Kein Schadenersatz für abgesagten Arzttermin
06.11.2012
Wer einen Arzttermin kurzfristig absagt, schuldet dem Arzt keine Vergütung. Das gilt sogar dann, wenn der Patient bei der telefonischen Terminvereinbarung ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, dass bei einer Absage ein Ausfallhonorar verlangt wird. Das hat jetzt das Amtsgericht Bremen klargestellt (Az. 9 C 0566/11).Im konkreten Fall stornierte ein Patient seinen Termin bei einer Naturheilkunde-Ärztin einen Tag zuvor, weil er von einem Freund um Hilfe in einer privaten Notlage gebeten worden war. Die Ärztin forderte daraufhin ein Ausfallhonorar in Höhe von 300 Euro. Ihre Sprechstundenhilfe habe den Patienten bei der telefonischen Terminvereinbarung darauf hingewiesen, dass nicht eingehaltene Praxistermine zu bezahlen seien, wenn sie nicht spätestens sieben Tage vorher abgesagt würden, so ihre Begründung. Der Mann wollte trotzdem nicht zahlen, es kam zum Rechtsstreit. Das Amtsgericht Bremen wies die Schadenersatzklage der Ärztin ab.
Mangels erbrachter Leistung könne die Klägerin keine Gegenleistung verlangen, so das Gericht. Terminsabsprachen mit Patienten hätten lediglich organisatorischen Charakter, seien aber nicht rechtsverbindlich. Durch die Vereinbarung eines Termins sei noch kein Behandlungsvertrag zustande gekommen. Ein Vertragsverhältnis wäre im vorliegenden Fall aber Voraussetzung für einen Schadenersatzanspruch. Potentielle Vertragspartner seien vor dem Vertragsschluss frei in ihrer Entscheidung, auch wenn der andere Teil in Erwartung des Vertrages bereits organisatorische Vorkehrungen getroffen hat. Andernfalls könnten auch Friseure, Theater, Kinos etc. Vergütung für die Stornierung reservierter Dienstleistungen verlangen. Das sei zweifelsohne aber nicht der Fall.
Quelle: finanztexter.de