Falle!

Trotz aktiviertem Spam-Filter gelangen unerwünschte Reklame-Mails in das E-Mailpostfach. Denn bei Wörtern, die vom Spam-Filter als typische „Spam-Mail-Wörter“ vorgemerkt sind, können Spammer einen Buchstaben ändern, so dass die Mails nicht als Spam erkannt werden. Um den Spam-Filtern zu entgehen, werden zudem immer häufiger Grafiken und Bilder mit eingefügten Texten versendet. Denn diese werden von den Filtern nicht erkannt.

Oftmals enthalten Spam-Mails auch einen Link zu einer infizierten Webseite. Sobald der Empfänger den Link anklickt, freut sich der Spammer über sein neues Opfer. Denn nun weiß er, dass der angeschriebene Mailaccount existiert. Teilweise besitzen diese Mails auch einen Anhang, der z.B. Sicherheitsupdates verspricht. Aber Vorsicht: Dabei handelt es sich meist um einen Virus. Ähnlich wie die Spartaner in der griechischen Mythologie unbemerkt in Troja eindrangen, installiert auch die häufig auftretende Virenart „Trojanisches Pferd“ heimlich Schadprogramme auf dem Computer. So können beispielsweise Passwörter und Bankdaten ausspioniert werden.

So schützen Sie sich vor Spammails:
  1. Laden Sie eine Anti-Spam-Software herunter, die Ihre E-Mails schon vor dem Erhalten prüft und oftmals kostenlos erhältlich ist. Dieses Programm schickt Ihre Nachrichten analysiert und gekennzeichnet an Ihren regulären E-Mail-Provider zurück. So erkennen Sie die markierte Spam-Post frühzeitig.
  2. Richten Sie ein Zweitpostfach ein, dessen Adresse Sie bei Registrierungen im Internet angeben. Über Ihre offizielle E-Mailadresse kommunizieren Sie am Besten nur mit Freunden oder nutzen Sie diese beruflich.
  3. Wollen Sie Angebote im Netz nutzen, die Ihre private E-Mailadresse verlangen, so empfiehlt sich eine Wegwerf-E-Mailadresse. Diese E-Mailadresse löscht sich schon nach ein paar Stunden oder Tagen automatisch. Sie bleiben anonym: Es werden keine persönlichen Daten außer Ihrer regulären E-Mailadresse erfragt.
Prüfen Sie weiterhin Betreffzeilen und Absender kritisch. Denn Betreffzeilen, wie beispielsweise „Sparkassen-Finanzportal GmbH“, sind nicht immer seriös. Wenn Sie trotzdem eine solche Mail geöffnet haben, sollten Sie auf keinen Fall den genannten Aufforderungen folgen oder dem Absender antworten. Auch sollten Sie es vermeiden, auf Links zu klicken oder Anhänge zu öffnen.

Stand: Dezember 2009, alle Angaben ohne Gewähr!

 
FLUGGASTRECHTE

Sorgenfrei fliegen

Der langersehnte Urlaub steht an, die Koffer sind gepackt und die Wohnungsschlüssel wurden dem Nachbarn zum Blumengießen übergegeben – ab zum Flughafen. Aus der Vorfreude auf Strand und Meer kann jedoch schnell Trübsal und Ärgernis werden. Nämlich dann, wenn der Flieger Verspätung hat, überbucht ist oder ganz ausfällt. Was viele nicht wissen: Nicht alles müssen Passagiere widerstandslos hinnehmen.

Seit dem 17. Februar 2005 können Fluggäste innerhalb der Europäischen Union ihre Rechte gegenüber Fluganbietern geltend machen. Für Verspätungen, Überbuchungen und Annullierungen wurden Formalien festgelegt, die die Position der Passagiere stärkt.

Verspätung

Von Verspätung betroffene Reisende erhalten dann eine Abfindung, wenn eine bestimmte Wartedauer erreicht ist:
  • Ab 2 Stunden bei Flügen bis 1.500 km
  • Ab 3 Stunden bei Flügen zwischen 1.500 und 3.500 km
  • Ab 4 Stunden bei Flügen über 3.500 km
Dann können Reisende Betreuungsleistungen erwarten, wie Verpflegung, Hotelunterbringung, sowie zwei unentgeltliche Telefonate/Faxe/E-Mails. Beträgt die Verspätung mehr als 5 Stunden und der betroffene Fluggast möchte den Flug nicht mehr antreten, dann kann binnen sieben Tagen die Erstattung des Flugpreises für nicht zurückgelegte Reiseabschnitte beantragt werden. Ist im Hinblick auf den ursprünglichen Reiseplan eine Fortsetzung der Reise überflüssig geworden, so kann unter Umständen die Rückbeförderung zum ersten Abflugort erstattet werden.

Überbuchung

Fluglinien sind dazu verpflichtet, bei Überbuchungen zunächst Freiwillige zu suchen, die gegen Erstattung des Flugpreises bzw. anderweitige Beförderung und einer mit der Fluggesellschaft vereinbarten Ersatzleistung auf ihren Flugantritt verzichten. Achtung: Nehmen Freiwillige das Angebot, wie zum Beispiel Fluggutscheine, an, dann haben sie kein Anrecht auf weitere Ausgleichs- und Betreuungsleistungen.

Finden sich keine Freiwillige, so kann die Airline „überbuchten“ Passagieren die Beförderung verweigern. Die betroffenen Reisenden haben dann Anspruch auf Erstattung des Flugpreises oder eine anderweitige Beförderung zum Endziel, sowie auf Betreuungsleistungen und eine Ausgleichsleistung. Die Ausgleichsleistung liegt – abhängig von der Flugentfernung – zwischen 250 Euro (bis 1.500 km) und 600 Euro (ab 3.500 km).

Annullierung

Findet ein Flug nicht statt, so haben Flugreisende folgende Rechte: Erstattung des Flugpreises, Betreuungsleistungen und gegebenenfalls auch Ausgleichsleistungen. Doch gerade bei diesen Ausgleichsleistungen tun sich viele Fluganbieter schwer. Denn bei bestimmten außergewöhnlichen Umständen haben Reisende kein Anspruch auf Ausgleichsleistungen. Dazu gehören:
  • politische Instabilität,
  • unzumutbare Wetterbedingungen,
  • Sicherheitsrisiken,
  • unerwartete Flugsicherheitsmängel,
  • Streiks.
Nur allzu gern begründen Airlines Flugausfälle und –verspätungen mit „außergewöhnliche Umständen“.

Deshalb sollten Sie sich Verspätungen, Überbuchungen und Annullierungen noch vor Ort am Flughafen schriftlich bestätigen lassen. Außerdem wichtig: eine zeitnahe Reklamation. Gehen zum Beispiel Gepäckstücke verloren oder werden beschädigt, dann muss die Fluggesellschaft innerhalb von sieben Tagen schriftlich darüber informiert werden. Bei Gepäckverspätungen können über einen Zeitraum von 21 Tagen Ansprüche gestellt werden. Wenn wertvolles Gepäck mitgeführt wird, das einen Wert von mehr als 1.120 Euro besitzt, sollte die Fluggesellschaft vorab davon informiert werden.

Stand: Dezember 2009, alle Angaben ohne Gewähr!



 
VORSICHT BEI ÜBERSCHWEMMUNG: Mieter kann für Waschmaschinenschaden haften

Wer durch grobe Fahrlässigkeit seine Wohnung unter Wasser setzt, haftet für den an fremdem Eigentum entstandenen Schaden. Grob fahrlässig handelt, wer seine Waschmaschine ohne Aquastopp-Vorrichtung anschließt und den Wasserhahn der Zuleitung zur Waschmaschine durchgehend offen lässt. Löst sich dann der Anschluss, so muss der Mieter für den entstandenen Schaden aufkommen. So entschied das Oberlandesgericht Oldenburg.

Im verhandelten Fall war bei einem Mieter einer Obergeschosswohnung der Zuleitungsschlauch durch Materialermüdung und wegen der ständigen Vibration der Waschmaschine von der Zuleitung gerutscht. Da der Wasserhahn nie von ihm geschlossen wurde, breitete sich das Wasser ungehindert in seiner Wohnung, im Mauerwerk und in der Nachbarwohnung aus. Ein Schaden von 6.000 Euro entstand, den der Gebäudeversicherer des Hauseigentümers zwar regulierte, sogleich aber beim Verursacher des Schadens Regress nahm. Die Klage wurde in erster Instanz vom Landgericht Osnabrück abgewiesen. Das Handeln des Mieters wurde nicht als grobe Fahrlässigkeit ausgelegt.

Der Versicherer ging in Berufung und hatte damit Erfolg. Das Oberlandesgericht Oldenburg begründete sein Urteil folgendermaßen: Da der Beklagte die gebotene Sorgfalt in ungewöhnlich großem Maße verletzt habe und ebenso außer Acht gelassen habe, was jedermann hätte einleuchten müssen, sei der Tatbestand der groben Fahrlässigkeit erfüllt. Der Mieter musste für den Schaden aufkommen.


Quelle: Oberlandesgericht Oldenburg, 3 U 6/04
BEIM HAUSTÜRGESCHÄFT MUSS DER ABSENDER SEINEN WIDERRUF NACHWEISEN

Wer ein Haustürgeschäft widerruft, muss dies im Streitfall auch nachweisen können. So hat das Landgericht Ansbach entschieden. Demnach muss der Käufer beweisen, dass ein per Post versandter Widerruf beim Adressaten auch tatsächlich eingegangen ist – das Absenden alleine reicht nicht aus. Die Richter empfahlen, derartige Post als Einschreiben mit Rückschein zu versenden.

Im behandelten Fall hatte eine Frau an der Haustüre Kopfkissen und Betten für über 1.500 Euro bestellt. Als die Ware geliefert wurde, wollte die Frau nicht bezahlen. Sie wies darauf hin, dass sie den Vertrag bereits kurz nachdem der Vertreter bei ihr klingelte, widerrufen habe.

Vor Gericht sagte der Vater der Frau aus, er habe das Schreiben mit dem Widerruf persönlich bei der Post aufgegeben. Auch die Richtigkeit der Adresse habe er überprüft. Die Lieferfirma bestand jedoch darauf, dass so ein Schreiben nie bei ihr eingegangen sei. Die Richter entschieden daraufhin, dass die Frau die volle Kaufsumme bezahlen muss. Begründung: Sie habe nicht nachweisen können, dass der Versandfirma der Widerruf zugegangen sei. Es spiele keine Rolle, ob das Schriftstück möglicherweise auf dem Postweg verlorengegangen sei.


Quelle: Landgericht Ansbach, 1 S 1312/96
ARBEITNEHMER MÜSSEN ÜBERSTUNDEN NACHWEISEN

Wenn ein Arbeitnehmer vor Gericht die Bezahlung von Überstunden einklagen will, muss er diese auch nachweisen können. So hat das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz entschieden.

In dem betreffenden Fall hatte eine Frau ihren ehemaligen Arbeitgeber verklagt, da sie angeblich für geleistete Überstunden nicht bezahlt worden sei. Es handle sich dabei um einen Betrag von über 11.000 Euro. Diesen wollte sie von ihrem ehemaligen Unternehmen einklagen. Das Unternehmen bestritt aber, dass die Klägerin so viele Überstunden geleistet habe.

Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz wies darauf hin, dass die Frau belegen müsse, an welchen Tagen und zu welcher Zeit sie Überstunden geleistet habe. Ohne diesen Nachweis könne das Gericht nicht überprüfen, wie hoch das Ausmaß der Überstunden sei. Zusätzlich benötige das Gericht Informationen darüber, ob das Unternehmen die Überstunden angeordnet, gebilligt oder geduldet habe.


Quelle: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Az 5 Sa 1 123/99

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