Infocenter

Autoschlüssel sicher aufbewahren

12.03.2013
Wer seinen Autoschlüssel unbeaufsichtigt und für jeden zugänglich am Arbeitsplatz zurücklässt, riskiert den Diebstahl-Schutz seiner Kfz-Kaskopolice. Nach einem aktuellen Entscheid des Oberlandesgerichts Koblenz muss der Versicherer den Schaden nur zur Hälfte ersetzen, wenn Unbekannte den Schlüssel entwenden und damit das Fahrzeug stehlen. (Az. 10 U 1292/11).

Eine Rheinland-Pfälzerin arbeitete als Nachtaufsicht in einem Seniorenheim. Abends bei Dienstbeginn stellte sie ihren Korb samt Autoschlüssel und anderen Wertgegenständen in einem öffentlich zugänglichen Aufenthaltsbereich ab, obwohl ihr ein verschließbarer Personalraum samt abschließbarem persönlichem Spind zur Verfügung gestanden hätte. Als sie am nächsten Morgen wieder nach Hause fahren wollte, waren Autoschlüssel und Auto gestohlen. Der Kfz-Teilkaskoversicherer unterstellte ihr grobe Fahrlässigkeit und erstattete den Schaden von rund 7.000 Euro nur zu 50 Prozent. Daraufhin klagte die Frau gegen den Kfz-Versicherer auf Regulierung des vollen Diebstahlschadens. Der Schlüssel sei erst nach Ende der offiziellen Besuchszeit gestohlen worden, so ihr Argument. Sie habe deshalb davon ausgehen können, dass sich keine Fremden mehr im Seniorenheim aufhalten. Die Koblenzer Richter wiesen ihre Klage jedoch ab.

Die Klägerin hätte damit rechnen müssen, dass unbefugte Personen das Haus betreten, weil die Haupteingangstür des Seniorenheims nicht verschlossen gewesen sei, heißt es in der Urteilsbegründung. Ein Kfz-Versicherer dürfe es durchaus als grob fahrlässig werten, wenn der Versicherungsnehmer seinen Autoschlüssel für jeden zugänglich aufbewahrt, obwohl ihm zumutbare Einschlussmöglichkeiten zur Verfügung stehen. Das gelte im verhandelten Fall besonders, weil die Frau ihren Spind nachweislich bei Dienstantritt aufgesucht hatte, um ihre Arbeitskleidung anzulegen. Bei dieser Gelegenheit hätte sie ohne weiteres auch ihre Wertsachen einschließen können, so das Gericht. Die Klägerin bleibt nun auf der Hälfte des Diebstahlschadens sitzen.

Quelle: finanztexter.de

Kein Haftpflichtschutz bei grobem Foul

05.03.2013
Wer beim Fußball einen Gegner brutal und vorsätzlich foult, kann nicht von seiner privaten Haftpflichtversicherung verlangen, dem Verletzten Schadenersatz zu zahlen. Das gilt insbesondere dann, wenn der Täter das Foul vorher bereits angekündigt hat. Diese Entscheidung hat jetzt das Oberlandesgericht Karlsruhe getroffen (Az. 9 U 162/11).

Ein Amateurfußballer hatte während eines Landesligaspiels einen gegnerischen Spieler rüde gefoult. Er war aus 20 Meter Entfernung mit hohem Tempo losgelaufen und mit gestrecktem Bein seitlich in den Gegner hineingesprungen, obwohl dieser den Ball schon abgespielt hatte. Der Gefoulte zog sich ein gebrochenes Wadenbein, ein ausgekugeltes Sprunggelenk und mehrere Bänderrisse zu, der Schuldige wurde vom Platz gestellt. Bereits vor dem Angriff hatte er im Eifer des Spiels ausdrücklich gedroht, dem Gegner die Beine zu brechen. Ein Gericht sprach dem Verletzten Schadenersatz zu. Der Verursacher des Fouls forderte von seinem privaten Haftpflichtversicherer daraufhin, den Schadenersatzanspruch zu regulieren, doch der Versicherer weigerte sich. Es kam zum Rechtsstreit, das Oberlandesgericht Karlsruhe stellte sich auf die Seite des Haftpflichtversicherers.

Der Kläger habe ein gefährliches und absichtliches Foulspiel im Sinne der Spielregeln begangen. Sein Verhalten liege nicht mehr in der Grauzone zwischen noch gerechtfertigter Härte und unzulässiger Unfairness, auch wenn Fußball ein schnelles und kampfbetontes Spiel sei. Bei einem derart groben Foul musste er mit einer schweren Verletzung des Gegners rechnen. Für ein vorsätzliches Handeln spreche insbesondere, dass der Kläger bereits vor dem Foulspiel gedroht habe, dem Gegner bei der nächsten Aktion die Beine zu brechen. Der Kläger habe die Verletzung des Gegners vorsätzlich und widerrechtlich herbeigeführt, deshalb greife der gesetzliche und vertragliche Risikoausschluss des Haftpflichtversicherers, so das Gericht. Der aggressive Fußballer muss den Schadenersatz nun aus eigener Tasche bezahlen, eine Revision gegen die Entscheidung wurde nicht zugelassen.

Quelle: finanztexter.de

So prüfen Sie dubiose Gewinnmitteilungen

26.02.2013
„Sie haben 10.000 Euro gewonnen“ – unzählige Werbeschreiben mit dubiosen Gewinnversprechen landen täglich in den Briefkästen und Email-Postfächern der Deutschen. Dem Empfänger wird vorgegaukelt, er habe Bargeld, eine Fernreise, ein Traumauto oder andere schöne Dinge gewonnen. Bei genauerem Hinsehen zeigt sich allerdings: Um an den Gewinn zu kommen, soll man eine teure 0900-Nummer anrufen, vorab Phantasiegebühren zahlen, an einer als Gewinnübergabe getarnten Verkaufsveranstaltung teilnehmen, ein Zeitschriftenabonnement abschließen oder überteuerte Waren bestellen. Doch selbst wenn man die Forderung erfüllt, wartet man in aller Regel vergeblich auf den Gewinn.

Auf dem Rechtsweg an den versprochenen Gewinn zu kommen ist teuer, die Erfolgsaussichten extrem ungewiss. Nach deutschem Recht gilt zwar: „Ein Unternehmer, der Gewinnzusagen oder vergleichbare Mitteilungen an Verbraucher sendet und durch die Gestaltung dieser Zusendungen den Eindruck erweckt, dass der Verbraucher einen Preis gewonnen hat, hat dem Verbraucher diesen Preis zu leisten“ (§ 661 a BGB). Absender der zweifelhaften Gewinnmitteilungen sind aber oft kurzlebige „Strohfirmen“ oder Briefkastenadressen im Ausland ohne ladungsfähige Anschrift. Diese Anschrift ist aber erforderlich, um im Ernstfall rechtlich gegen den Absender vorzugehen. So wird es praktisch fast unmöglich, den versprochenen Gewinn einzuklagen.

Die Verbraucherzentrale Hamburg veröffentlicht eine aktuelle Liste der Firmen, die sich unseriöser Gewinnversprechen bedienen, um Kunden zu locken und Umsatz zu machen. Die Liste kann man kostenfrei auf der Internetseite der Hamburger Verbraucherschützer einsehen (www.vzhh.de), einfach „Gewinnspiele“ ins Suchfeld eingeben. Die Liste zeigt Namen und sofern bekannt Anschriften der schwarzen Schafe, außerdem die jeweiligen Geschäftstricks der Gewinnbetrüger. Über 500 Einträge umfasst die Schwarze Liste bereits, das Verzeichnis wird regelmäßig aktualisiert. Werbung von einer der Firmen auf der Liste wirft man am besten gleich in den Papiermüll, das raten Verbraucherschützer.

Quelle: finanztexter.de

Als Bauherr haften Sie persönlich

08.02.2013
Auf Baustellen kommt es immer wieder zu schweren Unfällen. Schon vom ersten Spatenstich an haben Sie als Bauherr die so genannte Verkehrssicherungspflicht. Für alle Sach- und Personenschäden, die Andere im Zusammenhang mit Ihrem Bauobjekt erleiden, haften Sie also persönlich. Ohne Versicherung kann Sie schon ein einziger schwerer Schaden finanziell ruinieren. Als Häuslebauer brauchen Sie deshalb erstklassigen Bauherren-Haftpflichtschutz.

Verletzt sich ein unbeteiligter Passant durch herunterfallende Teile, wird ein geparktes Auto beim Rangieren von Baumaterial beschädigt oder fällt ein spielendes Kind bei schlechter Beleuchtung in einen ungesicherten Kellerschacht, kommt man als Bauherr aus eigener Tasche und im Notfall mit dem gesamten Vermögen für den Schaden auf. Besonders wenn Menschen verletzt werden, entstehen oft enorme Schadenersatzansprüche. Auch wenn der Fehler nachweislich beim Bauunternehmen oder einem ausführenden Handwerksbetrieb lag, ist zunächst der Eigentümer der Baustelle verantwortlich, der Geschädigte kann ohne Umwege direkt vom Bauherrn Schadenersatz verlangen. Und wenn das Unglück erst passiert ist, wird es oft schwierig nachzuweisen, dass die Baustelle ausreichend gesichert war. Nur kleinere Bauvorhaben wie Anbauten, Garagen oder Renovierungsmaßnahmen sind in der einfachen Privathaftpflichtversicherung abgedeckt.

Wer ein Haus baut, braucht in jedem Fall eine separate Bauherrenhaftpflicht. Die Bauherren-Haftpflichtversicherung schützt umfassend vor Schadenersatzforderungen Dritter. Die Police sollte rechtzeitig vor Baubeginn abgeschlossen werden. Die Bauherrenhaftpflicht kostet etwa ein Promille der Bausumme, sie schützt vom Tag des Baubeginns an bis zur endgültigen Abnahme durch die Baubehörde. Wichtig ist auch eine ausreichende Deckungssumme: mindestens drei Millionen Euro Versicherungsleistung pauschal sollte der Vertrag bei Personen- und Sachschäden vorsehen.

Quelle: finanztexter.de

Häufige Parkverstöße gefährden den Führerschein

05.02.2013
Wer ständig falsch parkt, muss mit dem Entzug der Fahrerlaubnis rechnen. Chronische Falschparker beweisen grundsätzlich Gleichgültigkeit gegenüber Verkehrsvorschriften jeder Art und können sich nicht darauf berufen, sie hätten andere Verkehrsteilnehmer nicht akut gefährdet. So hat jetzt das Verwaltungsgericht Berlin entschieden (Az.: VG 4 L 271.12).

Ein Berliner Unternehmer beging in eineinhalb Jahren 127 Parkverstöße mit zwei auf ihn zugelassenen Fahrzeugen. Wegen hartnäckiger Missachtung der Ordnungsvorschriften entzog die zuständige Verkehrsbehörde ihm daraufhin den Führerschein. Der Unternehmer ging gerichtlich gegen die Maßnahme vor. Einfache Parkverstöße brächten keinerlei Gefahr für die Sicherheit anderer Verkehrsteilnehmer mit sich, so seine Begründung. In keinem Fall sei es wegen der Parkvergehen zu Eintragungen im Verkehrszentralregister gekommen. Außerdem habe er selbst lediglich 42mal falsch geparkt, die restlichen Verstöße gingen auf das Konto seiner Mitarbeiter. Ursache seien in aller Regel beruflicher Zeitdruck oder fehlendes Münzgeld für den Parkautomaten gewesen.

Das Berliner Verwaltungsgericht lehnte die Beschwerde des Unternehmers trotzdem ab. Ein Führerschein könne nicht nur wegen Eintragungen im Verkehrszentralregister entzogen werden sondern auch dann, wenn sich der Betroffene aus anderen Gründen als ungeeignet zum Führen eines Fahrzeugs erweise, so die Urteilsbegründung. Die Vielzahl der Parkverstöße zeige im verhandelten Fall eine laxe Einstellung und Gleichgültigkeit gegenüber Verkehrsvorschriften jeder Art. Der Unternehmer könne sich auch nicht darauf berufen, seine Mitarbeiter hätten die Mehrzahl der Parkverstöße verursacht. Als Halter hätte er persönlich dafür sorgen müssen, dass mit seinen Fahrzeugen nicht ständig Verkehrsverstöße begangen werden. Der Beschwerdeführer muss nun weiterhin auf seine Fahrerlaubnis verzichten.

Quelle: finanztexter.de

Scheidung: Geänderten Versicherungsschutz beachten

30.01.2013
Wer sich vom Lebenspartner trennt, denkt nicht sofort an gemeinsame Versicherungspolicen, dennoch gilt es einiges zu beachten. Häufig ist einer der früheren Partner beispielsweise in der Privathaftpflicht des andern mitversichert. Die Mitversicherung in der Haftpflicht endet bei Eheleuten erst mit der rechtskräftigen Scheidung, bei unverheirateten Lebenspartnern schon dann, wenn der oder die Mitversicherte aus der gemeinsamen Wohnung auszieht. Wer wegen Trennung aus der gemeinsamen Haftpflicht heraus fällt, sollte sich umgehend eine eigene Police besorgen, denn die Haftpflichtversicherung als finanzieller Schutz gegen private Schadenersatzansprüche ist zwar freiwillig, aber für jeden dringend zu empfehlen. Gemeinsame minderjährige Kinder können aber auch nach der Trennung der Eltern in der bisherigen Familienhaftpflicht versichert bleiben.

Auch die gemeinsame Rechtsschutzversicherung von Eheleuten gilt nach der Scheidung nur noch für den Versicherungsnehmer selbst und dessen Kinder. Der bis dahin mitversicherte Ehepartner fällt auch hier aus dem Vertrag heraus. Für die Hausratversicherung gilt: Geschützt ist nur der Hausrat am Wohnort des Versicherungsnehmers. Zieht der Ehe- oder Lebenspartner aus, endet dessen Mitversicherung sofort. Zieht der Versicherungsnehmer selbst aus, besteht der gemeinsame Hausratschutz für den Expartner in der Regel noch 3 Monate weiter, wenn der in der bislang versicherten Wohnung bleibt. Spätestens dann sollte er für eigenen Hausratschutz sorgen. Wer im Rahmen der Familienversicherung beim früheren Partner gesetzlich krankenversichert war, muss sich innerhalb von drei Monaten nach der rechtskräftigen Scheidung selbst versichern.

Hatte der Inhaber einer Lebensversicherung seinen früheren Partner als Begünstigten eingetragen, kommt es darauf an, ob dieser Eintrag widerruflich oder unwiderruflich erfolgt ist. Hatte er den Begünstigten widerruflich eintragen lassen, kann er während noch bestehender Ehe sofort eine andere Person einsetzen. Hatte er den Expartner unwiderruflich als Begünstigten angegeben, braucht er dessen ausdrückliche Zustimmung, wenn er einen anderen Bezugsberechtigten für die Todesfallleistung eintragen will. Lebensversicherungen werden heute aber in aller Regel ohne Unwiderruflichkeitsklausel geschlossen, der Versicherte kann die Bezugsberechtigung nach einer Trennung dann problemlos ändern.

Quelle: finanztexter.de

Probefahrt: Personalien des Fahrers notieren

29.01.2013
Wer einen Kaufinteressenten ans Steuer seines Autos lässt, muss sich dessen Personalien notieren, damit der Fahrer im Fall eines Verkehrsverstoßes belangt werden kann. Macht der Fahrzeugbesitzer nach einer Geschwindigkeitsüberschreitung während einer Probefahrt keine Angaben zum Fahrer, kann die zuständige Straßenverkehrsbehörde ihn verpflichten, ein Fahrtenbuch zu führen. Diese Entscheidung hat jetzt das Verwaltungsgericht Braunschweig getroffen (Az.: 6 A 89/12).

Ein Niedersachse wollte sein Auto verkaufen. Ein Interessent unternahm eine Probefahrt auf der Autobahn, dabei wurde er wegen Überschreitung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit um 44 km/h geblitzt. Der Fahrzeugeigentümer erhielt einen Bußgeldbescheid, weigerte sich jedoch zu bezahlen. Er selbst sei während der Probefahrt nur Beifahrer gewesen und deshalb für den Geschwindigkeitsverstoß nicht verantwortlich. Auch an die Personalien des Kaufinteressenten könne er sich nicht mehr erinnern. Das Bußgeldverfahren wurde daraufhin zwar eingestellt. Die Verkehrsbehörde verpflichtete den Fahrzeugeigentümer jedoch, in den kommenden zwölf Monaten ein Fahrtenbuch zu führen. Der Mann klagte gegen die seiner Meinung nach unverhältnismäßig harte Maßnahme. Als privater Anbieter eines Gebrauchtfahrzeuges sei er nicht verpflichtet, die persönlichen Daten jedes einzelnen Interessenten zu notieren.

Das Gericht widersprach dem Kläger. Es sei im verhandelten Fall nicht zu beanstanden, ihm für eine bestimmte Zeit ein Fahrtenbuch aufzuerlegen. In der Straßenverkehrs-Zulassungsordnung heiße es ausdrücklich: „Überlässt der Halter sein Fahrzeug einem ihm unbekannten Fahrer zu einer Probefahrt, so ist er auch dann dazu verpflichtet, vor Fahrtantritt Name und Anschrift des Fahrers festzustellen und sich darüber Notizen zu machen, wenn er selbst als Beifahrer an der Fahrt teilnimmt“. Dies liege schon im Interesse des Halters, damit er seine Belange auch dann wahren könne, wenn er wegen Verkehrsverstößen eines anderen Fahrers in Anspruch genommen werde. Die Klage wurde abgewiesen, der Mann muss nun ein Fahrtenbuch führen.

Quelle: finanztexter.de

Diese Rechte haben Inkassofirmen

04.01.2013
Die Kreditbelastung je Bundesbürger liegt bei rund 8.400 Euro im Schnitt. Nicht jeder kann seine Schulden rechtzeitig zurückzahlen. Viele Gläubiger halten sich nicht lange mit dem Eintreiben offener Rechnungen auf und schalten Inkassounternehmen ein. Rund 750 Inkassodienstleister sind zurzeit in Deutschland tätig. Auch wenn manche Inkassospezialisten zu zweifelhaften Methoden greifen, um ihre Schuldner zum Zahlen zu bewegen: Sie müssen sich genauso an Recht und Gesetz halten wie private Gläubiger.

Inkassobüros brauchen grundsätzlich eine Zulassung des zuständigen Land- oder Amtsgerichts. Die muss auf jedem Anschreiben ausgewiesen sein. Als Schuldner sollte man sich von der Inkassofirma die Bevollmächtigung durch den eigentlichen Gläubiger zeigen lassen. Hat das Unternehmen die Forderung gekauft, sollte man sich die Abtretungserklärung vorlegen lassen. Keinesfalls ein Formular unterschreiben, in dem man seine Zahlungsverpflichtung ausdrücklich anerkennt – in diesem Fall kommt das Inkassounternehmen oft leichter an das Geld. Die Kosten für den Inkassoauftrag darf der Gläubiger seinem Schuldner nur dann berechnen, wenn der Zahlungstermin abgelaufen ist und er die überfällige Rechnung angemahnt hat oder wenn zu festen Terminen vereinbarte Ratenzahlungen nicht geleistet werden. Die Gebühren der Inkassounternehmen richten sich nach der Rechtsanwaltsgebührenordnung. Die Inkassokosten muss der Schuldner nur dann bezahlen, wenn die Firma im Auftrag und mit Vollmacht des Gläubigers handelt. Hat sie die Forderung aufgekauft, wird sie selbst zum Gläubiger und darf für das Beitreiben der Forderung keine Inkassogebühren verlangen.

Niemand muss übrigens Mitarbeiter von Inkassobüros in die Wohnung lassen. Auch Drohungen, Befragungen von Nachbarn oder häufige Anrufe auch zu nächtlicher Zeit muss kein Schuldner hinnehmen. Fühlt man sich drangsaliert, reicht oft schon der Hinweis, sich an das Gericht zu wenden, das der Firma die Zulassung erteilt hat, und die Inkassoprofis werden gleich viel freundlicher.

Quelle: finanztexter.de

Schwangerschaftsprobleme: Reiserücktrittsversicherer muss zahlen

18.12.2012
Eine Frau, die unvorhergesehene Schwangerschaftskomplikationen erleidet, kann vom Rücktrittsversicherer Ersatz der Stornokosten für eine abgesagte Reise verlangen. Das gilt auch dann, wenn Sie zum Zeitpunkt der Reisebuchung bereits von ihrer Schwangerschaft wusste. Diese Entscheidung hat jetzt das Amtsgericht München getroffen (Az. 224 C 32365/11).

Ein Ehepaar hatte für sich und den gemeinsamen Sohn eine Reise nach Griechenland gebucht und eine Reiserücktrittsversicherung abgeschlossen. Zum Zeitpunkt der Buchung erwartete die Frau ein Kind, die Schwangerschaft war bisher ohne Komplikationen verlaufen. Kurz vor dem Reisetermin traten jedoch vorzeitige Wehen ein. Auf Anraten der behandelnden Ärztin sagte das Ehepaar die Reise ab. Vom Reiserücktrittsversicherer verlangten die Eheleute Erstattung der Stornokosten von mehr als 2.500 Euro. Der Versicherer wollte jedoch nicht zahlen. Laut Vertrag versichert seien lediglich unerwartete schwere Erkrankungen. Eine Schwangerschaft sei jedoch gar keine Krankheit und deshalb grundsätzlich nicht versichert, so seine Begründung. Es kam zum Rechtsstreit, das Amtsgericht München entschied zugunsten des Ehepaars.

Eine Schwangerschaft an sich sei zwar keine Erkrankung, so die mit dem Fall befasste Richterin. Auch sei die Schwangerschaft bei Vertragsschluss bereits bekannt und deshalb nicht unerwartet gewesen. Plötzliche schwere und nicht vorhersehbare Schwangerschaftskomplikationen sei aber durchaus als unerwartete Erkrankung anzusehen. Anders wäre der Sachverhalt höchstens zu werten gewesen, wenn die Schwangerschaft schon vor der Buchung mit Komplikationen verbunden gewesen wäre. Im verhandelten Fall hätten jedoch keine Bedenken gegen die Durchführung einer Flugreise bestanden. Die Zahlungsklage des Ehepaars hatte Erfolg, der Versicherer muss die Stornokosten erstatten.

Quelle: finanztexter.de

Für Parkverstöße zahlt der Fahrzeughalter

09.11.2012
Strafzettel für falsches Parken sind ärgerlich und teuer – bis zu 35 Euro kosten Parkverstöße in Deutschland zurzeit. Stellt man sein Auto auf einem Rettungsweg oder unberechtigt auf einem Schwerbehindertenparkplatz ab, fällt das Bußgeld noch höher aus. Selbst wenn man den Wagen zum fraglichen Zeitpunkt gar nicht selbst benutzt hat, muss man zahlen, denn es gilt das so genannte Veranlasser-Prinzip. Als Fahrzeughalter ist man für Park- und Halteverstöße automatisch verantwortlich, falls der tatsächliche Fahrer nicht ermittelt werden kann.

Bei Verstößen gegen die Park- und Haltevorschriften brauchen die Behörden zur Ermittlung des Fahrers keinen großen Aufwand treiben. Im Zweifel dürfen sie sich mit der Verwarnungsgeld-Forderung sofort an den Fahrzeughalter wenden, selbst wenn dieser bestreitet, den Wagen zum Zeitpunkt des Vorfalls benutzt zu haben. Hat die Politesse einen Strafzettel hinter die Scheibenwischer des regelwidrig abgestellten Fahrzeugs geklemmt, reicht das als Zugangsnachweis aus. Mit dem Argument, man habe gar kein Knöllchen erhalten, kommt man also nicht weiter. Hat die Person, die das Fahrzeug falsch abgestellt hatte, das Protokoll einfach unbezahlt in den Müll geworfen, kann es noch teurer werden: Zusätzlich zum Verwarnungsgeld kommen dann noch Mahngebühren und unter Umständen Verfahrenskosten auf den Halter zu.

Liegen zwischen dem Parkverstoß und der Mitteilung durch die Behörde mehr als zwei Wochen, kann vom Halter nicht mehr erwartet werden, dass er sich erinnert, wer zum fraglichen Zeitpunkt das Fahrzeug gesteuert hat. In diesem Fall ist die Kostenentscheidung gegenüber dem Halter „unbillig“ (§ 25 a I StVG). Zumindest die Verfahrenskosten dürfen dem Halter in diesem Fall nicht aufgebürdet werden. Das ursprüngliche Bußgeld muss er aber trotzdem bezahlen. Will man sich gegen ein Verwarnungsgeld zur Wehr setzen, muss man binnen zwei Wochen nach Zugang Widerspruch bei der Behörde erheben, die den Bescheid verhängt hat.

Quelle: finanztexter.de

Ihr persönlicher Kontakt

Tel: 05665-40301
Fax: 05665-40302
Mobil: 0172-4286384
Mail: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!

Kundenmodul

Helpdesk-Support

Kunden-Modul pcvisit Support 15.0 starten

Adresse

Versicherungsmakler Heinrich
Versicherungsfachwirt
Knut Heinrich
Waldstr. 9
34277 Fuldabrück

Kontakt

Tel: 05665-40301
Fax: 05665-40302
Mobil: 0172-4286384
Mail: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!

Wir benutzen Cookies
Cookies helfen uns bei der Bereitstellung unserer Dienste. Die von uns verwendeten Cookies sind so genannte „Session-Cookies“. Durch die Nutzung unserer Dienste erklären Sie sich damit einverstanden, dass wir Cookies setzen.