V-Dax

Als V-DAX wird abgekürzt der DAX-Volatilitätsindex bezeichnet. Dieser Index drückt die erwartete Breite der Kursschwankungen des Deutschen Aktienindex (DAX) aus.


Valuta

Unter Valuta versteht man zum einen den Sammelbegriff für Fremdwährungen und zum anderen die Bezeichnung für das Buchungsdatum einer Order oder Überweisung.


Vandalismus

Vandalismus liegt vor, wenn der Täter z.B. in die Wohnung eindringt und versicherte Sachen vorsätzlich zerstört oder beschädigt.


variable Notierung

auch: fortlaufende Notierung. Für Aktien größerer Gesellschaften werden an jedem Börsentag nicht nur ein Einheitskurs festgestellt, sondern alle Notierungen, zu denen Geschäfte über mehrere tausend Euro-Nennwert (Umsatzminimum 50 Stück) abgeschlossen werden. Die letzte Notierung heißt Schlusskurs.


Verjährung

Lt. Versicherungsrecht beginnt die Verjährungsfrist, wenn der Versicherer durch den Versicherungsfall zur Leistungserfüllung verpflichtet ist. Die Dauer der Verjährungsfrist beträgt zwei Jahre und gilt versicherungsübergreifend. Jedoch beinhaltet die Verjährung einige Sonderbestimmungen.


Verkehrsopferhilfe

Die Verkehrsopferhilfe übernimmt Leistungen für Personen, die von Fahrzeugen geschädigt werden, die nicht versichert sind. Die Verkehrsopferhilfe bezahlt dem Geschädigten einen Mindestdeckungsbeitrag, wenn er keine Leistungen aus anderen Versicherungen bezieht.


verminderte Erwerbsfähigkeit

Eine Person ist teilweise erwerbsgemindert, wenn sie wegen Krankheit oder Behinderung auf Dauer täglich nur zwischen drei und sechs Stunden arbeiten kann. Voll erwerbsgemindert ist, wer aus denselben Gründen nur noch weniger als drei Stunden täglich arbeiten kann. Werden bestimmte Punkte erfüllt (voll oder teilweise erwerbsgemindert, Wartezeit von fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung, drei Jahre Zahlung von Pflichtbeiträgen), hat der Erwerbsgeminderte bis zur Vollendung des 65. Lebensjahr Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung.


Vermögensschaden

Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) ist ein Vermögensschaden jede Verschlechterung, Vernichtung oder Entziehung eines in Geld bewertbaren Gutes (Vermögensgut). Eine Haftung im Schadenfall besteht in der Regel nur gegenüber dem unmittelbar Geschädigten.


Verschuldenshaftung

Die Verschuldenshaftung beinhaltet die Pflicht des Schadensersatzes bei vorsätzlicher oder fahrlässiger Verschuldung.


Versicherer

Der Versicherer ist die Institution, die dazu verpflichtet ist, dem Versicherten im Versicherungsfall die vertraglich fixierte Leistung zu erbringen.


Versicherung

Eine Versicherung ist das Versprechen, eine vertraglich vereinbarte Leistung im Schadens-, Todes- oder Erlebensfall gegenüber dem Versicherungsnehmer zu erbringen. Versicherungen verringern gegen Zahlung von Beiträgen die jeweiligen Risiken.


Versicherungsantrag

Angebot des Versicherungsnehmers zum Abschluss eines Versicherungsvertrages, meistens auf einem Vordruck des Versicherers.


Versicherungsaufsicht

Die Versicherungsaufsicht ist eine staatliche Einrichtung, der die Individualversicherung unterliegt. Die Aufgabe der Versicherungsaufsicht ist die Wahrung der Belange der Versicherungsnehmer. Die Versicherungsaufsicht überwacht sowohl private Versicherungsunternehmen mit einem speziellen Sitz in Deutschland als auch öffentliche, bundeslandübergreifende Unternehmen.


Versicherungsbeginn

Man unterscheidet im Versicherungswesen zwischen drei Versicherungsbeginnen: 1. Formeller Versicherungsbeginn: Der Zeitpunkt des Vertragsabschlusses. 2. Materieller Versicherungsbeginn: Der vertraglich vereinbarte Zeitpunkt, ab dem der Versicherungsschutz wirksam ist. 3. Technischer Versicherungsbeginn: Der Beginn des prämienbelasteten Zeitraums, ab dem die Prämie (Beitrag) berechnet wird.


Versicherungsberater

Versicherungsberater sind Freiberufler, deren Aufgabe es ist, ihre Klienten in Versicherungsfragen neutral und uneigennützig zu beraten. Um als Versicherungsberater tätig zu werden, muss man von der zuständigen Justizbehörde dazu befugt werden.


Versicherungsbetrug

Versicherungsbetrug liegt vor, wenn der Versicherungsfall vorgetäuscht wird. Sollte der Versicherungsnehmer eine gegen Beschädigung, Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, Verlust oder Diebstahl versicherte Sache zerstören, diese beiseite schaffen oder einem anderen überlassen, um sich aus dem Versicherungsvertrag eine Leistung zu verschaffen, liegt auch hier Versicherungsbetrug vor.


Versicherungsende

Das Versicherungsende erfolgt entweder mit dem Tod des Versicherungsnehmers oder mit Ablauf der Versicherungsdauer. Bei der Aussteuerversicherung tritt das Versicherungsende bei Heirat des Bezugsberechtigten ein.


Versicherungsfall

Auch Leistungs- oder Schadenfall genannt. Bei Eintritt des Versicherungsfalles wird die Leistung des Versicherers fällig. In der Summenversicherung kommt es zur Auszahlung der vereinbarten Versicherungssumme, in der Schadenversicherung zum Ersatz des entstandenen Schadens.


Versicherungsleistungen

Die Versicherungsleistungen resultieren aus den Leistungserstellungen für die Versicherten. Die Versicherungsleistungen müssen nach Brutto und Netto unterschieden werden. Die Differenz besteht aus den Schadenszahlungen der Rückversicherer.


Versicherungsmakler

Der Versicherungsmakler ist ein auf die Vermittlung von Versicherungsverträgen spezialisierter unabhängiger Handelsmakler, der aus dem Abschluss von Verträgen seine Courtage (Provision) vom Versicherer erhält.


Versicherungsnehmer

Der Versicherungsnehmer ist die Person, die mit einer bestimmten Versicherungsgesellschaft einen Versicherungsvertrag abgeschlossen hat und zu den Beitragszahlungen verpflichtet ist. Der Versicherungsnehmer muss weder Versicherter noch Bezugsberechtigter sein.


Versicherungspflichtgrenze

Bisher gibt es im deutschen Gesundheitswesen eine Versicherungspflichtgrenze, die alle ArbeitnehmerInnen, deren Einkommen unterhalb dieser Grenze liegt, verpflichtet, sich in einer gesetzlichen Krankenversicherung zu versichern. Sie liegt derzeit bei 4.050,00 €.


Versicherungssteuer

Das Versicherungssteuergesetz (VersStG 1996) sieht vor, dass auf Versicherungsentgelte eine Versicherungssteuer zu entrichten ist. Unter den Begriff des Versicherungsentgelts fallen die zu zahlende Versicherungsprämie, Nebengebühren (z. B. die Ausfertigungsgebühr) und die Hebegebühr. Versicherungsentgelte unterliegen jedoch nur dann der Steuerpflicht, wenn es sich um Entgelte handelt, die auf der Grundlage eines Individualversicherungsvertrages zu zahlen sind. Sozialversicherungsbeiträge unterliegen dagegen nicht der (Versicherungs-)Steuerpflicht. Beiträge an das Finanzamt sind ferner nur dann abzuführen, wenn der zur Zahlung verpflichtete Versicherungsnehmer seinen Wohnsitz oder Lebensmittelpunkt im Geltungsbereich des VersStG 1996 der Bundesrepublik Deutschland hat, oder wenn sich der versicherte Gegenstand, z. B. Produktionsgüter, Wohn- und Geschäftsgebäude, sich zum Zeitpunkt des Abschlusses des Versicherungsvertrages im Geltungsbereich des Gesetzes, befunden haben. Steuerpflichtig sind grundsätzlich Entgelte aller Versicherungssparten. Es gibt jedoch Ausnahmen, die in § 4 VersStG 1996 ausdrücklich genannt sind. Ausgenommen sind u. a. die Sparten Lebensversicherung, Krankenversicherung, Pflegeversicherung, Viehversicherung (wenn eine Versicherungssumme von 3.800 € nicht überschritten wird) und Transportversicherung (wenn die Versicherung für Güter abgeschlossen worden ist, die ausschließlich im Ausland transportiert werden). Der Steuersatz beträgt 19 % des Versicherungsentgelts ohne Versicherungssteuer.


Versicherungssumme

Ein Begriff aus der Summenversicherung. Die Versicherungssumme ist die vom Versicherer nach Eintritt des Versicherungsfalles zu erbringende Leistung. Die Höhe ergibt sich aus der Vereinbarung im Versicherungsvertrag.


Versicherungsverträge

Dem Versicherungsvertrag liegt das Versicherungsvertragsgesetz (VVG) zugrunde. Er ist ein Vertrag zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer über die Gewährung von Versicherungsschutz gegen Beitragszahlung. Das VVG setzt ausdrücklich voraus, dass den Versicherungsverträgen die für die einzelnen Sparten unterschiedlichen Allgemeinen Versicherungsbedingungen zugeordnet werden.


Versicherungswert

Der Wert des versicherten Interesses zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalles.


Verweisung

Wenn ein Anspruch auf die Zahlung einer Berufsunfähigkeitsrente erhoben wird, prüft das Versicherungsunternehmen, ob für den Versicherten die Möglichkeit besteht, in einem anderen Beruf weiter zu arbeiten. Die Versicherungsgesellschaft muss dabei die Kenntnisse und Fähigkeiten beziehungsweise Ausbildung und Erfahrung sowie die berufliche Stellung des Antragstellers berücksichtigen. Eine Verweisung auf einen anderen Beruf ist also nicht ohne weiteres möglich.


Verzug

Verzug bedeutet allgemein die Nichtleistung einer Bringschuld trotz Fälligkeit und Mahnung.


Vinkulierte Namensaktie

Anteilschein, der nur mit Zustimmung der Gesellschaft übertragen werden darf.


Volatilität

Maß für die Schwankungsintensität von Aktien, Indices, Devisenkursen und Zinssätzen, auch kurz Vola genannt.


Vollversicherung

Eine Vollversicherung liegt vor, wenn die vereinbarte Versicherungssumme dem Versicherungswert entspricht und ist somit Grundvoraussetzung für ausreichenden Versicherungsschutz.


Vorläufige Deckungszusage

Da vom Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bis zum Zeitpunkt der Zusendung des Versicherungsscheins bzw. der Zahlung der Erstprämie für den Versicherungsnehmer keine Deckung besteht, wird dieses von den Gesellschaften durch eine "vorläufige Deckungszusage" überbrückt. Die vorläufige Deckungszusage ist ein eigenständiges Rechtsverhältnis, das mit dem späteren Versicherungsvertrag nichts zu tun hat. Der Versicherungsantrag kann durchaus von der Versicherungsgesellschaft abgelehnt werden, vgl. (OLG Hamburg 20.12.1985 - 14 U 110/85, veröffentlicht in: VersR 1988 S. 258). Die vorläufige Deckung endet mit der Zahlung der Erstprämie und der Zusendung des Versicherungsscheins. Sie richtet sich nach dem beantragten Versicherungsumfang. Die Prämie ist bei diesem Vertragsverhältnis nicht wesentlicher Bestandteil und wird zumeist gestundet. Teilweise werden von den Gesellschaften auch Anzahlungen gefordert, da sich der Versicherer auf das versicherte Risiko beruft. In der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung gilt die Versicherungsbestätigungskarte, die so genannte Doppelkarte, nach § 1 Abs. 3 AKB als vorläufige Deckungszusage.


Vorläufiger Versicherungsschutz

Der Vorläufige Versicherungsschutz ist eine Zusatzleistung der Versicherungsunternehmen, die vor dem festgesetzten Versicherungsschutz beginnt und bei Eintritt dessen endet. Ein Vorläufiger Versicherungsschutz wird z.B. von einer Lebensversicherungsgesellschaft angeboten. In diesem Fall muss für die Inanspruchnahme des Versicherungsschutzes der erste Beitrag gezahlt worden sein.


Vorsatz

Vorsätzlich handelt, wer bewusst oder gewollt einen Schaden herbeiführt.


Vorvertragliche Anzeigepflicht

Siehe Obliegenheiten.


Vorzugaktie

Anteilsschein ohne Stimmrechte, dafür mit einer höheren Gewinnbeteiligung, auch Preference Shares genannt.

Adresse

Versicherungsmakler Heinrich
Versicherungsfachwirt
Knut Heinrich
Waldstr. 9
34277 Fuldabrück

Kontakt

Tel: 05665-40301
Fax: 05665-40302
Mobil: 0172-4286384
Mail: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!

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