KEIN VERSICHERUNGSANSPRUCH BEI FALSCHAUSSAGE DES KAUFPREISES

Ein Mann kaufte sich in den USA für 9.000 Dollar einen Porsche 365 B Cabriolet. Bei der Vollkaskoversicherung gab er den Kaufpreis aber mit 40.000 Dollar an. Als der Mann mit seinem Porsche zum Einkaufen fuhr und seinen Boliden im Parkhaus abstellte, fand er den ihn dort nach dem Einkauf nicht mehr vor. Die Versicherung lehnte eine Haftung aufgrund der Falschangabe ab.

Vor Gericht versuchte der Kläger, seine falsche Angabe u. a. damit zu erklären, dass er beim Kaufpreis die Erwerbskosten geschätzt habe. Auch sei ihm die Belehrung über die Folgen unwahrer Antworten von Seiten der Versicherung nicht vorgelesen worden.

Das Oberlandesgericht entschied, dass dem Mann kein Anspruch aus der Fahrzeugversicherung zusteht. Das Gericht hielt den Kläger aufgrund seiner Falschangabe zum Kaufpreis für unglaubwürdig, denn den Kaufpreis vergesse man bei solch einer großen Anschaffung nicht. Ebenfalls hielt das Gericht die Einkaufsfahrt mit dem Porsche für unglaubwürdig.


Quelle: Oberlandesgericht Hamm, 20 U 38/02
HUNDE MÜSSEN IM AUTO AUSREICHEND GESICHERT WERDEN

Wer seinen Hund im Auto mitnimmt, darf nicht vergessen, das Tier ausreichend zu sichern. Der Autofahrer riskiert sonst seinen Versicherungsschutz, wenn es wegen des Hundes zu einem Unfall kommt. Man muss darauf achten, dass der Hund nicht etwa frei herumtollen und somit den Fahrer irritieren kann. Wichtig auch, dass das Haustier beim Bremsmanöver nicht nach vorne geschleudert wird.

In einem vom Oberlandesgericht Nürnberg verhandelten Fall war ein Autofahrer wegen seines Hundes von der Autobahn abgekommen. Die Kasko-Versicherung wollte den geforderten Schadenersatz von 47.000 Euro allerdings nicht bezahlen. Zu Recht, wie das Gericht befand. Der Autofahrer habe grob fahrlässig gehandelt, da er vergessen hatte, ein im Auto vorhandenes Schutznetz für den Hund festzuziehen.


Quelle: Oberlandesgerichts Nürnberg, 8 U 2819/96
BEI SCHWANGERSCHAFT IST LÜGEN ERLAUBT – Frage generell unzulässig

Eine Arbeitnehmerin darf die Frage ihres Arbeitgebers nach einer eventuellen Schwangerschaft trotz besseren Wissens jederzeit verneinen. Grund: Die Frage nach einer Schwangerschaft ist unzulässig. Trotz wahrheitswidriger Beantwortung dürfen Schwangeren keine Nachteile entstehen. Kommt die Schwangerschaft später dann ans Licht, darf der Chef trotzdem nicht kündigen. Er kann das Arbeitsverhältnis auch nicht wegen arglistige Täuschung erfolgreich anfechten.

Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz gab mit seinem Urteil der Klage einer Frau statt, die als Vertretung für eine schwangere Frau eingestellt worden war. Beim Vorstellungsgespräch verneinte sie die Frage nach einer Schwangerschaft. Als der Arbeitsvertrag dann in trockenen Tüchern war, teilte sie ihrem Chef mit, dass sie schwanger sei. Daraufhin fochte dieser den Arbeitsvertrag an. Seiner Meinung nach sei er arglistig getäuscht worden.

Das Landesarbeitsgericht sah das anders. Generell sei die Frage nach einer Schwangerschaft unzulässig. Diese stelle eine verbotene Geschlechtsdiskriminierung dar. Somit liege nach Auffassung des Gerichts keine arglistige Täuschung vor. Die Richter betonten ausdrücklich, auch für Kleinbetriebe könne dahingehend keine Ausnahmen gemacht werden. Nur in einem Falle sei die Frage erlaubt: Dann nämlich, wenn die auszuübende Tätigkeit für Schwangere nicht geeignet ist, da die Arbeit der Frau oder dem Kind schaden könnte.


Quelle: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, 2 Sa 103/97

TIERE AUF DER FAHRBAHN – wann die Versicherung zahlt

Wie verhält man sich eigentlich richtig, wenn bei nächtlicher Autofahrt plötzlich ein Tier die Fahrbahn kreuzt? Soll man dann einfach weiterfahren, stark abbremsen oder gar riskante Ausweichmanöver starten? Und in welchem Fall zahlt dann die Versicherung? Ein Urteil des Oberlandesgerichts Hamm bringt Klarheit.

Ob die Versicherung bei einem Schaden zahlen muss, hängt demnach sowohl von der Größe des Tieres als auch vom Verhalten des Autofahrers ab. Im verhandelten Fall ging es um einen Unfall mit einem Hasen. Die Richter entschieden hier, dass die Kaskoversicherung nicht zahlen muss, wenn der Autofahrer bei einem Ausweichmanöver mit seinem Gefährt im Graben landet. Erschrickt sich der Fahrer jedoch beim Zusammenprall mit dem Hasen so sehr, dass er das Steuer verreißt, so muss die Kaskoversicherung zahlen. Anders verhält es sich bei einer Begegnung mit größeren Tieren. So darf man beispielsweise Hirschen und Wildschweinen ausweichen, ohne den Versicherungsschutz zu riskieren.


Quelle: Oberlandesgericht Hamm, 20 U 121/97

AUTO-DIEBSTAHL: Wenn der Schlüssel steckt, muss die Versicherung nicht zahlen

Wer sein Auto bei steckendem Schlüssel verlässt, hat bei Diebstahl keinen Anspruch auf Versicherungsleistung. Das gilt auch, wenn man nur mal eben kurz ein Geschäft betritt. So entschied das Oberlandesgericht Koblenz.

Im betreffenden Fall war einem Autofahrer in Frankreich das Auto gestohlen worden. Er hatte es unverschlossen vor einer Weinhandlung abgestellt. Den Schlüssel ließ er im Zündschloss stecken. Als der Mann nach eigener Aussage mit den Weinkisten nach nicht einmal einer Minute wieder aus der Weinhandlung herauskam, war sein Auto weg. Seine Versicherung weigerte sich daraufhin, zu zahlen.

Die Richter gaben der Versicherung Recht. Als erwiesen sahen sie an, dass der Autofahrer die erforderliche Sorgfalt und den vertragsgemäß vorausgesetzten Sicherheitsstandard in ungewöhnlich hohem Maße verletzt und unbeachtet gelassen habe. Der Mann hätte sein Auto auf dem ungesicherten Gelände abschließen müssen.


Quelle: Oberlandesgericht Koblenz, 10 U 1146/99

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