KEIN VERSICHERUNGSANSPRUCH BEI FALSCHAUSSAGE DES KAUFPREISES

Ein Mann kaufte sich in den USA für 9.000 Dollar einen Porsche 365 B Cabriolet. Bei der Vollkaskoversicherung gab er den Kaufpreis aber mit 40.000 Dollar an. Als der Mann mit seinem Porsche zum Einkaufen fuhr und seinen Boliden im Parkhaus abstellte, fand er den ihn dort nach dem Einkauf nicht mehr vor. Die Versicherung lehnte eine Haftung aufgrund der Falschangabe ab.

Vor Gericht versuchte der Kläger, seine falsche Angabe u. a. damit zu erklären, dass er beim Kaufpreis die Erwerbskosten geschätzt habe. Auch sei ihm die Belehrung über die Folgen unwahrer Antworten von Seiten der Versicherung nicht vorgelesen worden.

Das Oberlandesgericht entschied, dass dem Mann kein Anspruch aus der Fahrzeugversicherung zusteht. Das Gericht hielt den Kläger aufgrund seiner Falschangabe zum Kaufpreis für unglaubwürdig, denn den Kaufpreis vergesse man bei solch einer großen Anschaffung nicht. Ebenfalls hielt das Gericht die Einkaufsfahrt mit dem Porsche für unglaubwürdig.


Quelle: Oberlandesgericht Hamm, 20 U 38/02

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