Mieter muss Schäden durch Hund zahlen

28.01.2015
Ein Mieter muss für Schäden finanziell aufkommen, wenn sein Hund mit den Krallen das Parkett verkratzt. Das gilt selbst dann, wenn der Vermieter die Hundehaltung ausdrücklich erlaubt hat. Im Ernstfall muss der Mieter das Parkett durch einen geeigneten Bodenbelag schützen oder die Krallen seines Haustiers mit einem Kratzschutz versehen, so hat jetzt das Landgericht Koblenz entschieden (Az.: 6 S 45/14).

Ein Rheinland-Pfälzer hielt mit Einverständnis seines Vermieters einen Labrador in der angemieteten Wohnung. Schon nach kurzer Zeit verursachte der Hund allerdings massive Kratzspuren im Parkett, so dass nach weniger als einem Jahr bereits Ausbesserungsarbeiten nötig wurden. Der Vermieter gab die Instandsetzung bei einer Firma in Auftrag und forderte den Rechnungsbetrag von rund 4.800 Euro vom Mieter zurück. Der wollte jedoch nicht zahlen, denn die Hundehaltung in der Wohnung sei ihm ausdrücklich erlaubt. Bei den Kratzspuren handle es sich also um eine normale Abnutzung im Rahmen des vertragsgemäßen Gebrauchs. Das Landgericht Koblenz entschied jedoch zugunsten des Vermieters.

Mieter seien verpflichtet, die Mietsache pfleglich zu behandeln und alles zu vermeiden, was zu Schäden daran führen könne, so das Gericht. Der Mieter dürfe die Wohnung zwar uneingeschränkt nutzen, dabei müsse er aber das Interesse des Vermieters am Erhalt der Mietsache berücksichtigen. Im verhandelten Fall habe der Vermieter habe die Haltung des Hundes zwar nachweislich gestattet. Der Mieter hätte das Parkett aber mit einem geeigneten Teppichboden abdecken oder alternativ die Krallen des kräftigen Labradors mit einem Kratzschutz ausstatten können, wie er heute im Handel erhältlich ist. Solche Maßnahmen schränkten das Nutzungsrecht an der Wohnung nur unwesentlich ein. Der Mieter muss die Instandsetzung des Parketts deshalb zahlen.

Quelle: finanztexter.de

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